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Verteilreglement SWISSPERFORM

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3 Die Produzierenden melden auf Verlangen die für die Identifikation der ausübenden<br />

Künstler und Künstlerinnen notwendigen Angaben, soweit sie vorhanden sind.<br />

4 Die Einzelheiten in Bezug auf die von den Berechtigten zu liefernden Angaben sind im<br />

besonderen Teil geregelt.<br />

1.7.2 Indirekte Anmeldung<br />

1 Die Anmeldung eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung durch die Produzierenden<br />

oder durch ein Sendeunternehmen gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten<br />

ausübenden Künstler und Künstlerinnen, soweit diese selber Mitglieder oder<br />

Auftraggeber von <strong>SWISSPERFORM</strong> sind.<br />

2 Die Anmeldung eines audiovisuellen Werkes bei der Verwertungsgesellschaft Suissimage<br />

gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten Berechtigten an verwandten Schutzrechten<br />

bei <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />

1.7.3 Berücksichtigung der angemeldeten Berechtigten<br />

Bei der Verteilung werden nur Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen<br />

berücksichtigt, welche fristgerecht und vollständig angemeldet worden sind. Soweit Berechtigte<br />

nicht persönlich oder über einen Mitgliedverband der <strong>SWISSPERFORM</strong> angehören,<br />

müssen sie ausserdem <strong>SWISSPERFORM</strong> vorgängig einen Wahrnehmungsauftrag<br />

erteilt haben.<br />

1.7.4 Kollidierende Meldungen<br />

1 Liegen kollidierende Meldungen über die Rechte an einer Darbietung, einem Ton- oder<br />

Tonbildträger oder einer Sendung vor, so werden die Prätendenten auf die Mehrfachmeldung<br />

hingewiesen und aufgefordert, die Rechtesituation zu klären. Soweit diese Klärung<br />

nicht erfolgt und nicht der eine Prätendent seine Berechtigung nachweist, bleiben die umstrittenen<br />

Rechte bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />

2 Betreffen die kollidierenden Meldungen ein Mitglied sowie einen Dritten, so wird davon<br />

ausgegangen, dass die Rechte beim Mitglied liegen, soweit dieses <strong>SWISSPERFORM</strong> gegen<br />

allfällige Drittansprüche freistellt.<br />

3 Die zuständige Fachgruppe kann im übrigen beschliessen, dass bei kollidierenden Meldun-<br />

gen nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Zuweisung des Verteilungsanteils erfolgt.<br />

1.7.5 Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Wo weder ein Mitgliedschafts- noch ein Auftragsverhältnis besteht, nimmt SWISSPER-<br />

FORM nach Möglichkeit die Rechte im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im<br />

Sinne von Art. 419 ff OR wahr. <strong>SWISSPERFORM</strong> unternimmt alle ihr zumutbaren Anstrengungen<br />

zur Feststellung der Berechtigten, wobei für diesbezügliche Mehraufwendungen<br />

der Verteilung ein zusätzlicher Abzug von 10% bezw. mindestens Fr. 50.-- zulässig<br />

ist.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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