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Verteilreglement SWISSPERFORM

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2.1.2 Die Verteilung unter die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />

13<br />

2.1.2.1 Ausscheidung der Anteile der Verteilbereiche<br />

2.1.2.1.1 Die Verteilbereiche<br />

1 Es wird unterschieden zwischen den drei Verteilbereichen: „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“,<br />

„übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen ausschliesslich auf<br />

der Tonspur eines audiovisuellen Werks“.<br />

2 Als „Spiel- und Fernsehfilme“ werden im Folgenden diejenigen audiovisuellen Produktionen<br />

bezeichnet, welche bei Suissimage unter den Werktypen „Kino- oder TV-Film“ oder<br />

„TV-Serie“ und zusätzlich unter den Genres „Fiktion“ oder „Sitcom“ registriert sind.<br />

3 Der Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ umfasst die Darbietungen<br />

von Schauspielerinnen und Schauspielern in Spiel- und Fernsehfilmen gemäss vorstehender<br />

Definition.<br />

4 Der Verteilbereich „übrige audiovisuelle Darbietungen“ umfasst alle audiovisuellen Darbietungen,<br />

die nicht dem Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ angehören<br />

und die nicht ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />

sind. Dazu gehören z.B. die künstlerischen Darbietungen in audiovisuell aufgezeichneten<br />

Theater-, Tanz- und Musikproduktionen sowie die künstlerischen Darbietungen in Shows<br />

und Werbespots.<br />

5 Der Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen<br />

Werkes“ umfasst alle Arten von Darbietungen, welche ausschliesslich die Tonspur eines<br />

audiovisuellen Werkes betreffen. Dazu gehören alle Synchronsprecher, Sprecherleistungen<br />

in Dokumentarfilmen sowie musikalische Darbietungen auf der Tonspur von audiovisuellen<br />

Werken, soweit diese nicht nach Ziff. 2.1.2.4.1 der Phonoverteilung zuzuweisen sind.<br />

2.1.2.1.2 Die Aufteilung der den Ausübenden Audiovision zugewiesenen Tarifeinnahmen<br />

1 Die in der Grobaufteilung nach Ziff. 1.3.1 den Ausübenden der Audiovision zugewiesenen<br />

Einnahmen aus den einzelnen Tarifen werden entsprechend den im Anhang A2 (Audiovision)<br />

festgelegten Prozentsätzen auf die Verteilbereiche „Darsteller in Spiel- und<br />

Fernsehfilmen“ einerseits und „übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen<br />

ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ andererseits aufgeteilt.<br />

2 Die Prozentsätze werden durch Beschluss der Fachgruppe aufgrund periodischer Nutzungserhebungen<br />

mindestens alle fünf Jahre dem Nutzungsverhalten in den einzelnen Tarifen<br />

angepasst.<br />

2.1.2.1.3 Grundsätze für die Ermittlung des Nutzungsverhaltens<br />

1 Das Nutzungsverhalten wird bei den Weitersendetarifen sowie beim öffentlichen Empfang<br />

durch eine Auswertung der national weitergesendeten schweizerischen Fernsehprogramme<br />

ermittelt.<br />

2 Bei den übrigen Tarifen wird das Nutzungsverhalten anhand von vorhandenen Nutzungsmeldungen<br />

und Publikumsumfragen bestimmt. Liegen keine solchen Daten vor, wird das<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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