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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt<br />

Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en<br />

für den Kanton Basel-Stadt<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong><br />

Neufassung März 2010<br />

März 2010


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Artikel SSV Stichwort aktuelle Version<br />

2a Zonensignalisation März 2010<br />

7 Verengung de Fahrbahn März 2010<br />

17 Ausnahmen (Vorschriftssignale) März 2010<br />

24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung März 2010<br />

25 Abbiegen verboten März 2010<br />

30 Halte- <strong>und</strong> Parkierungsverbote März 2010<br />

33 Radweg, Fussweg, Reitweg März 2010<br />

35 Gr<strong>und</strong>sätze (Vortrittssignale) März 2010<br />

36 Signale “Stop“ <strong>und</strong> “kein Vortritt“ März 2010<br />

46 Einbahnstrasse März 2010<br />

47 Weitere Verhaltenshinweise März 2010<br />

49 Wegweisung Gr<strong>und</strong>sätze März 2010<br />

54a Wegweiser für Fahrräder <strong>und</strong> fäG März 2010<br />

56 Nummerierung der Strassen März 2010<br />

64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln März 2010<br />

68 Art <strong>und</strong> Bedeutung der Lichtsignale März 2010<br />

70 Ausgestaltung <strong>und</strong> Verwendung der Lichtsignale März 2010<br />

71 Standort <strong>und</strong> technische Anforderungen März 2010<br />

72 Markierungen Gr<strong>und</strong>sätze März 2010<br />

72a Taktil- visuelle Markierungen März 2010<br />

74 Fahrstreifen März 2010<br />

75 Halte- <strong>und</strong> Wartelinien März 2010<br />

77 Fussgängerstreifen März 2010<br />

79 Markierungen für den ruhenden Verkehr März 2010<br />

82 Leiteinrichtungen März 2010<br />

101 Strassensignalisation Gr<strong>und</strong>sätze März 2010<br />

102 Ausgestaltung der Signale März 2010<br />

103 Standort der Signale März 2010<br />

104 Zuständigkeit März 2010<br />

107 Verkehrsanordnungen Gr<strong>und</strong>sätze März 2010<br />

Anhang 1 Korrekturen in M+S Plänen März 2010<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 2a<br />

Abs. 1 - 6 Inhaltsverzeichnis<br />

1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) <strong>und</strong><br />

"Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftsignale können auf einer rechteckigen<br />

weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignalisation (2.59.1) dargestellt werden.<br />

2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.<br />

3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte <strong>und</strong> Pflichten gelten mit Beginn der<br />

Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum<br />

die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.<br />

4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.<br />

5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) <strong>und</strong> "Fussgängerzone"<br />

(2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.<br />

6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Gr<strong>und</strong> der Voraussetzungen nach Art. 108 die<br />

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei<br />

besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in<br />

eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SSV Art. 22a, 22b <strong>und</strong> 22c<br />

• Eidg. Verordnung vom 28. 9. 2001 über die Tempo-30-Zonen <strong>und</strong> die<br />

Begegnungszonen<br />

• Normalien VA für die Projektierung der Tempo 30-Zonen<br />

• Ausführungsbestimungen zu Art 101/6+7<br />

• Kurzgutachten betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung gemäss Vorgaben Mobilität<br />

Mit der neuen Zonensignalisation wird die Einrichtung von Zonen mit Tempo-<br />

Beschränkung vereinfacht. Den Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden wird bei der Anordnung von<br />

flankierenden Massnahmen - welche sicherstellen sollen, dass tatsächlich langsamer<br />

gefahren wird - grösstmögliche Freiheit eingeräumt. Dabei ist aber sicher zu stellen,<br />

dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden<br />

können. Zudem ist eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale nur<br />

zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. Für die betreffenden Massnahmen<br />

gelten dabei die gleichen rechtlichen Voraussetzungen, wie bei einer konventionellen<br />

Signalisation. Die Anordnung einer Fussgänger- bzw. Begegnungszone auf einer<br />

Hauptstrasse ist nicht zulässig. Bei der Tempo-30-Zone ist dies nur in Ausnahmefällen<br />

gestattet.<br />

Bei mehreren Signalen am gleichen Ständer bzw. auf dem gleichen Blech ist einem<br />

allfälligen unterschiedlichen Geltungsbereich (z.B. Einbahnstrasse/Tempo 30-Zone)<br />

spezielle Beachtung zu schenken.<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 2a<br />

Tafelkombinationen mit Tempo 30<br />

Beispiele:<br />

Sinngemäss gilt dies auch für alle anderen nach SSV zulässigen Zonen.<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 2a<br />

Velos gegen Einbahn in Tempo 30-Zonen<br />

Um den "Schilderwald" minimal zu halten <strong>und</strong> auch möglichst kein<br />

"Einladungsmerkmal" für Mfz, bzw. Konkurrierung zu Signal 2.02 zu schaffen <strong>und</strong> unter<br />

Berücksichtigung von Art. 18 VTS, wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren<br />

"Zoneneinfahrten" in Analogie zu Art. 22 Abs. 4 SSV auf das Signal 2.59.1 verzichtet.<br />

Dementsprechend wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren "Zonenausfahrten" auch<br />

auf das Signal 2.59.2 verzichtet.<br />

Wird bei einem beschränkten Velogegenverkehr der Vortritt ausnahmsweise entzogen,<br />

kann vom Gr<strong>und</strong>satz, wonach für die ganze Verzweigung eine einheitliche Ordnung gilt,<br />

abgewichen werden, indem auf die Vortrittsaufhebung auf der gegenüberliegenden<br />

Seite verzichtet wird; zum Beispiel:<br />

März 2010 Seite 3/3


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 7<br />

Abs. 1 – 3 Verengung der Fahrbahn<br />

1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt <strong>und</strong> das<br />

Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten <strong>Bau</strong>stellen (Art.9).<br />

2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) <strong>und</strong> "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die<br />

Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist <strong>und</strong> das<br />

Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 82 gekennzeichnet.<br />

3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher<br />

Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SSV Art. 59<br />

• SN 640 814 b.<br />

Beispiel<br />

Hinweis:<br />

Wenn das Tram in eine IV-Spur mündet <strong>und</strong> dadurch eine Verengung der Fahrbahn<br />

verursacht, wird das Signal "Engpass" (1.07), "Verengung rechts" (1.08) oder<br />

"Verengung links" (1.09) signalisiert. Auf einer beigefügten Zusatztafel wird das<br />

Tramsymbol angegeben.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/1


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 17<br />

Abs. 1 Ausnahmen<br />

1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit<br />

schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den<br />

Bestimmungen der Art. 63 - 65 vermerkt.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 35, Art. 46 <strong>und</strong> Art. 64<br />

Signalbilder (Beispiele)<br />

Gemäss Art. 101 Abs. 7 können Signale mit zusätzlichen Angaben (innerorts) auf einer<br />

rechteckigen weissen Tafel angebracht werden.<br />

Eine Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen zeigt an, dass das Signal, dem die Tafel<br />

beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (Art. 64 Abs. 5).<br />

Ausnahmen werden deshalb in der Regel mit Text angezeigt. Bei allen Verbots- <strong>und</strong><br />

Gebotssignalen erfolgt dies einheitlich mit "ausgenommen......", zum Beispiel:<br />

Werden ausnahmsweise Symbole verwendet muss davor das Wort "ausgenommen"<br />

stehen. Für die Fahrzeugsymbole auf dem Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem<br />

Gegenverkehr" gelten die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 17<br />

Ausnahmen bei Signalen 2.34, 2.35 (zusätzliche Angaben werden hier nicht auf einer<br />

rechteckigen Tafel zusammengefasst)<br />

Sind bei einer Signalisation umfangreiche Texte bezüglich Ausnahmen erforderlich, soll<br />

der Einsatz einer Wechselsignalisation geprüft werden.<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 17<br />

Bei Privatarealen <strong>und</strong> Privatstrassen (Beispiele):<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 24<br />

Abs. 1 Ausnahmen<br />

1) Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale<br />

verwendet:<br />

a. "Fahrtrichtung rechts (2.32), "Fahrtrichtung links" (2.33):<br />

Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;<br />

b. "Hindernis rechts umfahren" (2.34), "Hindernis links umfahren" (2.35):<br />

Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;<br />

c. "Geradeausfahren" (2.36):<br />

Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.<br />

2) Die Signale "Rechtsabbiegen (2.37) <strong>und</strong> "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, an<br />

der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten<br />

Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.<br />

3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40)<br />

sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden<br />

Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 25<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Die Signale 2.32, 2.33 <strong>und</strong> 2.36 werden, soweit nötig, ausschliesslich auf<br />

