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Verteilreglement SWISSPERFORM

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sind Bestimmungen in Gegenseitigkeitsverträgen, für deren Einhaltung die Fachgruppe der<br />

Audiovisionsausübenden besondere Rückstellungen bilden kann.<br />

2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht nach dem vorangehenden Absatz verteilte Beträge<br />

werden gemäss Ziff. 2.1.7 des <strong>Verteilreglement</strong>s verwendet.<br />

2.1.2.2.4. Grundsätze der Verteilung<br />

1 Die Verteilung erfolgt zunächst auf die einzelnen Spiel- und Fernsehfilme, wobei folgende<br />

Gewichtungsfaktoren angewendet werden:<br />

a) Dauer der Nutzung<br />

b) Gewichtungsfaktoren für die Werkkategorien Kinofilm, TV-Film, TV-Serie und für<br />

die Genres Fiktion und Sitcom gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 2<br />

c) Sendezeit<br />

d) Erstsendezuschlag gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 3<br />

2 Die in einer synchronisierten Version empfangbaren Spiel- und Fernsehfilme werden<br />

überdies mit dem Faktor 6, die nur im Original ausgestrahlten Filme mit dem Faktor 7 gewichtet.<br />

3 Zusätzlich wird jeder Film mit einem Faktor gewichtet, der der Anzahl der mitwirkenden<br />

dokumentierten Darstellerinnen und Darsteller entspricht, der jedoch mindestens 5 und<br />

höchstens 20 beträgt.<br />

4 Am auf einen Spiel- und Fernsehfilm entfallenden Verteilergebnis partizipieren die daran<br />

mitwirkenden Darstellerinnen und Darsteller zu gleichen Teilen, wenn sie SWISS-<br />

PERFORM rechtzeitig mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt haben (Ziff. 2.1.2.2.2<br />

Abs. 1).<br />

5 Sind bei einem Spiel- und Fernsehfilm weniger als 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller dokumentiert,<br />

erfolgt dennoch eine Verteilung auf 5 Mitwirkende. Die Differenz zwischen<br />

dem Verteilergebnis der dokumentierten Darstellerinnen bzw. Darsteller und dem sich bei<br />

5 Mitwirkenden ergebenden Sollwert der Verteilung wird dem Reservefonds des betreffenden<br />

Nutzungsjahres gemäss Ziff. 2.1.2.2.3 zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Regelung<br />

betreffend der in einem B-Land produzierten Spiel- und Fernsehfilme gemäss nachfolgendem<br />

Absatz.<br />

6 Ist ein Spiel- und Fernsehfilm in einem Land produziert oder koproduziert worden, mit<br />

deren Verwertungsgesellschaft(en) <strong>SWISSPERFORM</strong> einen B-Vertrag abgeschlossen hat,<br />

so wird angenommen, dass an diesem Film mindestens 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller<br />

mitgewirkt haben, deren Rechte durch die Schwestergesellschaft(en) vertreten werden.<br />

Deren Anteile werden nach Massgabe des nachfolgenden Absatzes verteilt.<br />

7 Die Anteile der Darstellerinnen und Darsteller, welche aufgrund eines B-Vertrages im<br />

Inland verbleiben, werden in Form eines prozentualen Zuschlages zum Verteilergebnis<br />

gemäss vorstehenden Absätzen auf diejenigen Mitglieder und Auftraggeber der SWISS-<br />

PERFORM verteilt, welche die <strong>SWISSPERFORM</strong> rechtzeitig (Ziff. 2.1.2.2.2) mit der Vertretung<br />

im andern Vertragsstaat beauftragt haben.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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