Fortschreibung_Einzelhandelskonzept - Gemeinde Nottuln
Fortschreibung_Einzelhandelskonzept - Gemeinde Nottuln
Fortschreibung_Einzelhandelskonzept - Gemeinde Nottuln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Leitsatz Leitsatz III: III: Nicht zentren zentrenrelevanter zentren<br />
relevanter relevanter Einzelhandel ist anzusiedeln…<br />
… Priorität 1: im Ortszentrum und im Bereich entlang der Appelhülsener Straße (etwa<br />
Nahversorgungszentrum Appelhülsener Straße).<br />
… Priorität 2: im sonstigen <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
Großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen zur<br />
Angebotsbereicherung und -agglomeration primär im Ortszentrum und im Bereich entlang<br />
der Appelhülsener Straße angesiedelt werden.<br />
Nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen<br />
prinzipiell auch im sonstigen <strong>Gemeinde</strong>gebiet zugelassen werden, wobei zugunsten der<br />
oben genannten Faktoren ebenfalls die Ansiedlung im Ortszentrum und im Bereich entlang<br />
der Appelhülsener Straße nahe zu legen ist.<br />
Leitsatz Leitsatz IV: IV: Zentrenreleva<br />
Zentrenrelevanter<br />
Zentrenreleva<br />
nter Einzelhandel als Randsortiment...<br />
… ist im zentralen Versorgungsbereich Ortszentrum unbegrenzt anzusiedeln. 42<br />
… ist außerhalb des Ortszentrums nur in einer Größenordnung von bis zu 10 % der Ge-<br />
samtverkaufsfläche, insgesamt höchstens 800 m², bezogen auf die Gesamtheit der<br />
zentrenrelevanten Randsortimente anzusiedeln. 43<br />
Zur Steigerung ihrer Attraktivität aus Kundensicht ergänzen Einzelhandelsbetriebe mit nicht<br />
zentrenrelevantem Hauptsortiment dieses häufig durch sog. Randsortimente, die oftmals<br />
auch zentrenrelevante Sortimente umfassen.<br />
Die Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten als Randsortiment in Vorhaben im zent-<br />
ralen Versorgungsbereich Ortszentrum sollen regelmäßig und ohne<br />
Verkaufsflächenbegrenzung ermöglicht werden, sofern Leitsatz I gewahrt bleibt.<br />
Die zentrenrelevanten Randsortimente beinhalten jedoch je nach Verkaufsflächenumfang<br />
das Potenzial einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere des<br />
Ortszentrums, sowie das potenzielle Hemmnis einer Fortentwicklung dessen. Um die zentralen<br />
Versorgungsbereiche vor diesen gemäß <strong>Nottuln</strong>er Entwicklungsleitlinie<br />
unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen, um künftige Ansiedlungspotenziale für die<br />
zentralen Versorgungsbereiche nicht zu verringern und um gleichzeitig jedoch auch städte-<br />
baulich nicht integrierten Einzelhandelsbetrieben eine marktübliche Mindestattraktivität im<br />
Wettbewerbsumfeld zu ermöglichen, sollen zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment<br />
jenseits der zentralen Versorgungsbereiche in begrenztem Umfang zugelassen werden.<br />
42 Sofern nicht landesplanerische und städtebauliche Gründe (etwa der Schutz von zentralen Versorgungsbereichen<br />
in Nachbarkommunen bzw. das Beeinträchtigungsverbot) eine (Teil-)Begrenzung erforderlich<br />
werden lassen.<br />
43 Im Einzelfall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilverkaufsflächengröße einzelner oder mehrerer zentrenrelevanter<br />
Randsortimente zu keinen schädlichen Auswirkungen führen.<br />
75