Verteilreglement SWISSPERFORM
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3 Die Produzierenden melden auf Verlangen die für die Identifikation der ausübenden<br />
Künstler und Künstlerinnen notwendigen Angaben, soweit sie vorhanden sind.<br />
4 Die Einzelheiten in Bezug auf die von den Berechtigten zu liefernden Angaben sind im<br />
besonderen Teil geregelt.<br />
1.7.2 Indirekte Anmeldung<br />
1 Die Anmeldung eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung durch die Produzierenden<br />
oder durch ein Sendeunternehmen gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten<br />
ausübenden Künstler und Künstlerinnen, soweit diese selber Mitglieder oder<br />
Auftraggeber von <strong>SWISSPERFORM</strong> sind.<br />
2 Die Anmeldung eines audiovisuellen Werkes bei der Verwertungsgesellschaft Suissimage<br />
gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten Berechtigten an verwandten Schutzrechten<br />
bei <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />
1.7.3 Berücksichtigung der angemeldeten Berechtigten<br />
Bei der Verteilung werden nur Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen<br />
berücksichtigt, welche fristgerecht und vollständig angemeldet worden sind. Soweit Berechtigte<br />
nicht persönlich oder über einen Mitgliedverband der <strong>SWISSPERFORM</strong> angehören,<br />
müssen sie ausserdem <strong>SWISSPERFORM</strong> vorgängig einen Wahrnehmungsauftrag<br />
erteilt haben.<br />
1.7.4 Kollidierende Meldungen<br />
1 Liegen kollidierende Meldungen über die Rechte an einer Darbietung, einem Ton- oder<br />
Tonbildträger oder einer Sendung vor, so werden die Prätendenten auf die Mehrfachmeldung<br />
hingewiesen und aufgefordert, die Rechtesituation zu klären. Soweit diese Klärung<br />
nicht erfolgt und nicht der eine Prätendent seine Berechtigung nachweist, bleiben die umstrittenen<br />
Rechte bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />
2 Betreffen die kollidierenden Meldungen ein Mitglied sowie einen Dritten, so wird davon<br />
ausgegangen, dass die Rechte beim Mitglied liegen, soweit dieses <strong>SWISSPERFORM</strong> gegen<br />
allfällige Drittansprüche freistellt.<br />
3 Die zuständige Fachgruppe kann im übrigen beschliessen, dass bei kollidierenden Meldun-<br />
gen nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Zuweisung des Verteilungsanteils erfolgt.<br />
1.7.5 Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
Wo weder ein Mitgliedschafts- noch ein Auftragsverhältnis besteht, nimmt SWISSPER-<br />
FORM nach Möglichkeit die Rechte im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im<br />
Sinne von Art. 419 ff OR wahr. <strong>SWISSPERFORM</strong> unternimmt alle ihr zumutbaren Anstrengungen<br />
zur Feststellung der Berechtigten, wobei für diesbezügliche Mehraufwendungen<br />
der Verteilung ein zusätzlicher Abzug von 10% bezw. mindestens Fr. 50.-- zulässig<br />
ist.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc