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Verteilreglement SWISSPERFORM

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1.2.3 Pauschalabgeltungen für gesamte Berechtigtengruppen<br />

3<br />

1 Der Vorstand von <strong>SWISSPERFORM</strong> kann im Einverständnis mit den Fachgruppen beschliessen,<br />

die Ansprüche einer gesamten Berechtigtengruppe durch Pauschalzahlungen an<br />

eine repräsentative Interessenvertretung dieser Berechtigten abzugelten. Deren Anteil berechnet<br />

sich nach Abzug für kulturelle und soziale Zwecke. In jedem Falle ist ein angemessener<br />

Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten vorzunehmen.<br />

2 Berechtigte, deren Ansprüche über eine solche Pauschalzahlung abgegolten werden, werden<br />

bezüglich der durch die Pauschalzahlung abgegoltenen Tarife bei der weiteren Verteilung<br />

nicht mehr berücksichtigt. Insoweit entfallen die in diesem Reglement vorgesehenen<br />

Mitbestimmungsrechte und Meldepflichten.<br />

1.2.4 Rückstellungen<br />

Zur Sicherstellung von verspätet geltend gemachten Ansprüchen werden separate Reservefonds<br />

gebildet. Die betroffenen Fachgruppen bestimmen jährlich für jeden Tarif die Höhe<br />

der dem Reservefond zuzuweisenden Beträge. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang<br />

zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />

1.3 Die Verteilung unter die Berechtigtengruppen (Grobverteilung)<br />

1.3.1 Ausscheidung der Phono- und der Audiovisionsanteile<br />

Die nach Anwendung der Ziffern 1.2.1 bis 1.2.4 resultierenden Beträge ergeben die Verteilsummen,<br />

die vorerst auf die Bereiche Phono und Audiovision aufgeteilt werden. Dabei<br />

ist dem Phonobereich auch ein Anteil für die Musiknutzung im Audiovisionsbereich zuzurechnen.<br />

Betrifft ein Tarif nur den Phonobereich oder nur den Audiovisionsbereich, so sind<br />

die Erträge vollumfänglich diesen Bereichen zuzurechnen. Analoges gilt, wenn ein Tarif<br />

zwar beide Bereiche betrifft, die Einnahmen aber schon beim Inkasso separiert sind.<br />

1.3.2 Ausscheidung des Anteils der Sendeunternehmen<br />

Von den Beträgen, welche auf den Phonobereich resp. auf den Audiovisionsbereich entfallen,<br />

ist sodann der Anteil der Sendeunternehmen auszuscheiden, ausser es bestände eine<br />

Pauschalregelung nach Ziff. 1.2.3. Für die Ausscheidung massgebend ist der nachgewiesene<br />

Bestand der Rechte aller beteiligten Berechtigtengruppen.<br />

1.3.3 Zuständigkeit für Grobverteilung<br />

1 Die betreffenden Fachgruppen beschliessen jährlich gemeinsam die Aufteilungen gemäss<br />

Ziffern 1.3.1 und 1.3.2.<br />

2 Die Einzelheiten dieser Aufteilung ergeben sich aus dem Anhang zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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