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Verteilreglement SWISSPERFORM

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2. Erfolgt trotzt schriftlicher Aufforderung durch <strong>SWISSPERFORM</strong> innerhalb von drei<br />

Monaten keine Klärung über die Vertretungsbefugnis der <strong>SWISSPERFORM</strong> im<br />

betreffenden Rechtsgebiet, so kann <strong>SWISSPERFORM</strong> eine der folgenden Massnahmen<br />

treffen:<br />

a) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann das Mandat bzw. die Mitgliedschaft infolge unklarer<br />

oder mangelhafter Rechtsabtretung für ungültig erklären und auf jede weitere<br />

Rechtswahrnehmung für das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber<br />

verzichten.<br />

b) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ein ihr weltweit erteiltes Mandat auf die Schweiz und<br />

Liechtenstein beschränken und das Mitglied bzw. die Auftraggeberin von der Beteiligung<br />

aus den Erlösen aus Gegenseitigkeitsverträgen gemäss Typ B ausschliessen.<br />

IV. Zusammenarbeitsverträge mit ausländischen Künstlerorganisationen<br />

1. Anerkannten ausländischen Künstlerorganisationen, welche einen bedeutenden Teil<br />

der in einem Staatsgebiet niedergelassenen ausübenden Künstler wirksam im Gebiet<br />

der verwandten Schutzrechte vertreten, können unabhängig von Gegenrecht im<br />

Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen die folgenden Aufgaben übertragen werden:<br />

- Verteilung der den Ausübenden ihres Tätigkeitsgebietes aufgrund von Nutzungsanalysen<br />

und statistischen Erhebungen gesamthaft zustehenden Künstleranteile,<br />

inkl. derjenigen Ansprüche, welche wegen Geringfügigkeit nicht ausbezahlt<br />

würden.<br />

- Auszahlung individualisierter Künstleranteile an im Tätigkeitsgebiet niedergelassene<br />

Berechtigte.<br />

- Vertretung der Interessen der im Tätigkeitsgebiet niedergelassenen Künstler<br />

durch Mithilfe bei der Dokumentation und der Meldung von Aufnahmen und<br />

Sendungen.<br />

2. Ein Vertrag über die pauschale Zuweisung der Künstleranteile an die Künstlerorganisation<br />

eines bestimmten Tätigkeitsgebietes ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:<br />

- Die betreffende Organisation ist in der Lage, die zugewiesene Pauschalsumme<br />

mit Hilfe zusätzlicher Nutzungsdaten nach Regeln an ihre Mitglieder und Auftraggeber<br />

zu verteilen, die insgesamt den Vorschriften des Art. 49 URG genügen.<br />

- Die betreffende Organisation ist bereit und in der Lage, die <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

wirksam von Ansprüchen von Rechteinhabern im betreffenden Tätigkeitsgebiet<br />

freizustellen.<br />

- Das von der ausländischen Organisation vertretene Repertoire ist durch entsprechende<br />

Nutzungsdaten ausscheidbar und insgesamt bezüglich der schweizerischen<br />

Nutzung nicht unbedeutend.<br />

3. Ein Anspruch auf Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages steht der ausländischen<br />

Künstlerorganisation nicht zu. Insbesondere kann er auch verweigert werden,<br />

wenn er für die <strong>SWISSPERFORM</strong> einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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