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Die Wirtschaft Nr. 5 vom 3. Februar 2012

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26 · Service ·<br />

Weitere Infos<br />

Mag. Christian Sailer<br />

WKV­Steuerservice<br />

T 05522/305 DW 310<br />

E sailer.christian@wkv.at<br />

<strong>Nr</strong>. 05 · <strong>3.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Wirtschaft</strong><br />

Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen<br />

Kein Verzicht auf Ansprüche<br />

Kann ein <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

auf arbeitsrechtliche Ansprüche<br />

verzichten?<br />

Solange ein Arbeitsverhältnis<br />

wirtschaftlich noch besteht, kann<br />

ein <strong>Die</strong>nstnehmer nicht wirksam<br />

auf seine arbeitsrechtlichen Ansprüche<br />

verzichten. Ein solcher<br />

Verzicht auf zwingend durch das<br />

Elektronische Rechnungen bitte abspeichern!<br />

Wie lang müssen elektronische<br />

Rechnungen aufbewahrt<br />

werden? Und reicht<br />

es, wenn ich sie ausdrucke<br />

und ablege?<br />

Für elektronische Rechnungen<br />

gilt dasselbe wie für jene auf<br />

Gesetz beziehungsweise den Kollektivvertrag<br />

geregelte Ansprüche<br />

hat also keinerlei rechtliche Wirkung.<br />

Der <strong>Die</strong>nstnehmer kann trotz<br />

des ausgesprochenen Verzichts die<br />

Ausbezahlung seiner Ansprüche<br />

fordern und geltend machen.<br />

Der Grund dafür ist, dass<br />

ein aufrechtes Arbeitsverhältnis<br />

eine persönliche Abhängigkeit<br />

Ein Vergleich mit dem <strong>Die</strong>nstnehmer ist rechtlich unbedenklich, der<br />

Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche aber nicht. Foto: WKO<br />

Papier: Sie müssen sieben Jahre<br />

lang aufbewahrt werden – und<br />

zwar auf einem Datenträger wie<br />

beispielsweise DVD, CD-Rom oder<br />

Festplatte. Der Nachweis über die<br />

Echtheit und Unversehrtheit der<br />

Daten ist ebenfalls Teil der Rechnung<br />

und muss bei den Rechnungen<br />

aufbewahrt werden.<br />

Der Ausdruck auf Papier reicht<br />

also nicht aus: Zwar können<br />

die Rechnungen dem Finanzamt<br />

ausgedruckt übermittelt werden,<br />

dies beseitigt aber nicht die Verpflichtung<br />

zur Aufbewahrung der<br />

elektronisch übermittelten Daten!<br />

Vorher ein Okay nötig<br />

Will ein Unternehmer seine<br />

Rechnungen elektronisch übermitteln,<br />

muss zuerst geklärt sein,<br />

ob der Rechnungsempfänger die<br />

elektronische Rechnung akzep-<br />

des <strong>Die</strong>nstnehmers begründet<br />

und sich dieser dadurch in einer<br />

Druck-Situation befindet. Es soll<br />

verhindert werden, dass <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

nur aus Angst um ihren<br />

Arbeitsplatz Verzichtserklärungen<br />

abgeben. Auch Verzichtserklärungen<br />

im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Beendigung<br />

eines Arbeitsverhältnisses sind<br />

grundsätzlich unwirksam.<br />

Vergleich ist zulässig<br />

Rechtlich unbedenklich und<br />

zulässig ist der Abschluss eines<br />

Vergleichs. Eine Vergleichsvereinbarung<br />

zwischen <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

und <strong>Die</strong>nstgeber kann auch<br />

während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses<br />

getroffen werden.<br />

Häufig werden aber Verzicht<br />

und Vergleich verwechselt: Ein<br />

Vergleich setzt immer eine strittige<br />

Rechtslage voraus, die durch<br />

ein gegenseitiges Nachgeben im<br />

Rahmen einer Vereinbarung beseitigt<br />

werden soll.<br />

Beim „echten“ Verzicht hinge-<br />

tiert. <strong>Die</strong>se Zustimmung bedarf<br />

keiner besonderen Form, es reicht<br />

eine mündliche Absprache.<br />

<strong>Die</strong> Echtheit der Herkunft und<br />

die Unversehrtheit des Inhaltes<br />

einer elektronischen Rechnung<br />

müssen gewährleistet werden.<br />

<strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn die Rechnung<br />

mit einer digitalen Signatur<br />

versehen ist und auf einem Zertifikat<br />

eines Zertifizierungsanbieters<br />

im Sinne des Signaturgesetzes<br />

beruht. Nur so wird die Rechnung<br />

gegen nachträgliche Veränderungen<br />

geschützt und für den Rechnungsempfänger<br />

ist der Absender<br />

der Rechnung erkennbar.<br />

Übrigens: Nur wenn eine elektronische<br />

Rechnung eine gültige<br />

digitale Signatur aufweist, ist der<br />

Vorsteuerabzug möglich. Darüber<br />

hinaus müssen jedenfalls alle gesetzlichen<br />

Rechnungsmerkmale<br />

enthalten sein.<br />

gen handelt es sich um eine einseitige<br />

Erklärung, auf bereits fällige<br />

und unzweifelhafte Rechtsansprüche<br />

zu verzichten. Unser Tipp:<br />

Um Rechtsunsicherheiten auszuschließen,<br />

sollte beim Abschluss<br />

eines Vergleichs dieser auch ausdrücklich<br />

als Vergleich bezeichnet<br />

und die strittigen Punkte kurz<br />

in der Vereinbarung dargestellt<br />

werden. Darüber hinaus sollte<br />

die Vergleichsvereinbarung einen<br />

Hinweis darauf enthalten, dass<br />

die strittige Rechtslage durch den<br />

Vergleich als streitbereinigt gilt.<br />

Weitere Infos<br />

Mag. Markus Pickl<br />

WKV­Rechtsservice<br />

T 05522/305 DW 324<br />

E pickl.markus@wkv.at<br />

Ausdrucken und in Ordnern ablegen<br />

genügt bei elektronischen<br />

Rechnungen nicht. Foto: WKO

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