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Verteilreglement SWISSPERFORM

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tergesellschaft gemäss Gegenseitigkeitsvertrag. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich,<br />

und zwar spätestens im auf die Verteilung folgenden Jahr.<br />

2 Mitglieder und Auftraggeber haben für die Auszahlung ein Bank- oder Postcheckkonto in<br />

der Schweiz anzugeben.<br />

3 Die Zession von Ansprüchen gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> ist für diese nicht verbindlich.<br />

Die Auszahlung erfolgt an die gemäss den Bestimmungen des besonderen Teils bei der<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> als Berechtigte gemeldeten.<br />

1.5.3 Auszahlbares Minimum<br />

1 Anteile von Berechtigten, welche den Betrag von Fr. 50.-- pro Abrechnung nicht errei-<br />

chen, werden nicht ausbezahlt.<br />

2 Die jeweiligen Fachgruppen können beschliessen, dass eine tiefere Freigrenze gilt.<br />

1.5.4 Berechtigte ohne Zahladresse<br />

Anteile von Berechtigten, deren Adresse nicht in Erfahrung gebracht werden kann oder die<br />

trotz Aufforderung keine Zahladresse bezeichnen, werden nicht ausbezahlt. Sie bleiben<br />

den Berechtigten aber gutgeschrieben. Ist die Auszahlung auch nach fünf Jahren noch<br />

nicht möglich, so fällt der Anspruch dahin.<br />

1.5.5 Auszahlung an Schwestergesellschaften<br />

1 Falls eine ausländische Gesetzgebung oder eine ausländische Schwestergesellschaft auf<br />

den Einnahmen für verwandte Schutzrechte für andere Zwecke als Verwaltungskosten<br />

Abzüge von mehr als 10% vornimmt, so werden die Auszahlungen an die betreffende<br />

Schwestergesellschaft im selben Prozentsatz gekürzt, um welchen diese Abzüge 10% übersteigen.<br />

2 Auf Auszahlungen an Berechtigte oder ihre Organisationen aus Ländern, in denen kein<br />

dem schweizerischen Recht vergleichbarer Schutz verwandter Schutzrechte besteht, können<br />

vorab anteilsmässig die im Verkehr mit dem betreffenden Land angefallenen besonderen<br />

Kosten abgezogen werden. Zu diesen gehören insbesondere auch Kosten rechtlicher<br />

Abklärungen, Übersetzungskosten, Kosten im Verkehr mit Interessenverbänden des betreffenden<br />

Landes sowie besondere Kosten im Verkehr mit den Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.<br />

1.5.6 Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften<br />

Ein Mitglied oder ein Auftraggeber kann die Rechtewahrnehmung durch die SWISSPER-<br />

FORM auf die Wahrnehmung seiner Rechte in der Schweiz einschränken. In diesem Fall<br />

trägt er die durch die Rechteaufteilung zusätzlich verursachten anteiligen Kosten. Vorbe-<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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