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Fortschreibung_Einzelhandelskonzept - Gemeinde Nottuln

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Leitsatz Leitsatz III: III: Nicht zentren zentrenrelevanter zentren<br />

relevanter relevanter Einzelhandel ist anzusiedeln…<br />

… Priorität 1: im Ortszentrum und im Bereich entlang der Appelhülsener Straße (etwa<br />

Nahversorgungszentrum Appelhülsener Straße).<br />

… Priorität 2: im sonstigen <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

Großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen zur<br />

Angebotsbereicherung und -agglomeration primär im Ortszentrum und im Bereich entlang<br />

der Appelhülsener Straße angesiedelt werden.<br />

Nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen<br />

prinzipiell auch im sonstigen <strong>Gemeinde</strong>gebiet zugelassen werden, wobei zugunsten der<br />

oben genannten Faktoren ebenfalls die Ansiedlung im Ortszentrum und im Bereich entlang<br />

der Appelhülsener Straße nahe zu legen ist.<br />

Leitsatz Leitsatz IV: IV: Zentrenreleva<br />

Zentrenrelevanter<br />

Zentrenreleva<br />

nter Einzelhandel als Randsortiment...<br />

… ist im zentralen Versorgungsbereich Ortszentrum unbegrenzt anzusiedeln. 42<br />

… ist außerhalb des Ortszentrums nur in einer Größenordnung von bis zu 10 % der Ge-<br />

samtverkaufsfläche, insgesamt höchstens 800 m², bezogen auf die Gesamtheit der<br />

zentrenrelevanten Randsortimente anzusiedeln. 43<br />

Zur Steigerung ihrer Attraktivität aus Kundensicht ergänzen Einzelhandelsbetriebe mit nicht<br />

zentrenrelevantem Hauptsortiment dieses häufig durch sog. Randsortimente, die oftmals<br />

auch zentrenrelevante Sortimente umfassen.<br />

Die Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten als Randsortiment in Vorhaben im zent-<br />

ralen Versorgungsbereich Ortszentrum sollen regelmäßig und ohne<br />

Verkaufsflächenbegrenzung ermöglicht werden, sofern Leitsatz I gewahrt bleibt.<br />

Die zentrenrelevanten Randsortimente beinhalten jedoch je nach Verkaufsflächenumfang<br />

das Potenzial einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere des<br />

Ortszentrums, sowie das potenzielle Hemmnis einer Fortentwicklung dessen. Um die zentralen<br />

Versorgungsbereiche vor diesen gemäß <strong>Nottuln</strong>er Entwicklungsleitlinie<br />

unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen, um künftige Ansiedlungspotenziale für die<br />

zentralen Versorgungsbereiche nicht zu verringern und um gleichzeitig jedoch auch städte-<br />

baulich nicht integrierten Einzelhandelsbetrieben eine marktübliche Mindestattraktivität im<br />

Wettbewerbsumfeld zu ermöglichen, sollen zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment<br />

jenseits der zentralen Versorgungsbereiche in begrenztem Umfang zugelassen werden.<br />

42 Sofern nicht landesplanerische und städtebauliche Gründe (etwa der Schutz von zentralen Versorgungsbereichen<br />

in Nachbarkommunen bzw. das Beeinträchtigungsverbot) eine (Teil-)Begrenzung erforderlich<br />

werden lassen.<br />

43 Im Einzelfall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilverkaufsflächengröße einzelner oder mehrerer zentrenrelevanter<br />

Randsortimente zu keinen schädlichen Auswirkungen führen.<br />

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