Verteilreglement SWISSPERFORM
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2.3 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />
2.3.0 Definition<br />
27<br />
Als Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller) gelten natürliche oder<br />
juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild-<br />
oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich<br />
sind. Nicht als Tonbildträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Verleihfirmen,<br />
Kopierwerke, Filmtonstudios, Synchronisationsbetriebe, Matrizen- und Glasmasterhersteller.<br />
2.3.1 Im Allgemeinen<br />
1 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden aus Leistungsschutzrechten<br />
auf die einzelnen Tonbildträger erfolgt gemäss Vertrag <strong>SWISSPERFORM</strong> mit<br />
SUISSIMAGE, in Zusammenarbeit mit SUISSIMAGE und parallel zur Verteilung von<br />
SUISSIMAGE soweit die nachfolgenden Regeln nichts anderes vorsehen.<br />
2 Bei Unklarheiten sind die Regeln von SUISSIMAGE analog anwendbar.<br />
2.3.2 Im Besonderen: Die Aufteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />
2.3.2.1 Dokumentation und Verfahren<br />
1 Die Verteilung erfolgt aufgrund der Nutzungsdokumentation von SUISSIMAGE und aufgrund<br />
der von SUISSIMAGE erhaltenen Werkanmeldungen (siehe oben 1.7.2).<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> führt keine eigene Werk- und Nutzungsdokumentation.<br />
2 Die für die SUISSIMAGE-Verteilung geltenden Fristen gelten auch für die Verteilung der<br />
Leistungsschutzrechte an die Audiovisionsproduzierenden (<strong>SWISSPERFORM</strong>-<br />
Verteilung).<br />
3 Die von SUISSIMAGE vorgängig ihrer Verteilung an die Rechtsinhaber versandten Kontrolllisten<br />
über die in der Verteilung berücksichtigten Nutzungen und die anschliessende<br />
Bereinigung der Nutzungsdaten sind auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung massgebend.<br />
Die von Schwestergesellschaften gegenüber SUISSIMAGE unterzeichneten Freistellungserklärungen<br />
gelten auch für <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />
2.3.2.2 Anmeldefrist<br />
1 Für die nutzungsbezogene Verteilung werden nur Tonbildträger berücksichtigt, auf denen<br />
Werke festgehalten sind, welche bis 31 März des Verteiljahres bei SUISSIMAGE angemeldet<br />
worden sind (also bis zum 31. März des auf die Sendung folgenden Jahres).<br />
2<br />
Wird das Werk verspätet angemeldet und werden zusätzlich die Sendedaten angegeben,<br />
so wird bei Meldung<br />
- bis zum 30. Juni die Sendung nacherfasst und in der ordentlichen Abrechnung mitberücksichtigt;<br />
- nach dem 30. Juni die Sendung über den Reservefonds abgerechnet, soweit das Werk<br />
noch nicht voll abgerechnet worden ist.<br />
3 Verspätete Anmeldungen ohne Sendedaten werden bei der ordentlichen Verteilung im<br />
Folgejahr erstmals berücksichtigt.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc