Die Wirtschaft Nr. 5 vom 3. Februar 2012
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26 · Service ·<br />
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Mag. Christian Sailer<br />
WKVSteuerservice<br />
T 05522/305 DW 310<br />
E sailer.christian@wkv.at<br />
<strong>Nr</strong>. 05 · <strong>3.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Wirtschaft</strong><br />
Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen<br />
Kein Verzicht auf Ansprüche<br />
Kann ein <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
auf arbeitsrechtliche Ansprüche<br />
verzichten?<br />
Solange ein Arbeitsverhältnis<br />
wirtschaftlich noch besteht, kann<br />
ein <strong>Die</strong>nstnehmer nicht wirksam<br />
auf seine arbeitsrechtlichen Ansprüche<br />
verzichten. Ein solcher<br />
Verzicht auf zwingend durch das<br />
Elektronische Rechnungen bitte abspeichern!<br />
Wie lang müssen elektronische<br />
Rechnungen aufbewahrt<br />
werden? Und reicht<br />
es, wenn ich sie ausdrucke<br />
und ablege?<br />
Für elektronische Rechnungen<br />
gilt dasselbe wie für jene auf<br />
Gesetz beziehungsweise den Kollektivvertrag<br />
geregelte Ansprüche<br />
hat also keinerlei rechtliche Wirkung.<br />
Der <strong>Die</strong>nstnehmer kann trotz<br />
des ausgesprochenen Verzichts die<br />
Ausbezahlung seiner Ansprüche<br />
fordern und geltend machen.<br />
Der Grund dafür ist, dass<br />
ein aufrechtes Arbeitsverhältnis<br />
eine persönliche Abhängigkeit<br />
Ein Vergleich mit dem <strong>Die</strong>nstnehmer ist rechtlich unbedenklich, der<br />
Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche aber nicht. Foto: WKO<br />
Papier: Sie müssen sieben Jahre<br />
lang aufbewahrt werden – und<br />
zwar auf einem Datenträger wie<br />
beispielsweise DVD, CD-Rom oder<br />
Festplatte. Der Nachweis über die<br />
Echtheit und Unversehrtheit der<br />
Daten ist ebenfalls Teil der Rechnung<br />
und muss bei den Rechnungen<br />
aufbewahrt werden.<br />
Der Ausdruck auf Papier reicht<br />
also nicht aus: Zwar können<br />
die Rechnungen dem Finanzamt<br />
ausgedruckt übermittelt werden,<br />
dies beseitigt aber nicht die Verpflichtung<br />
zur Aufbewahrung der<br />
elektronisch übermittelten Daten!<br />
Vorher ein Okay nötig<br />
Will ein Unternehmer seine<br />
Rechnungen elektronisch übermitteln,<br />
muss zuerst geklärt sein,<br />
ob der Rechnungsempfänger die<br />
elektronische Rechnung akzep-<br />
des <strong>Die</strong>nstnehmers begründet<br />
und sich dieser dadurch in einer<br />
Druck-Situation befindet. Es soll<br />
verhindert werden, dass <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
nur aus Angst um ihren<br />
Arbeitsplatz Verzichtserklärungen<br />
abgeben. Auch Verzichtserklärungen<br />
im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit der Beendigung<br />
eines Arbeitsverhältnisses sind<br />
grundsätzlich unwirksam.<br />
Vergleich ist zulässig<br />
Rechtlich unbedenklich und<br />
zulässig ist der Abschluss eines<br />
Vergleichs. Eine Vergleichsvereinbarung<br />
zwischen <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
und <strong>Die</strong>nstgeber kann auch<br />
während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses<br />
getroffen werden.<br />
Häufig werden aber Verzicht<br />
und Vergleich verwechselt: Ein<br />
Vergleich setzt immer eine strittige<br />
Rechtslage voraus, die durch<br />
ein gegenseitiges Nachgeben im<br />
Rahmen einer Vereinbarung beseitigt<br />
werden soll.<br />
Beim „echten“ Verzicht hinge-<br />
tiert. <strong>Die</strong>se Zustimmung bedarf<br />
keiner besonderen Form, es reicht<br />
eine mündliche Absprache.<br />
<strong>Die</strong> Echtheit der Herkunft und<br />
die Unversehrtheit des Inhaltes<br />
einer elektronischen Rechnung<br />
müssen gewährleistet werden.<br />
<strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn die Rechnung<br />
mit einer digitalen Signatur<br />
versehen ist und auf einem Zertifikat<br />
eines Zertifizierungsanbieters<br />
im Sinne des Signaturgesetzes<br />
beruht. Nur so wird die Rechnung<br />
gegen nachträgliche Veränderungen<br />
geschützt und für den Rechnungsempfänger<br />
ist der Absender<br />
der Rechnung erkennbar.<br />
Übrigens: Nur wenn eine elektronische<br />
Rechnung eine gültige<br />
digitale Signatur aufweist, ist der<br />
Vorsteuerabzug möglich. Darüber<br />
hinaus müssen jedenfalls alle gesetzlichen<br />
Rechnungsmerkmale<br />
enthalten sein.<br />
gen handelt es sich um eine einseitige<br />
Erklärung, auf bereits fällige<br />
und unzweifelhafte Rechtsansprüche<br />
zu verzichten. Unser Tipp:<br />
Um Rechtsunsicherheiten auszuschließen,<br />
sollte beim Abschluss<br />
eines Vergleichs dieser auch ausdrücklich<br />
als Vergleich bezeichnet<br />
und die strittigen Punkte kurz<br />
in der Vereinbarung dargestellt<br />
werden. Darüber hinaus sollte<br />
die Vergleichsvereinbarung einen<br />
Hinweis darauf enthalten, dass<br />
die strittige Rechtslage durch den<br />
Vergleich als streitbereinigt gilt.<br />
Weitere Infos<br />
Mag. Markus Pickl<br />
WKVRechtsservice<br />
T 05522/305 DW 324<br />
E pickl.markus@wkv.at<br />
Ausdrucken und in Ordnern ablegen<br />
genügt bei elektronischen<br />
Rechnungen nicht. Foto: WKO