Hauptverkehrsstrassen (HVS) <strong>und</strong> Hauptsammelstrassen (HSS) angebracht. Wo eine<br />

Fahrbeziehung nicht möglich ist, soll positiv (blaue Tafeln) signalisiert werden, Verbote<br />

in diesem Fall nur dort, wo unbedingt nötig oder wenn anders nicht klar <strong>und</strong> deutlich<br />

anzeigbar.<br />

Bei mehrspurigen Strassen in der gleichen Fahrtrichtung, ist in der Regel auch<br />

linksseitig ein Signal erforderlich (Beispiele Seite 2). Bei gleichen Fahrtrichtungen<br />

genügt es oftmals, wenn das Gebot oder Verbot nur linksseitig angebracht wird (z.B.<br />

Abb. 3b <strong>und</strong> 8b). Bei Überkopfsignalisation kann auf das linksseitige zusätzliche Signal<br />

verzichtet werden.<br />

Auf Doppelsignalisation (Abbiegeverbote <strong>und</strong> Fahrgebote am gleichen Signalständer)<br />

ist zu verzichten, in dem nur das blaue Signal errichtet wird, z.B. nur Signal 2.36 ohne<br />

2.42 <strong>und</strong> 2.43 (vgl. Abb. 5a <strong>und</strong> 6a bzw. 6b).<br />

Betreffend Zusatztafeln vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 17<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 24<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 24<br />

4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die<br />

der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) <strong>und</strong> kann<br />

auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt<br />

das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden<br />

Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 847<br />

Bei Kreisvortritt ist die untenstehende Signalkombination zu errichten. Auf der<br />

Mittelinsel werden in der Regel keine Signale angebracht (Ausnahme: bei zweistreifigen<br />

Kreiselzufahrten).<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 25<br />

Abs. 1 - 2 Abbiegen verboten<br />

1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) <strong>und</strong> "Abbiegen nach links verboten"<br />

(2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle<br />

verboten ist.<br />

2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den<br />

Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• Ausführungsbestimungen zu Art. 24<br />

Die Signale 2.42 <strong>und</strong> 2.43 sind nur dort anzubringen, wo das Abbiegen ohne diese<br />

Signalisation möglich <strong>und</strong> erlaubt wäre. In denjenigen Fällen, wo das Abbiegen in eine<br />

Einmündung, die mit Fahrverbot belegt ist, ohnehin nicht erfolgen darf, kommt die<br />

positive Signalisation (Gebotssignale) <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

Vgl. dazu auch die Beispiele zu Art. 24.<br />

Soll das Wenden verboten werden, muss dies mit Signal 2.46 angezeigt werden (die<br />

Signale 2.38, 2.41 <strong>und</strong> 2.43 verbieten dies nicht).<br />

März 2010 Seite 1/1


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 30<br />

Abs. 1 Halte- <strong>und</strong> Parkierungsverbote<br />

1) Das Signal "Halten verboten" (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal "Parkieren<br />

verboten" (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren<br />

ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- <strong>und</strong> Aussteigenlassen von Personen<br />

oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV).<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• Art. 19 der VRV<br />

In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn<br />

sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.<br />

Hinweis: Ist a 5.50m wird auf eine beidseitig ansichtige Signalisation für den ruhenden<br />

Verkehr verzichtet. Bei breiteren Nettofahrbahnbreiten ist von Fall zu Fall zu<br />

entscheiden (tendenziell auf doppelseitige Signale verzichten, da linksseitiges Parkieren<br />

in der Regel sowieso unzulässig).<br />

Parkieren vor Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten<br />

Hinweise:<br />

Bei Parkierung am Fahrbahnrand (mit oder ohne Parkfelder) <strong>und</strong> auf<br />

Trottoirs/Vorplätzen (ausschliesslich mit Parkfelder) werden von der Kantonspolizei<br />

Basel-Stadt vor der "eigenen" Ein-/Ausfahrt Fahrzeuge von Berechtigten (=Eigentümer<br />

oder Ermächtigte) toleriert. Ist das Halten oder Parkieren am Fahrbahnrand verboten,<br />

gilt dies auch für den Bereich der Ein-/Ausfahrt.<br />

Auf Trottoirs mit Parkfeldern dürfen Berechtigte auch vor Zufahrten parkieren (analoge<br />

Regelung wie Fahrbahnbereich). Bestehen auf dem Trottoir keine markierten<br />

Parkfelder, so gilt das Trottoirparkierverbot (Art. 41 VRV).<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 30<br />

Beispiele:<br />

Parkieren toleriert: Parkieren nicht zulässig:<br />

Parkieren toleriert: Parkieren nicht zulässig:<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 30<br />

Parkieren toleriert: Parkieren nicht zulässig:<br />

Parkieren toleriert: Parkieren nicht zulässig:<br />

<br />

Wo private Liegenschafts- <strong>und</strong> Garagenausfahrten von Unberechtigten mit<br />

Motorfahrzeugen öfters versperrt werden, kann von Hauseigentümern/Hausverwalter<br />

das Anbringen einer Halteverbotslinie beim Amt für Mobilität beantragt werden. Solche<br />

Gesuche bedürfen u. a. einer unterschriftlichen Erklärung seitens des legitimierten<br />

Gesuchstellers, mit welcher er die Gültigkeit des Halteverbotes auch für sich anerkennt.<br />

März 2010 Seite 3/3


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 33<br />

§Abs. 2 + 3 Radweg, Fussweg, Reitweg<br />

2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg<br />

zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen <strong>und</strong> fahrzeugähnlichen<br />

Geräten gelten die Artikel 43a, 50 <strong>und</strong> 50a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die<br />

Reiter <strong>und</strong> Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg<br />

zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- <strong>und</strong> Reitwegen nicht zugelassen.<br />

3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu<br />

verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jeder Strassenseite weisenden<br />

"Richtungstafel" (5.07) angebracht.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• Art. 64/4 SSV<br />

• Art 65/8 SSV<br />

Beispiele<br />

Diese Form wird nur in Geländern oder Rohrrahmen angebracht.<br />

März 2010 Seite 1/2


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 33<br />

Für die Zulassung von Velos auf einem Fussweg ist die folgende Signalisation zu<br />

verwenden:<br />

Hinweis: Im Gegensatz <strong>zur</strong> Signalisation 2.63 bzw. 2.63.1 werden die Velos nicht <strong>zur</strong><br />

Benützung des gekennzeichneten Weges verpflichtet.<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 35<br />

Abs. 1 - 2 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss<br />

oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.<br />

2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale;<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze der Kapitel 2,3 <strong>und</strong> 5 gelten sinngemäss.<br />

Gefahrensignale, Vorschriftssignale, Vortrittssignale <strong>und</strong> Hinweissignale haben je die in<br />

der SSV (Art. 3, Art. 16 <strong>und</strong> 44) festgelegten spezifischen Formen aufzuweisen.<br />

Aufgesetzte Signale dürfen deshalb durch Montagerahmen in ihrer optischen Form<br />

nicht verändert werden.<br />

Bei folgenden Signalen darf die optische Form der Tafel nicht verändert werden:<br />

Hinweis: Art. 101 legt fest, in welchen Fällen Signal <strong>und</strong> Zusatztafel auf eine<br />

rechteckige weisse Tafel aufgetragen werden darf. Darüber hinausgehende<br />

Kombinationen, insbesondere das Anbringen von Signalen für den fliessenden <strong>und</strong><br />

solche für den ruhenden Verkehr auf derselben Tafel dürfen nur erfolgen, wenn sie in<br />

direktem Zusammenhang zueinander stehen (z.B. Zonensignale). Solche kombinierten<br />

Signale dürfen deshalb nur hergestellt werden, wenn dies eindeutig aus dem<br />

Signalisationsplan hervorgeht.<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 36<br />

Abs. 1 - 8 Signale "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt"<br />

1) Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten <strong>und</strong> den Fahrzeugen auf der<br />

Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie<br />

(6.10) gilt Art. 75 Abs. 1,2 <strong>und</strong> 5.<br />

2) Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse,<br />

der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13)<br />

gilt Art. 75 Abs. 3-5.<br />

3) Die Signale "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt" sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu<br />

beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.<br />

4) Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit<br />

mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links<br />

wiederholt.<br />

5) Müssen die Signale um mehr als 10 m <strong>zur</strong>ückverlegt werden, wird der Abstand auf der<br />

"Distanztafel" (5.01) vermerkt. Für die Aufstellung des Signals "Kein Vortritt" auf Einfahrten zu<br />

Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen gilt Art. 88 Abs.1.<br />

6) * Die Signale können von der Behörde auf Feld-, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten,<br />

Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen <strong>und</strong> dergleichen angebracht werden, wenn<br />

dies <strong>zur</strong> Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15 Abs. 3 VRV) geboten ist.<br />

7) Das Signal "Stop" darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt<br />

unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes erforderlich.<br />

8) Die Signale "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt" müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf<br />

Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die<br />

Signale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150-<br />

250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der<br />

gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 273<br />

• Schreiben "Vortrittsregelung mit Signalen "Stop" <strong>und</strong> kein "Vortritt", B<strong>und</strong>esamt für<br />

Polizeiwesen 26.11.1984.<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 35 <strong>und</strong> 75<br />

• SSV 109 Art. 3 + 4<br />

* Hinweis:<br />

Die betroffene Örtlichkeit bildet jedoch trotzdem keine Verzweigung im rechtlichen Sinn.<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 36<br />

Es ist jeweils zu ermitteln, ob das auf Seite 3 dargestellte Sichtfeld vorhanden ist. Wenn<br />

ja, ist "Kein Vortritt", wenn nein ist "Stop" zu signalisieren.<br />

Ausnahme:<br />

Fahren nur Velos/Mofas aus der vortrittsbelasteten Strasse, ist gr<strong>und</strong>sätzlich "Kein<br />

Vortritt" zu signalisieren, nur bei ungenügenden Sichtverhältnissen soll "Stop" <strong>zur</strong><br />

Anwendung gelangen.<br />

Hinweise:<br />

Mittels den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" kann auf Verzweigungen eine vom<br />

gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung signalisiert werden. Das Anbringen<br />

von vier Signalen (bei allen Einmündungen) ist b<strong>und</strong>esrechtswidrig im Sinne von Art.<br />

101 Abs. 3 SSV, da dadurch der Vortritt nicht mehr geregelt ist. Die Vortrittssignale<br />

würden ihren eigenen Sinn verlieren, da wieder der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.<br />

(Entscheid des B<strong>und</strong>esrates vom 25. September 1995)<br />

Die Kombination "Stop" oder "Kein Vortritt" mit dem Signal "Ende Hauptstrasse" (3.04)<br />

am gleichen Querschnitt ist rechtlich nicht zulässig, da die Aussage der Signale<br />

widersprüchlich ist ("Ende Hauptstrasse" bedeutet Rechtsvortritt).<br />

Wird einem Ast einer Verzweigung der Vortritt entzogen, so ist zwingend auch dem<br />

gegenüberliegenden Ast der Vortritt zu entziehen (es hat für die ganze Verzweigung<br />

eine einheitliche Ordnung zu gelten; Ausnahme: Vortrittsaufhebung bei beschränktem<br />

Gegenverkehr).<br />

Es ist unzulässig, eine die Richtung ändernde Nebenstrasse durch Vortrittssignale zu<br />

bevorzugen, da eine solche Signalisation widersprüchlich wäre. Wenn die die Richtung<br />

ändernde Nebenstrasse bevorzugt werden soll, muss sie als Hauptstrasse signalisiert<br />

werden.<br />

Das freie Sichtfeld auf diese Signale ist innerhalb einer Zone von 0.60 m - 3.00 m über<br />

Boden von allen Hindernissen freizuhalten (ausgenommen Signalstangen oder dünne<br />

Bäume).<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 36<br />

minimale Knotensichtweiten für "Kein Vortritt":<br />

Die Knotensichtweite A beträgt bei signalisierter Höchstgeschwindig-keit von 40 km/h<br />

35 m, bei 60 km/h 70 m. Knotensichtweiten bei ungünstigen Verhältnissen wie Gefälle,<br />

grosser Anteil Schwerverkehr etc., gemäss SN 640 273.<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

Abs. 2 Einbahnstrasse<br />

2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine<br />

Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das<br />

zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z.B. "Einbahnstrasse mit<br />

Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 74 <strong>und</strong> 75<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Hinweis:<br />

In der Regel soll auf den Vortrittsentzug am Ende einer Strasse mit beschränktem<br />

Gegenverkehr verzichtet werden. Bei beschränktem Velo-/ Mofagegenverkehr soll die<br />

Markierung ,,Rechtsvortritt’’ ergänzt mit einem Velopikto-gramm angewandt werden.<br />

Signalbilder (Beispiele)<br />

Es sind alle Fahrzeugkategorien des zugelassenen, nicht schienengeb<strong>und</strong>enem<br />

Gegenverkehr zu signalisieren.<br />

Die Signale sind unabhängig vom Halteverbot gemäss Art. 18 Abs. 2d VRV, möglichst<br />

am Ende (Sig. 4.08) bzw. Beginn (Sig. 3.02) des Einlenkers zu setzen.<br />

Markierungen (generelle Bemerkungen)<br />

Die Lage der ununterbrochenen Längslinie ist (unabhängig von den nachstehenden<br />

Massangaben) auch abzustimmen auf die übrige Markierung im Kurvenbereich <strong>und</strong><br />

insbesonders im gegenüberliegenden Verzweigungsast.<br />

Falls in einer Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr ein Vortrittsentzug signalisiert<br />

werden muss, werden die Markierungen gem. nachstehenden Beispielen angebracht.<br />

März 2010 Seite 1/5


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

Anfang der Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr<br />

Beim für den Velogegenverkehr geltenden Sig. 3.02 wird auf eine zusätzliche HV-Linie<br />

verzichtet.<br />

März 2010 Seite 2/5


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

* Weil schon eine Vortrittsaufhebung bei den Querstrassen vorhanden ist, erfolgt an der<br />

mit Stern bezeichneten Stelle keine weitere.<br />

März 2010 Seite 3/5


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

Ende der Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr<br />

März 2010 Seite 4/5


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

Eine Führungslinie wird in der Regel nur bei signalisierten Hauptstrassen sowie bei<br />

breiten Einmündungen angebracht.<br />

März 2010 Seite 5/5


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<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 47<br />

Abs. 1 Weitere Verhaltensweise<br />

1) Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens"(4.11) wird die Lage eines<br />

Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts<br />

sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus<br />

beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der<br />

Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit<br />

dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen<br />

• SN 640 241<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

- Die Signale werden längs den HVS, HSS <strong>und</strong> SS beidseits sowie doppelseitig<br />

(Gehrichtung des FG-Symbols immer von Trottoir gegen die Strasse) aufgestellt.<br />

- Auf untergeordneten Strassen sowie in Kernzonen werden Signale nur bei „nicht<br />

idealer Sicht auf den FG-Streifen“ montiert.<br />

- Die Signale sind so anzuordnen, dass sie aus freier Strecke auf eine Distanz von<br />

100m sichtbar sind.<br />

- Im Falle einer Fussgängerinsel ist das Signal auf der Insel anzuordnen.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

Abs. 2, 3 + 4 Wegweisung Gr<strong>und</strong>sätze<br />

2) Wegweiser, Vorwegweiser <strong>und</strong> Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften;<br />

nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital)<br />

angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 54 Abs. 4, für die touristische Signalisation <strong>und</strong><br />

die Hotelwegweiser Art. 54 Abs. 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole <strong>und</strong> ihre<br />

Bedeutung werden in Anhang 2 Ziff. 5 aufgeführt.<br />

3) Für Wegweiser, Vorwegweiser <strong>und</strong> Einspurtafeln auf Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen gelten die<br />

entsprechenden Bestimmungen der Art. 84 - 91.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 814b, SN 640 817d, SN 640 820a <strong>und</strong> SN 640 830c<br />

Schrift <strong>und</strong> Schriftgrössen<br />

Seit dem 1. Januar 2003 wird bei der Allmendverwaltung die ASTRA Frutiger Schrift<br />

verwendet. Anpassungen an die neue Schrift erfolgen jedoch nur, wenn der Inhalt der<br />

Tafel ändert. Wenn nur ein Ziel wechselt, wird nicht die ganze Tafel ersetzt, sondern nur<br />

das geänderte Ziel, respektive die Ziele einer ganzen Wegweisungsgruppe (1. 2. oder<br />

3. Ordnung).<br />

Schwarze Schriften auf weissem Gr<strong>und</strong> sind in der Regel eine Stufe kleiner als die auf<br />

der gleichen Tafel befindlichen weissen Schriften.<br />

Bei engen Platzverhältnissen können die Wortlängen einer Wegweisungsgruppe um<br />

10% bis maximal 20% reduziert werden. Macht der Platzmangel eine Reduzierung der<br />

