Verteilreglement SWISSPERFORM
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2.1.2 Die Verteilung unter die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />
13<br />
2.1.2.1 Ausscheidung der Anteile der Verteilbereiche<br />
2.1.2.1.1 Die Verteilbereiche<br />
1 Es wird unterschieden zwischen den drei Verteilbereichen: „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“,<br />
„übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen ausschliesslich auf<br />
der Tonspur eines audiovisuellen Werks“.<br />
2 Als „Spiel- und Fernsehfilme“ werden im Folgenden diejenigen audiovisuellen Produktionen<br />
bezeichnet, welche bei Suissimage unter den Werktypen „Kino- oder TV-Film“ oder<br />
„TV-Serie“ und zusätzlich unter den Genres „Fiktion“ oder „Sitcom“ registriert sind.<br />
3 Der Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ umfasst die Darbietungen<br />
von Schauspielerinnen und Schauspielern in Spiel- und Fernsehfilmen gemäss vorstehender<br />
Definition.<br />
4 Der Verteilbereich „übrige audiovisuelle Darbietungen“ umfasst alle audiovisuellen Darbietungen,<br />
die nicht dem Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ angehören<br />
und die nicht ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />
sind. Dazu gehören z.B. die künstlerischen Darbietungen in audiovisuell aufgezeichneten<br />
Theater-, Tanz- und Musikproduktionen sowie die künstlerischen Darbietungen in Shows<br />
und Werbespots.<br />
5 Der Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen<br />
Werkes“ umfasst alle Arten von Darbietungen, welche ausschliesslich die Tonspur eines<br />
audiovisuellen Werkes betreffen. Dazu gehören alle Synchronsprecher, Sprecherleistungen<br />
in Dokumentarfilmen sowie musikalische Darbietungen auf der Tonspur von audiovisuellen<br />
Werken, soweit diese nicht nach Ziff. 2.1.2.4.1 der Phonoverteilung zuzuweisen sind.<br />
2.1.2.1.2 Die Aufteilung der den Ausübenden Audiovision zugewiesenen Tarifeinnahmen<br />
1 Die in der Grobaufteilung nach Ziff. 1.3.1 den Ausübenden der Audiovision zugewiesenen<br />
Einnahmen aus den einzelnen Tarifen werden entsprechend den im Anhang A2 (Audiovision)<br />
festgelegten Prozentsätzen auf die Verteilbereiche „Darsteller in Spiel- und<br />
Fernsehfilmen“ einerseits und „übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen<br />
ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ andererseits aufgeteilt.<br />
2 Die Prozentsätze werden durch Beschluss der Fachgruppe aufgrund periodischer Nutzungserhebungen<br />
mindestens alle fünf Jahre dem Nutzungsverhalten in den einzelnen Tarifen<br />
angepasst.<br />
2.1.2.1.3 Grundsätze für die Ermittlung des Nutzungsverhaltens<br />
1 Das Nutzungsverhalten wird bei den Weitersendetarifen sowie beim öffentlichen Empfang<br />
durch eine Auswertung der national weitergesendeten schweizerischen Fernsehprogramme<br />
ermittelt.<br />
2 Bei den übrigen Tarifen wird das Nutzungsverhalten anhand von vorhandenen Nutzungsmeldungen<br />
und Publikumsumfragen bestimmt. Liegen keine solchen Daten vor, wird das<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc