Verteilreglement SWISSPERFORM
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2.3.3 Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />
2.3.3.1 Verteilbereich<br />
29<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Weitersendung und dem öffentlichen<br />
Sendeempfang.<br />
2.3.3.2 Berechnungsgrundlage<br />
1 Für die Verteilung der Erträge werden die gleichen Fernsehprogramme berücksichtigt, die<br />
für die Verteilung von SUISSIMAGE für den Bereich Weitersendung und Sendeempfang<br />
relevant sind.<br />
2 Falls die Berücksichtigung aller für die SUISSIMAGE-Verteilung relevanten Fernsehprogramme<br />
in der <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung in erheblichem Umfange zu Anteilen führt,<br />
die unter der Auszahlungsgrenze liegen (Ziff. 1.5.3), beschränkt die Fachgruppe die Zahl<br />
der auszuwertenden Fernsehprogramme.<br />
3 Vorbehalten betreffend verteilrelevanten Programme bleiben vertragliche Abmachungen<br />
über Pauschalzahlungen.<br />
2.3.3.3 Gewichtung<br />
Der auf die einzelnen Tonbildträger entfallende Anteil bestimmt sich nach<br />
- Sendedauer<br />
- Werkkategorie<br />
- Programmkoeffizient<br />
- Ausstrahlungszeitpunkt<br />
- Tagesreichweite.<br />
2.3.3.4 Sendedauer<br />
Massgeblich ist die tatsächliche Dauer der Ausstrahlung in ganzen Minuten.<br />
2.3.3.5 Werkkategorie<br />
1 Die Tonbildträger können nach der ihnen zugrunde liegenden produktionnellen Leistung<br />
in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jährlich durch die<br />
Fachgruppe.<br />
2 Die Einstufung der am höchsten bewerteten Kategorie darf maximal das Dreissigfache der<br />
am tiefsten bewerteten Kategorie betragen.<br />
3 Werke mit Produktionsjahr 1998 und jünger erhalten bei der integralen Welterstausstrahlung<br />
auf einem frei empfangbaren nationalen Programm einen Premièrenzuschlag ("majoration<br />
création"). Dieser Zuschlag beläuft sich auf mindestens einen Faktor 1,5 und maximal<br />
einen Faktor von 5 und wird von der Fachgruppe definitiv festgelegt. Werke, die vor<br />
1998 produziert wurden, erhalten den Zuschlag, wenn einer der Berechtigten belegt, dass<br />
es sich um die erste Ausstrahlung auf einem nationalen Programm handelt.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc