Spinatsch - Dr. Markus Spinatsch -- Beratung für Politik und ...
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Schlussfolgerungen Seite 26<br />
So lässt sich z. B. die Anzahl der eingehenden Gesuche tief halten, indem<br />
• möglichst viele <strong>für</strong> die freie Einsicht zugängliche Dokumente auf dem Internet<br />
öffentlich erreichbar gemacht werden<br />
• in Bereichen von grösserem allgemeinem Interesse Zusammenfassungen<br />
<strong>und</strong> Überblicke im voraus erstellt <strong>und</strong> über das Internet bzw. auf Anfrage<br />
frei zugänglich gemacht werden.<br />
Bei der Bearbeitung der Gesuche kann der Aufwand begrenzt werden, wenn<br />
etwa<br />
• ein Register mit allen vorhandenen Dokumenten geführt <strong>und</strong> veröffentlicht<br />
wird, so dass die Antragsteller ihren Bedarf präzise definieren können<br />
• bei unklaren Anfragen mit dem Gesuchsteller Kontakt aufgenommen <strong>und</strong><br />
sein Informationsbedarf geklärt wird<br />
• jede Dienststelle eine zentrale Ansprechinstanz bestimmt, die <strong>für</strong> die Abwicklung<br />
aller eingereichten Anträge zuständig ist <strong>und</strong> die die Anfragen an<br />
die jeweils zuständige Einheit weiterleitet<br />
• ein verwaltungsinternes Instrument (z. B. ein Triageformular) eingesetzt<br />
wird, das u. a. erlaubt, zwischen problemlosen Gesuchen <strong>und</strong> solchen mit<br />
einer komplexeren Entscheidfindung zu unterscheiden, so dass problemlose<br />
Gesuche ohne Rücksprache mit höheren Instanzen direkt <strong>und</strong> rasch<br />
beantwortet werden können<br />
• die Zulieferer von Informationen aufgefordert werden, die Zugänglichkeit<br />
der von ihnen eingebrachten Dokumente selbst zu definieren, so dass nur<br />
noch die auf diesem Wege als nicht frei zugänglich definierte Information<br />
einem Bewilligungsverfahren unterzogen werden muss.<br />
Angesichts des kaum prognostizierbaren Ausmasses der erwarteten Einsichtsbegehren<br />
<strong>und</strong> des hohen Gestaltungsspielraumes, der den Dienststellen bei<br />
der Bearbeitung der Begehren zusteht, kommt der in Art. 16 vorgesehenen regelmässigen<br />
Evaluation des BGÖ wesentliche Bedeutung zu. Von dieser Evaluation<br />
können zum einen Informationen über das Ausmass der Betroffenheit<br />
einzelner Dienststellen <strong>und</strong> über die anfallenden Kosten gewonnen werden.<br />
Andererseits kann sie auch wertvolle Hinweise über mehr <strong>und</strong> weniger effiziente<br />
Dispositive in der Verwaltung zur Behandlung der Gesuche abgeben.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Informationen wird es möglich sein, bei Bedarf das Gesetz<br />
oder die Verordnung anzupassen oder andere Massnahmen <strong>für</strong> eine möglichst<br />
kostengünstige <strong>und</strong> sachgerechte Einsichtgewährung zu treffen.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Spinatsch</strong><br />
<strong>Beratung</strong> <strong>für</strong> <strong>Politik</strong> <strong>und</strong> Verwaltung