Schrifthöhe notwendig, so werden alle Zeilen einer Tafel eine Stufe kleiner gewählt.<br />

Für die Schriftgrösse gelten im Normalfall (in Abhängigkeit <strong>zur</strong> zulässigen<br />

Höchstgeschwindigkeit im Lesebereich) folgende Masse:<br />

Einspurtafeln über der Fahrbahn ab 60 km/h<br />

März 2010 Seite 1/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

Einspurtafeln über der Fahrbahn bis 60 km/h<br />

Wegweiser in Pfeilform (Fahnenwegweiser)<br />

Vorwegweiser Lokalstrasse (Fahrstreifenaufteilung / Kreiselverkehrsplatz /<br />

Tabellenform)<br />

Ausgestaltung <strong>und</strong> Dimensionierung<br />

Einspurtafeln über der Fahrbahn (Autobahn)<br />

März 2010 Seite 2/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

4) Auf Wegweisern, Vorwegweisern <strong>und</strong> Einspurtafeln der Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen dürfen<br />

nur vom UVEK bezeichnete Ortschaften angegeben werden.<br />

Es gelten die Weisungen des EJPD vom 29.04.96 über die Wegweisung bei<br />

Anschlüssen <strong>und</strong> Namen der Verzweigungen auf Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen.<br />

Einspurtafeln über der Fahrbahn (Lokalstrasse)<br />

Vorwegweiser Lokalstrasse (Fahrstreifenaufteilung / Kreiselverkehrsplatz)<br />

Die Pfeilform erfolgt gemäss SN 640 814b in Abhängigkeit mit der Schaftdicke. Bei<br />

engen Platzverhältnissen kann die Dicke des Schaftes um 10 mm reduziert werden.<br />

März 2010 Seite 3/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

Wegweiser in Tabellenform<br />

Einspurtafeln (ehemaliges Signal 4.43) sind nicht mehr in der SSV enthalten.<br />

Bestehende Tafeln sind, bei einer allfälligen Überarbeitung der derzeitigen<br />

Wegweisung, durch Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung oder Wegweiser in<br />

Tabellenform zu ersetzen.<br />

Der Allmendverwaltung stehen für die Fabrikation von Vorwegweisern <strong>und</strong> Wegweisern<br />

in Tabellenform die folgenden Tafelformate (Höhe x Breite) <strong>zur</strong> Verfügung:<br />

Montage an einem Mast<br />

900 x 1500 mm 1200 x 1800 mm 1500 x 900 mm 1800 x 1200 mm<br />

900 x 1800 mm 1500 x 1500 mm 1800 x 1500 mm<br />

1500 x 1800 mm 1800 x 1800 mm<br />

Montage an zwei Masten<br />

1800 x 2100 mm<br />

1800 x 2400 mm<br />

Für grössere Tafeldimensionen sind Einzelanfertigungen nötig. Diese dürfen nur<br />

verwendet werden, wenn vom Auftraggeber eine entsprechende Genehmigung vorliegt.<br />

Zielangaben auf Wegweisungstafeln<br />

Pro Fahrtrichtung sind in der Regel vier Zeilen mit je einem Einzelziel möglich. In<br />

Ausnahmenfällen sind fünf Zeilen, respektive Zeilen mit zwei Einzelzielen wie zum<br />

Beispiel die Autobahnziele "Luzern, Bern" <strong>und</strong> "Zürich, Delémont" zulässig. Allenfalls<br />

muss bei den Wegweisungstafeln ein oder mehrere untergeordnete Ziele weggelassen<br />

werden. Diese Reduzierung von Zielen könnte im Ausnahmefall mit einer Ergänzung<br />

der nachfolgenden Fahnenwegweisung kompensiert werden.<br />

• Für die Wegweisungsziele 1. <strong>und</strong> 2. Ordnung sind die TBA-Richtpläne 2005 massgebend.<br />

(Plan Nrn. 9619.01c <strong>und</strong> 9619.03e vom Juli 1998)<br />

• Für die Wegweisungsziele 3. Ordnung sind die VA-Richtpläne 2005/2008 massgebend.<br />

(Plan Nrn. 7040/17A, 7040/18A, 7040/19A, 7040/20, 7040/21 vom Juli 2005) <strong>und</strong> 7040/22A<br />

