Verteilreglement SWISSPERFORM
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2. Erfolgt trotzt schriftlicher Aufforderung durch <strong>SWISSPERFORM</strong> innerhalb von drei<br />
Monaten keine Klärung über die Vertretungsbefugnis der <strong>SWISSPERFORM</strong> im<br />
betreffenden Rechtsgebiet, so kann <strong>SWISSPERFORM</strong> eine der folgenden Massnahmen<br />
treffen:<br />
a) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann das Mandat bzw. die Mitgliedschaft infolge unklarer<br />
oder mangelhafter Rechtsabtretung für ungültig erklären und auf jede weitere<br />
Rechtswahrnehmung für das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber<br />
verzichten.<br />
b) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ein ihr weltweit erteiltes Mandat auf die Schweiz und<br />
Liechtenstein beschränken und das Mitglied bzw. die Auftraggeberin von der Beteiligung<br />
aus den Erlösen aus Gegenseitigkeitsverträgen gemäss Typ B ausschliessen.<br />
IV. Zusammenarbeitsverträge mit ausländischen Künstlerorganisationen<br />
1. Anerkannten ausländischen Künstlerorganisationen, welche einen bedeutenden Teil<br />
der in einem Staatsgebiet niedergelassenen ausübenden Künstler wirksam im Gebiet<br />
der verwandten Schutzrechte vertreten, können unabhängig von Gegenrecht im<br />
Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen die folgenden Aufgaben übertragen werden:<br />
- Verteilung der den Ausübenden ihres Tätigkeitsgebietes aufgrund von Nutzungsanalysen<br />
und statistischen Erhebungen gesamthaft zustehenden Künstleranteile,<br />
inkl. derjenigen Ansprüche, welche wegen Geringfügigkeit nicht ausbezahlt<br />
würden.<br />
- Auszahlung individualisierter Künstleranteile an im Tätigkeitsgebiet niedergelassene<br />
Berechtigte.<br />
- Vertretung der Interessen der im Tätigkeitsgebiet niedergelassenen Künstler<br />
durch Mithilfe bei der Dokumentation und der Meldung von Aufnahmen und<br />
Sendungen.<br />
2. Ein Vertrag über die pauschale Zuweisung der Künstleranteile an die Künstlerorganisation<br />
eines bestimmten Tätigkeitsgebietes ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:<br />
- Die betreffende Organisation ist in der Lage, die zugewiesene Pauschalsumme<br />
mit Hilfe zusätzlicher Nutzungsdaten nach Regeln an ihre Mitglieder und Auftraggeber<br />
zu verteilen, die insgesamt den Vorschriften des Art. 49 URG genügen.<br />
- Die betreffende Organisation ist bereit und in der Lage, die <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
wirksam von Ansprüchen von Rechteinhabern im betreffenden Tätigkeitsgebiet<br />
freizustellen.<br />
- Das von der ausländischen Organisation vertretene Repertoire ist durch entsprechende<br />
Nutzungsdaten ausscheidbar und insgesamt bezüglich der schweizerischen<br />
Nutzung nicht unbedeutend.<br />
3. Ein Anspruch auf Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages steht der ausländischen<br />
Künstlerorganisation nicht zu. Insbesondere kann er auch verweigert werden,<br />
wenn er für die <strong>SWISSPERFORM</strong> einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc