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„MPC REEFER FLOTTE“ 14 KÜHLSCHIFFE - Raiffeisen

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<strong>„MPC</strong> Reefer Flotte“<br />

R E C H T L I C H E U N D S T E U E R L I C H E H I N W E I S E<br />

Das Beteiligungskonzept<br />

Der Anleger beteiligt sich mit seiner Einlage<br />

kommanditistisch oder treuhänderisch an der<br />

Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds<br />

mbH & Co. KG, die sich kommanditistisch an <strong>14</strong><br />

Ein-Schiffsgesellschaften beteiligt. Diese <strong>14</strong> Ein-<br />

Schiffsgesellschaften haben im Jänner und Februar<br />

2006 jeweils ein Kühlschiff übernommen, um<br />

Prognoserechnung für in Deutschland beschränkt<br />

steuerpflichtige natürliche Personen (in EUR)<br />

dieses zu betreiben. Am Gewinn und Verlust der<br />

Emittentin sind die Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer Kommanditanteile beteiligt.<br />

Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf<br />

die Höhe der von ihm gezeichneten Beteiligung<br />

begrenzt.<br />

Zeichnungssumme (ohne Agio) 10.000 50.000 100.000<br />

Durchschnittliche Bruttoausschüttung 1) p. a. 1.057,<strong>14</strong> 5.285,71 10.571,43<br />

Steuerliche Bemessungsgrundlage in Deutschland<br />

(Ergebnis Tonnagesteuer)<br />

<strong>14</strong>,00<br />

(0,<strong>14</strong>%)<br />

70,00<br />

(0,<strong>14</strong>%)<br />

<strong>14</strong>0,00<br />

(0,<strong>14</strong>%)<br />

Deutsche Einkommensteuer (ESt.), ca. 15% 2) 2,10 10,50 21,00<br />

Solidaritätszuschlag darauf 5,5% d. ESt. 0,12 0,58 1,16<br />

Summe der deutschen Steuern in EUR 2,22 10,83 22,16<br />

Durchschnittliche Nettoausschüttung p. a. 3) in EUR 1.054,92 5.274,88 10.549,27<br />

Durchschnittliche Nettoausschüttung p. a. in % 3) 10,55% 10,55% 10,55%<br />

1) Prognostizierte jährliche Ausschüttungen von 8% p. a. ab 2006, ansteigend auf 20% p. a. ab 2017, 21% im letzten vollen<br />

Wirtschaftsjahr 2019 und 1% für die Restlaufzeit von einem Monat im Jahr 2020 ohne Schiffsverkäufe. Berechnung auf Basis<br />

der vollen <strong>14</strong> Jahre.<br />

2) Nach einem Schreiben des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 10.09.2004 ist für beschränkt Steuerpflichtige der<br />

Steuertarif nach § 32a Abs. 1 deutsches EStG (ohne Grundfreibetrag) anzuwenden; wenn keine weiteren deutschen Einkünfte<br />

vorliegen, ergibt sich für die Beispielfälle in etwa der Mindeststeuersatz von z. Zt. 15%. Dieser Steuersatz liegt der<br />

Berechnung zugrunde.<br />

3) Ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts in Österreich. Der Progressionsvorbehalt ist von den persönlichen<br />

Steuerverhältnissen des Anlegers (u. a. Höhe des sonstigen Einkommens, Familienstand) abhängig. Aus diesem Grund<br />

können Auswirkungen des Progressionsvorbehalts auf die Nettoausschüttung nicht dargestellt werden. Berechnung auf<br />

Basis der Zeichnungssumme ohne Agio.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA)<br />

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung<br />

existiert ein DBA zwischen Österreich und<br />

Deutschland, das die Zuweisung der Besteuerungsansprüche<br />

zwischen den beiden Staaten<br />

regelt. Beteiligt sich ein österreichischer Investor<br />

als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />

Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, steht<br />

Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte<br />

des österreichischen Anlegers zu. Das<br />

DBA Österreich-Deutschland sieht für diese Fälle<br />

die so genannte „Befreiungsmethode“ (unter<br />

Progressionsvorbehalt) vor. Die Einkünfte sind<br />

daher in Deutschland nach Maßgabe des innerstaatlichen<br />

Steuerrechts zu besteuern und von<br />

der österreichischen Besteuerung auszunehmen;<br />

Österreich berücksichtigt die ausländischen Einkünfte<br />

nur bei der Ermittlung des durchschnittlichen<br />

Steuersatzes auf das übrige Einkommen<br />

(Progressionsvorbehalt).<br />

Gewinnbesteuerung/<br />

Tonnagesteuer<br />

Gemäß § 5a des deutschen Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) besteht für Seeschifffahrtsbetriebe<br />

die Möglichkeit, anstelle der konkreten<br />

Gewinnermittlung eine pauschalierte Gewinnermittlung<br />

(Tonnagesteuer) durchzuführen.<br />

Grundlage für die Pauschalierung ist die Nettoraumzahl<br />

der Schiffe. Es handelt sich trotz des<br />

Namens Tonnagesteuer nicht etwa um eine<br />

eigenständige Steuerart, sondern lediglich um<br />

eine spezielle Gewinnermittlungsnorm, die im<br />

Ergebnis zu einer äußerst geringen Besteuerung<br />

in der Betriebsphase führt. Im Rahmen der so ge-<br />

<strong>„MPC</strong> Reefer Flotte“<br />

nannten Tonnagesteuer entstehen geringe feste<br />

Gewinnanteile ab Übergabe des Schiffes unabhängig<br />

von den tatsächlichen Ergebnissen aus<br />

dem Schiffsbetrieb. Durch diesen Gewinn sind<br />

alle laufenden Gewinne aus dem Schiffsbetrieb<br />

einschließlich eines möglichen Veräußerungsgewinns<br />

abgegolten. Da die Ein-Schiffsgesellschaften<br />

ab Übernahme der Schiffe den Gewinn nach<br />

der Tonnagesteuer ermitteln, gehen die Herausgeber<br />

davon aus, dass ein so genannter Unterschiedsbetrag<br />

nicht entsteht.<br />

Die Antragstellung setzt u. a. voraus, dass die<br />

Schiffe im deutschen Seeschiffsregister eingetragen<br />

sind und die Bereederung der Schiffe in<br />

Deutschland erfolgt. Die Schiffe müssen schließlich<br />

auch zur Beförderung von Gütern/Personen<br />

in internationalen Gewässern eingesetzt und bei<br />

Chartertonnage vom Vercharterer ausgerüstet<br />

werden. Wird der Antrag auf Tonnagebesteuerung<br />

von der Finanzverwaltung anerkannt, gilt<br />

diese Art der Gewinnermittlung unwiderruflich<br />

für mindestens zehn Jahre. Die Option zur Tonnagebesteuerung<br />

wurde bereits für sämtliche<br />

Ein-Schiffsgesellschaften ausgeübt.<br />

Es wurde bei der Berechnung berücksichtigt,<br />

dass die <strong>14</strong> Ein-Schiffsgesellschaften ihren Gewinn<br />

ab Übernahme der Schiffe gemäß Tonnagesteuer<br />

ermitteln. Auf Grund der unterschiedlichen<br />

Höhe des zu versteuernden Einkommens ist<br />

eine für alle Kapitalanleger gültige Berechnung<br />

nicht möglich. Die individuelle Berechnung für<br />

den einzelnen Kapitalanleger sollte auf Basis der<br />

jeweiligen persönlichen Daten erfolgen.<br />

R E C H T L I C H E U N D S T E U E R L I C H E H I N W E I S E R E C H T L I C H E U N D S T E U E R L I C H E H I N W E I S E<br />

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