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Verteilreglement SWISSPERFORM

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2.3 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />

2.3.0 Definition<br />

27<br />

Als Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller) gelten natürliche oder<br />

juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild-<br />

oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich<br />

sind. Nicht als Tonbildträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Verleihfirmen,<br />

Kopierwerke, Filmtonstudios, Synchronisationsbetriebe, Matrizen- und Glasmasterhersteller.<br />

2.3.1 Im Allgemeinen<br />

1 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden aus Leistungsschutzrechten<br />

auf die einzelnen Tonbildträger erfolgt gemäss Vertrag <strong>SWISSPERFORM</strong> mit<br />

SUISSIMAGE, in Zusammenarbeit mit SUISSIMAGE und parallel zur Verteilung von<br />

SUISSIMAGE soweit die nachfolgenden Regeln nichts anderes vorsehen.<br />

2 Bei Unklarheiten sind die Regeln von SUISSIMAGE analog anwendbar.<br />

2.3.2 Im Besonderen: Die Aufteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />

2.3.2.1 Dokumentation und Verfahren<br />

1 Die Verteilung erfolgt aufgrund der Nutzungsdokumentation von SUISSIMAGE und aufgrund<br />

der von SUISSIMAGE erhaltenen Werkanmeldungen (siehe oben 1.7.2).<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> führt keine eigene Werk- und Nutzungsdokumentation.<br />

2 Die für die SUISSIMAGE-Verteilung geltenden Fristen gelten auch für die Verteilung der<br />

Leistungsschutzrechte an die Audiovisionsproduzierenden (<strong>SWISSPERFORM</strong>-<br />

Verteilung).<br />

3 Die von SUISSIMAGE vorgängig ihrer Verteilung an die Rechtsinhaber versandten Kontrolllisten<br />

über die in der Verteilung berücksichtigten Nutzungen und die anschliessende<br />

Bereinigung der Nutzungsdaten sind auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung massgebend.<br />

Die von Schwestergesellschaften gegenüber SUISSIMAGE unterzeichneten Freistellungserklärungen<br />

gelten auch für <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />

2.3.2.2 Anmeldefrist<br />

1 Für die nutzungsbezogene Verteilung werden nur Tonbildträger berücksichtigt, auf denen<br />

Werke festgehalten sind, welche bis 31 März des Verteiljahres bei SUISSIMAGE angemeldet<br />

worden sind (also bis zum 31. März des auf die Sendung folgenden Jahres).<br />

2<br />

Wird das Werk verspätet angemeldet und werden zusätzlich die Sendedaten angegeben,<br />

so wird bei Meldung<br />

- bis zum 30. Juni die Sendung nacherfasst und in der ordentlichen Abrechnung mitberücksichtigt;<br />

- nach dem 30. Juni die Sendung über den Reservefonds abgerechnet, soweit das Werk<br />

noch nicht voll abgerechnet worden ist.<br />

3 Verspätete Anmeldungen ohne Sendedaten werden bei der ordentlichen Verteilung im<br />

Folgejahr erstmals berücksichtigt.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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