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Verteilreglement SWISSPERFORM

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te von mindestens 10% in der Schweiz weitergesendet werden. Die Sendezeit in Programmen<br />

mit einer Senderdichte von 10-39,99% wird zu einem Fünftel, diejenige in Programmen<br />

mit einer Senderdichte von 40-69,99% zur Hälfte und diejenige in national (über<br />

70%) verbreiteten schweizerischen Programmen wird voll gewichtet.<br />

5 <strong>SWISSPERFORM</strong>-Mitglieder, welche <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der Wahrnehmung in einem<br />

Staat beauftragt haben, für dessen Territorium <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der zuständigen<br />

Verwertungsgesellschaft einen B-Vertrag abgeschlossen hat, können zusätzlich auch Sendungen<br />

in national verbreiteten Programmen im B-Staat melden.<br />

2.1.2.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />

Die Berechtigten melden bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />

des Vorjahres in einem der nach Ziff. 2.1.2.3.2 Abs. 4 massgeblichen Programme unter<br />

Beilage der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />

Stellen.<br />

2.1.2.3.4 Verspätete Meldungen<br />

1 Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf für Nachmeldungen eingerichtet. Dessen Höhe<br />

bestimmt sich nach dem Verhältnis der rechtzeitig nach Ziff. 2.1.2.3.3 gemeldeten Sendeminuten<br />

zur Hälfte der nach Anhang B2 (Audiovision) auf einen Topf entfallenden gewichteten<br />

Sendeminuten. Er beträgt jedoch mindestens 20% der Verteilsumme.<br />

2 Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.2.3.3 genannten<br />

Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt waren,<br />

können noch bis zum 31. Juli des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres eine Beteiligung<br />

am Reservetopf geltend machen. Die auf den einzelnen Berechtigten entfallende Vergütung<br />

darf dabei in keinem Fall diejenige Vergütung übersteigen, die Berechtigte mit den<br />

entsprechenden Sendeminuten im entsprechenden Verteiltopf in der ordentlichen Verteilung<br />

ausbezahlt erhielten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der<br />

Verjährungsfrist nicht verteilte Summen sind gemäss Ziff. 2.1.7 zu verwenden.<br />

2.1.2.4 Verteilung an die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, deren Darbietungen<br />

ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />

sind<br />

2.1.2.4.1 Darbietungen, welche vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem<br />

Handelstonträger herausgegeben wurden<br />

Ausübende, deren Darbietungen vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem im Handel<br />

erhältlichen Tonträger herausgegeben wurden sowie Ausübende auf der Tonspur eines<br />

sog. Musikvideos (Videoclips) sind ausschliesslich im Rahmen der Phonoverteilung zu<br />

entschädigen. Die entsprechenden Anteile an den Verteilsummen sind der Phonoverteilung<br />

in der Grobaufteilung gemäss Ziff. 1.3.1 zuzuweisen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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