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Tarifrunde 2011 - GEW Niedersachsen

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<strong>Tarifrunde</strong> <strong>2011</strong> – Entgeltordnung durchsetzen<br />

8<br />

Abb. 1.1<br />

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Aufgabenbereichen<br />

1.000.000<br />

900.000<br />

800.000<br />

700.000<br />

600.000<br />

500.000<br />

400.000<br />

300.000<br />

200 000<br />

100.000<br />

0<br />

Politische Führung und<br />

zentrale Verwaltung<br />

Verteidigung<br />

Arbeitsvertrag auf der Grundlage<br />

sogenannter Arbeitgeberrichtlinien<br />

(Lehrerrichtlinien – LRL).<br />

Das heißt, dass in der Regel die<br />

Entgeltgruppe als arbeitsvertraglich<br />

vereinbart gilt, die in den Eingruppierungsregelungen<br />

des Arbeitgebers<br />

für die Tätigkeit der<br />

jeweiligen Lehrkraft vorgesehen<br />

ist. Sie sind keine Tarifregelungen<br />

und können deshalb kaum von<br />

den Gewerkschaften beeinflusst<br />

werden. Sie unterliegen jedoch<br />

der vollen Mitbestimmung der<br />

Öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung<br />

Rechtsschutz<br />

Finanzverwaltung<br />

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6 Stand: 30. Juni 2009<br />

Allgemeinbildende und<br />

berufliche Schulen<br />

zuständigen Personalvertretungen.<br />

Die Geltung der arbeitgeberinternen<br />

Eingruppierungsregelungen<br />

in ihrer jeweiligen Fassung wird<br />

im Regelfall für das einzelne Arbeitsverhältnis<br />

nur einmal, und<br />

zwar am Beginn des Arbeitsverhältnisses,<br />

im Arbeitsvertrag vereinbart.<br />

Bei den Arbeitsvertragsverhandlungen<br />

befindet sich die<br />

Bewerberin/der Bewerber meisten<br />

nicht in einer Position, um eigene<br />

Vorstellungen hinsichtlich der Bezahlung<br />

durchzusetzen. Im Regel-<br />

Hochschulen<br />

Soziale Sicherung<br />

Gesundheit,<br />

Umwelt, Sport<br />

und Erholung<br />

Wohnungswesen,<br />

Städtebau,<br />

Raumordnung<br />

fall sitzt der Arbeitgeber am längeren<br />

Hebel. Hinzu kommt, dass<br />

die dynamische Verweisung auf<br />

die arbeitgeberinternen Eingruppierungsregelungen<br />

es dem Arbeitgeber<br />

ermöglicht, die einmal<br />

festgelegte Vergütungsgruppe zugunsten<br />

und zuungunsten der jeweiligen<br />

Lehrkraft zu verändern.<br />

Die Verweisung im Arbeitsvertrag<br />

verschafft nämlich dem Arbeitgeber<br />

ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht,<br />

das dieser in<br />

einem relativ weitgesteckten recht-

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