Lisdorfer Berg - Saarlouis
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Kreisstadt <strong>Saarlouis</strong> | Änderung des Flächennutzungsplanes Begründung<br />
Teilabschnitt <strong>Lisdorfer</strong> <strong>Berg</strong> VE - Jan. 2011<br />
2.2 Landesplanerische Vorgaben / LEP „Umwelt“ (2004)<br />
Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ weist für den betroffenen Gebietsabschnitt ein<br />
Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) aus.<br />
Ausschnitt LEP Umwelt →<br />
mit eingelagertem Geltungsbereich<br />
(rot) der FNP-Änderung: Vorranggebiet<br />
(VG) für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen<br />
Vorranggebiete sind Gebiete,<br />
die für bestimmte, raumbedeutsame<br />
Funktionen oder<br />
Nutzungen vorgesehen sind<br />
und andere raumbedeutsame<br />
Nutzungen in diesem Gebiet<br />
ausschließen, soweit diese<br />
mit den vorrangigen Funktionen,<br />
Nutzungen oder Zielen<br />
der Raumordnung nicht vereinbar<br />
sind. Die Belegung<br />
der Vorranggebiete für Gewerbe,<br />
Industrie und Dienstleistungen<br />
soll mit Betrieben<br />
des produzierenden Gewerbes<br />
sowie des wirtschaftsbezogenen Dienstleistungsgewerbes einschließlich von Forschungs-<br />
und Entwicklungszentren erfolgen. Sofern Betriebe des Dienstleistungssektors<br />
nicht in den Innenstädten bzw. Ortskernen (Kerngebieten bzw. allgemeine Zentren) angesiedelt<br />
werden können, können diese auch in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und<br />
Dienstleistungen (VG) untergebracht werden, wenn dies mit der Landesplanungsbehörde<br />
abgestimmt ist.<br />
Ein weiteres, in obigem Karteauszug des LEP Umwelt ersichtliches Vorranggebiet betrifft<br />
den Grundwasserschutz. Das Vorranggebiet (hellblaue Umgrenzung mit innen liegender<br />
Horizontalschraffur) durchzieht weite Teile des gesamten Planumfeldes und überdeckt<br />
große Anteile des Flächennutzungsplan-Änderungsbereiches. Bei der Ausgestaltung der<br />
verbindlichen Bauleitplanung ist den Belangen des Wasserschutzes und der festgesetzten<br />
Wasserschutzgebiete Rechnung zu tragen. Im LEP heißt es dazu:<br />
„Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von<br />
Vorranggebieten für Grundwasserschutz. Dies bedeutet, dass zur Sicherung des Wasservorkommens<br />
keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der<br />
Qualität und Quantität des Grundwassers führen.“<br />
Vorentwurfsfassung zu § 3 (1) + § 4 (1) BauGB Seite 6 von 13<br />
110105_Begruendung_FNP_Änderung_<strong>Lisdorfer</strong>_<strong>Berg</strong>_Vorentwurf.docx