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Lisdorfer Berg - Saarlouis

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Kreisstadt <strong>Saarlouis</strong> | Änderung des Flächennutzungsplanes Begründung<br />

Teilabschnitt <strong>Lisdorfer</strong> <strong>Berg</strong> VE - Jan. 2011<br />

2.2 Landesplanerische Vorgaben / LEP „Umwelt“ (2004)<br />

Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ weist für den betroffenen Gebietsabschnitt ein<br />

Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) aus.<br />

Ausschnitt LEP Umwelt →<br />

mit eingelagertem Geltungsbereich<br />

(rot) der FNP-Änderung: Vorranggebiet<br />

(VG) für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen<br />

Vorranggebiete sind Gebiete,<br />

die für bestimmte, raumbedeutsame<br />

Funktionen oder<br />

Nutzungen vorgesehen sind<br />

und andere raumbedeutsame<br />

Nutzungen in diesem Gebiet<br />

ausschließen, soweit diese<br />

mit den vorrangigen Funktionen,<br />

Nutzungen oder Zielen<br />

der Raumordnung nicht vereinbar<br />

sind. Die Belegung<br />

der Vorranggebiete für Gewerbe,<br />

Industrie und Dienstleistungen<br />

soll mit Betrieben<br />

des produzierenden Gewerbes<br />

sowie des wirtschaftsbezogenen Dienstleistungsgewerbes einschließlich von Forschungs-<br />

und Entwicklungszentren erfolgen. Sofern Betriebe des Dienstleistungssektors<br />

nicht in den Innenstädten bzw. Ortskernen (Kerngebieten bzw. allgemeine Zentren) angesiedelt<br />

werden können, können diese auch in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und<br />

Dienstleistungen (VG) untergebracht werden, wenn dies mit der Landesplanungsbehörde<br />

abgestimmt ist.<br />

Ein weiteres, in obigem Karteauszug des LEP Umwelt ersichtliches Vorranggebiet betrifft<br />

den Grundwasserschutz. Das Vorranggebiet (hellblaue Umgrenzung mit innen liegender<br />

Horizontalschraffur) durchzieht weite Teile des gesamten Planumfeldes und überdeckt<br />

große Anteile des Flächennutzungsplan-Änderungsbereiches. Bei der Ausgestaltung der<br />

verbindlichen Bauleitplanung ist den Belangen des Wasserschutzes und der festgesetzten<br />

Wasserschutzgebiete Rechnung zu tragen. Im LEP heißt es dazu:<br />

„Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von<br />

Vorranggebieten für Grundwasserschutz. Dies bedeutet, dass zur Sicherung des Wasservorkommens<br />

keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der<br />

Qualität und Quantität des Grundwassers führen.“<br />

Vorentwurfsfassung zu § 3 (1) + § 4 (1) BauGB Seite 6 von 13<br />

110105_Begruendung_FNP_Änderung_<strong>Lisdorfer</strong>_<strong>Berg</strong>_Vorentwurf.docx

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