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Verteilreglement SWISSPERFORM

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2.3.3 Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />

2.3.3.1 Verteilbereich<br />

29<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Weitersendung und dem öffentlichen<br />

Sendeempfang.<br />

2.3.3.2 Berechnungsgrundlage<br />

1 Für die Verteilung der Erträge werden die gleichen Fernsehprogramme berücksichtigt, die<br />

für die Verteilung von SUISSIMAGE für den Bereich Weitersendung und Sendeempfang<br />

relevant sind.<br />

2 Falls die Berücksichtigung aller für die SUISSIMAGE-Verteilung relevanten Fernsehprogramme<br />

in der <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung in erheblichem Umfange zu Anteilen führt,<br />

die unter der Auszahlungsgrenze liegen (Ziff. 1.5.3), beschränkt die Fachgruppe die Zahl<br />

der auszuwertenden Fernsehprogramme.<br />

3 Vorbehalten betreffend verteilrelevanten Programme bleiben vertragliche Abmachungen<br />

über Pauschalzahlungen.<br />

2.3.3.3 Gewichtung<br />

Der auf die einzelnen Tonbildträger entfallende Anteil bestimmt sich nach<br />

- Sendedauer<br />

- Werkkategorie<br />

- Programmkoeffizient<br />

- Ausstrahlungszeitpunkt<br />

- Tagesreichweite.<br />

2.3.3.4 Sendedauer<br />

Massgeblich ist die tatsächliche Dauer der Ausstrahlung in ganzen Minuten.<br />

2.3.3.5 Werkkategorie<br />

1 Die Tonbildträger können nach der ihnen zugrunde liegenden produktionnellen Leistung<br />

in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jährlich durch die<br />

Fachgruppe.<br />

2 Die Einstufung der am höchsten bewerteten Kategorie darf maximal das Dreissigfache der<br />

am tiefsten bewerteten Kategorie betragen.<br />

3 Werke mit Produktionsjahr 1998 und jünger erhalten bei der integralen Welterstausstrahlung<br />

auf einem frei empfangbaren nationalen Programm einen Premièrenzuschlag ("majoration<br />

création"). Dieser Zuschlag beläuft sich auf mindestens einen Faktor 1,5 und maximal<br />

einen Faktor von 5 und wird von der Fachgruppe definitiv festgelegt. Werke, die vor<br />

1998 produziert wurden, erhalten den Zuschlag, wenn einer der Berechtigten belegt, dass<br />

es sich um die erste Ausstrahlung auf einem nationalen Programm handelt.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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