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Spinatsch - Dr. Markus Spinatsch -- Beratung für Politik und ...

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Schlussfolgerungen Seite 26<br />

So lässt sich z. B. die Anzahl der eingehenden Gesuche tief halten, indem<br />

• möglichst viele <strong>für</strong> die freie Einsicht zugängliche Dokumente auf dem Internet<br />

öffentlich erreichbar gemacht werden<br />

• in Bereichen von grösserem allgemeinem Interesse Zusammenfassungen<br />

<strong>und</strong> Überblicke im voraus erstellt <strong>und</strong> über das Internet bzw. auf Anfrage<br />

frei zugänglich gemacht werden.<br />

Bei der Bearbeitung der Gesuche kann der Aufwand begrenzt werden, wenn<br />

etwa<br />

• ein Register mit allen vorhandenen Dokumenten geführt <strong>und</strong> veröffentlicht<br />

wird, so dass die Antragsteller ihren Bedarf präzise definieren können<br />

• bei unklaren Anfragen mit dem Gesuchsteller Kontakt aufgenommen <strong>und</strong><br />

sein Informationsbedarf geklärt wird<br />

• jede Dienststelle eine zentrale Ansprechinstanz bestimmt, die <strong>für</strong> die Abwicklung<br />

aller eingereichten Anträge zuständig ist <strong>und</strong> die die Anfragen an<br />

die jeweils zuständige Einheit weiterleitet<br />

• ein verwaltungsinternes Instrument (z. B. ein Triageformular) eingesetzt<br />

wird, das u. a. erlaubt, zwischen problemlosen Gesuchen <strong>und</strong> solchen mit<br />

einer komplexeren Entscheidfindung zu unterscheiden, so dass problemlose<br />

Gesuche ohne Rücksprache mit höheren Instanzen direkt <strong>und</strong> rasch<br />

beantwortet werden können<br />

• die Zulieferer von Informationen aufgefordert werden, die Zugänglichkeit<br />

der von ihnen eingebrachten Dokumente selbst zu definieren, so dass nur<br />

noch die auf diesem Wege als nicht frei zugänglich definierte Information<br />

einem Bewilligungsverfahren unterzogen werden muss.<br />

Angesichts des kaum prognostizierbaren Ausmasses der erwarteten Einsichtsbegehren<br />

<strong>und</strong> des hohen Gestaltungsspielraumes, der den Dienststellen bei<br />

der Bearbeitung der Begehren zusteht, kommt der in Art. 16 vorgesehenen regelmässigen<br />

Evaluation des BGÖ wesentliche Bedeutung zu. Von dieser Evaluation<br />

können zum einen Informationen über das Ausmass der Betroffenheit<br />

einzelner Dienststellen <strong>und</strong> über die anfallenden Kosten gewonnen werden.<br />

Andererseits kann sie auch wertvolle Hinweise über mehr <strong>und</strong> weniger effiziente<br />

Dispositive in der Verwaltung zur Behandlung der Gesuche abgeben.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Informationen wird es möglich sein, bei Bedarf das Gesetz<br />

oder die Verordnung anzupassen oder andere Massnahmen <strong>für</strong> eine möglichst<br />

kostengünstige <strong>und</strong> sachgerechte Einsichtgewährung zu treffen.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Spinatsch</strong><br />

<strong>Beratung</strong> <strong>für</strong> <strong>Politik</strong> <strong>und</strong> Verwaltung

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