Verteilreglement SWISSPERFORM
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tergesellschaft gemäss Gegenseitigkeitsvertrag. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich,<br />
und zwar spätestens im auf die Verteilung folgenden Jahr.<br />
2 Mitglieder und Auftraggeber haben für die Auszahlung ein Bank- oder Postcheckkonto in<br />
der Schweiz anzugeben.<br />
3 Die Zession von Ansprüchen gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> ist für diese nicht verbindlich.<br />
Die Auszahlung erfolgt an die gemäss den Bestimmungen des besonderen Teils bei der<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> als Berechtigte gemeldeten.<br />
1.5.3 Auszahlbares Minimum<br />
1 Anteile von Berechtigten, welche den Betrag von Fr. 50.-- pro Abrechnung nicht errei-<br />
chen, werden nicht ausbezahlt.<br />
2 Die jeweiligen Fachgruppen können beschliessen, dass eine tiefere Freigrenze gilt.<br />
1.5.4 Berechtigte ohne Zahladresse<br />
Anteile von Berechtigten, deren Adresse nicht in Erfahrung gebracht werden kann oder die<br />
trotz Aufforderung keine Zahladresse bezeichnen, werden nicht ausbezahlt. Sie bleiben<br />
den Berechtigten aber gutgeschrieben. Ist die Auszahlung auch nach fünf Jahren noch<br />
nicht möglich, so fällt der Anspruch dahin.<br />
1.5.5 Auszahlung an Schwestergesellschaften<br />
1 Falls eine ausländische Gesetzgebung oder eine ausländische Schwestergesellschaft auf<br />
den Einnahmen für verwandte Schutzrechte für andere Zwecke als Verwaltungskosten<br />
Abzüge von mehr als 10% vornimmt, so werden die Auszahlungen an die betreffende<br />
Schwestergesellschaft im selben Prozentsatz gekürzt, um welchen diese Abzüge 10% übersteigen.<br />
2 Auf Auszahlungen an Berechtigte oder ihre Organisationen aus Ländern, in denen kein<br />
dem schweizerischen Recht vergleichbarer Schutz verwandter Schutzrechte besteht, können<br />
vorab anteilsmässig die im Verkehr mit dem betreffenden Land angefallenen besonderen<br />
Kosten abgezogen werden. Zu diesen gehören insbesondere auch Kosten rechtlicher<br />
Abklärungen, Übersetzungskosten, Kosten im Verkehr mit Interessenverbänden des betreffenden<br />
Landes sowie besondere Kosten im Verkehr mit den Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.<br />
1.5.6 Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften<br />
Ein Mitglied oder ein Auftraggeber kann die Rechtewahrnehmung durch die SWISSPER-<br />
FORM auf die Wahrnehmung seiner Rechte in der Schweiz einschränken. In diesem Fall<br />
trägt er die durch die Rechteaufteilung zusätzlich verursachten anteiligen Kosten. Vorbe-<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc