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Verteilreglement SWISSPERFORM

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ten Mitwirkenden <strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber keine gegenteilige Erklärung abgegeben<br />

haben.<br />

3 Die gewählten Vertreter von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien und anderen<br />

regelmässig als Ensemble zusammenwirkenden Darbietenden gelten als die Vertreter<br />

der Gruppe gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> für die gemeinsam gemachten Aufnahmen.<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> leistet an die von diesem Vertreter bezeichnete Zahlstelle.<br />

4 Haben die Mitglieder von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien keinen Vertreter<br />

gewählt, so ist <strong>SWISSPERFORM</strong> befugt für die unter dem Gruppennamen gemachten<br />

Aufnahmen mit befreiender Wirkung zugunsten der Mitglieder der Gruppe an den Träger<br />

der Gruppe als Geschäftsführer ohne Auftrag zu leisten, wenn dieser<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber eine Freistellungserklärung abgibt.<br />

2.1.5 Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />

1 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften vor, dass die<br />

Verteilbeträge zugunsten ihrer Mitglieder im Einzugsland verbleiben (Nichtaustausch-<br />

Verträge), so werden diese Beträge an die Mitglieder von <strong>SWISSPERFORM</strong> verteilt. Sie<br />

dienen der Kompensation ihrer Ansprüche in den Ländern, mit welchen <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

einen Nichtaustausch-Vertrag hat.<br />

2 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften eine gegenseitige<br />

Überweisung der Verteilbeträge zugunsten der Mitglieder der andern Gesellschaft vor,<br />

so werden die Verteilbeträge gesamthaft an die Schwestergesellschaft überwiesen.<br />

2.1.6 Verwaltungsabzug bei ausländischen Berechtigten<br />

Erfordert die Identifikation von ausländischen Ton- oder Tonbildaufnahmen und/oder der<br />

ausländischen Berechtigten einen besonderen Aufwand, so kann gegenüber den ausländischen<br />

Berechtigten, die nicht über eine Schwestergesellschaft bei <strong>SWISSPERFORM</strong> vertreten<br />

sind, ein Abzug von 10 %, jedoch mindestens Fr. 50.--, auf dem auf sie entfallenden<br />

Verteilbetrag gemacht werden.<br />

2.1.7 Zuweisung der nicht auszahlbaren Beträge<br />

Die zuständige Fachgruppe kann beschliessen, dass die wegen fehlender Zahladressen,<br />

fehlender Rechtsbeziehung zu <strong>SWISSPERFORM</strong> oder ungenügender Identifikation des<br />

oder der Berechtigten nicht auszahlbaren Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nach<br />

einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten verwendet werden:<br />

- Die verjährten Beträge fliessen zurück in die Verteilung, wobei die Fachgruppen die<br />

Modalitäten regeln.<br />

- Die verjährten Beträge dienen der Reduktion der Verteilkosten und den Rückstellungen<br />

für Nachabrechnungen.<br />

- Die verjährten Beträge werden den entsprechenden Fonds für kulturelle oder soziale<br />

Zwecke im Phono- und Audiovisionsbereich überwiesen.<br />

- Die verjährten Beträge werden pauschal entsprechend Ziff. 2.1.3 verteilt.<br />

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