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„MPC REEFER FLOTTE“ 14 KÜHLSCHIFFE - Raiffeisen

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Neben der Tonnagebesteuerung werden in ei-<br />

ner „Schattenrechnung“ die laufenden Ergebnis-<br />

se der Gesellschafter weiterhin festgestellt.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Überträgt der Anleger seinen Kommanditan-<br />

teil im Erbschafts- oder Schenkungsweg, so tritt<br />

grundsätzlich die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht<br />

ein. Steuerbemessungsgrundlage ist<br />

der Teilwert des Kommanditanteils im Zeitpunkt<br />

der Übertragung. Die Höhe der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer ist von dem Wert des gesamten<br />

übertragenen Vermögens abhängig.<br />

Für den Erbfall ist das DBA mit Deutschland zu<br />

beachten. Danach unterliegt die Übertragung<br />

des Kommanditanteils von Todes wegen der<br />

Besteuerung in Deutschland und ist von der österreichischen<br />

Besteuerung unter Progressionsvorbehalt<br />

freizustellen. Im Schenkungsfall kommt<br />

es mangels DBA zu einer Doppelbesteuerung<br />

<strong>„MPC</strong> Reefer Flotte“<br />

des Vermögensübergangs in Österreich und<br />

Deutschland. Nach ständiger Verwaltungspraxis<br />

besteht jedoch die Möglichkeit, auf Grundlage<br />

eines Antrags nach § 48 BAO eine Freistellung<br />

von der österreichischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt<br />

zu erlangen. Die Gewährung<br />

der Befreiung oder die Anrechnung deutscher<br />

Schenkungsteuer setzt aber grundsätzlich eine<br />

Besteuerung in Deutschland voraus.<br />

Die unentgeltliche Übertragung des Anteils löst<br />

auch nach deutschem Steuerrecht Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuerpflicht aus. Für Zwecke der Besteuerung<br />

liegt für diejenigen Anleger, die im<br />

Handelsregister eingetragen sind, Betriebsvermögen<br />

vor und sind Steuerbilanzwerte zu ermitteln<br />

und dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />

Die Steuerbilanzwerte sind in der Regel deutlich<br />

niedriger als die tatsächlichen Werte und unterschreiten<br />

voraussichtlich die Zeichnungsbeträge.<br />

Die Steuersätze hängen von der Höhe des Wertes<br />

und von der Steuerklasse ab. Die günstigste<br />

Steuerklasse I gilt für eine Übertragung auf nahe<br />

Angehörige (z. B. Ehegatte oder Kinder) während<br />

die ungünstigeren Steuerklassen II und III für<br />

die Übertragung auf entfernte Verwandte bzw.<br />

nicht Verwandte gelten.<br />

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gibt<br />

es im deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht<br />

einige Vorteile. Zum einen gibt es nach<br />

§ 13a deutsches ErbStG einen Freibetrag von EUR<br />

225.000 (auf Antrag) sowie einen so genannten<br />

Bewertungsabschlag von 35%. Daneben wird<br />

die Steuer vermindert, wenn der Anteil auf eine<br />

Person der ungünstigeren Steuerklasse II oder III<br />

übertragen wird.<br />

Der Freibetrag gilt nur für eine Übertragung und<br />

ist der übertragenden Person zuzuordnen. Nach<br />

Ablauf von zehn Jahren steht er erneut zur Verfü-<br />

<strong>„MPC</strong> Reefer Flotte“<br />

Die Steuersätze für die Steuerklasse I lauten:<br />

Steuerpflichtiger Betrag Höhe der Besteuerung<br />

bis EUR 52.000 7%<br />

bis EUR 256.000 11%<br />

bis EUR 512.000 15%<br />

bis EUR 5.113.000 19%<br />

bis EUR 12.783.000 23%<br />

bis EUR 25.565.000 27%<br />

über EUR 25.565.000 30%<br />

gung. Der Freibetrag, der Bewertungsabschlag<br />

und die Tarifermäßigung fallen mit Wirkung für<br />

die Vergangenheit weg, wenn der Erbe bzw.<br />

Beschenkte nicht mindestens weitere fünf Jahre<br />

Gesellschafter bleibt oder das Schiff in dieser<br />

Zeit verkauft wird.<br />

Zusätzlich kann der Anleger einen persönlichen<br />

Freibetrag von EUR 1.100 beanspruchen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für<br />

Anleger, die an der Beteiligungsgesellschaft<br />

direkt als Kommanditisten beteiligt sind. Für<br />

treuhänderisch gehaltene Beteiligungen ist der<br />

Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg<br />

zu berücksichtigen. Sofern danach eine<br />

lediglich mittelbar über einen Treuhänder gehaltene<br />

Beteiligung und somit keine Handelsregistereintragung<br />

des Anlegers vorliegt, gilt nach<br />

derzeitiger Verwaltungsauffassung ab 1. Juli 2006<br />

als Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert<br />

R E C H T L I C H E U N D S T E U E R L I C H E H I N W E I S E R E C H T L I C H E U N D S T E U E R L I C H E H I N W E I S E<br />

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