März 2010 Seite 4/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

Landeskennzeichen<br />

Die ausländischen Ziele werden jeweils mit dem entsprechenden Hoheitszeichen<br />

versehen. Da es sich dabei nicht um ein Symbol, sondern um einen Bestandteil des<br />

Ziels handelt, wird es immer nach dem Schriftzug angebracht.<br />

Der/die Buchstabe/n des Landeskennzeichens ist/sind eine Stufe kleiner als der<br />

Schriftzug. Die Ellipse ist weiss (auf farbigem Gr<strong>und</strong> ohne Rand, auf weissem Gr<strong>und</strong> mit<br />

schwarzem Rand), analog dem schweizerischen Landeskennzeichen (VTS, Anhang 4).<br />

Die Massangaben zu den Ellipsen erfolgen gemäss SN 640 820a sowie in deren<br />

Ableitung bei kleineren Ellipsen, beziehungsweise bei Wegweisern in Pfeilform.<br />

Schriftzug Höhe der Ellipse Breite der Ellipse Buchstabenhöhe Abstand<br />

105 mm 95 mm 140 mm 70 mm 45 mm<br />

132 mm 135 mm 198 mm 99 mm 57 mm<br />

140 mm 140 mm 210 mm 105 mm 60 mm<br />

165 mm 179 mm 264 mm 132 mm 71 mm<br />

175 mm 185 mm 280 mm 140 mm 75 mm<br />

198 mm 220 mm 330 mm 165 mm 85 mm<br />

210 mm 235 mm 350 mm 175 mm 90 mm<br />

245 mm 280 mm 420 mm 210 mm 105 mm<br />

280 mm 325 mm 490 mm 245 mm 120 mm<br />

Der Abstand der Ellipse zum Schriftzug beträgt 3/7 der Schrifthöhe.<br />

Verkehrssignale<br />

Hinweissignale stehen in der Regel am Anfang des Schriftzugs. Eine Ausnahme macht<br />

der Wegweiser in Tabellenform, bei welchem das Signal jeweils auf der<br />

gegenüberliegenden Seite des Pfeils platziert wird. Beim Wegweiser in Pfeilform steht<br />

das Signal, von der Pfeilspitze aus gesehen, immer am Ende der Tafel. Wird das<br />

Hinweissignal als Zielbezeichnung ohne Text verwendet, so steht es bei allen Tafeln in<br />

der Mitte des Wegweiserfelds.<br />

Symbole <strong>und</strong> Piktogramme<br />

Symbole <strong>und</strong> Piktogramme stehen in der Regel am Schluss des Schriftzugs <strong>und</strong> zeigen,<br />

wenn sie nicht richtungsneutral sind, immer <strong>zur</strong> Schrift. Eine Ausnahme macht der<br />

Wegweiser in Tabellenform, bei welchem die Zeichen jeweils auf der<br />

gegenüberliegenden Seite des Pfeils platziert werden. Beim Wegweiser in Pfeilform<br />

stehen die Zeichen, von der Pfeilspitze aus gesehen, immer am Ende der Tafel.<br />

Werden die Symbole <strong>und</strong> Piktogramme als Zielbezeichnung ohne Text oder nur mit<br />

einem Hinweissignal verwendet, so stehen sie bei allen Tafeln in der Mitte des<br />

Wegweiserfelds, beziehungsweise zwischen dem Hinweissignal <strong>und</strong> der<br />

Richtungsangabe.<br />

März 2010 Seite 5/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />

Darstellungsbeispiele bei Wegweiser in Pfeilform<br />

Anpassung der bestehenden Wegweisung<br />

Aus Kostengründen wird die bestehende Wegweisung nur dann an die neuen<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en angepasst, wenn sie ohnehin eine Änderung erfährt.<br />

Allgemeines <strong>zur</strong> Darstellung der Pläne<br />

Um den Arbeitsaufwand sowohl bei der Fabrizierung als auch bei einer späteren<br />

Erhebung in Grenzen zu halten, müssen alle Abweichungen im Plan speziell vermerkt<br />

werden.<br />

Vernehmlassung<br />

Für die Vernehmlassung durch die Mobilitätslenkung sind folgende Pläne erforderlich:<br />

• Situationspläne 1:200 mit den einzelnen Veränderungen<br />

• Detailpläne 1:20 zu allen Wegweisungstafeln (ausgenommen sind Wegweiser in<br />

Pfeilform)<br />

Bei Wegweisungsänderungen mit unveränderten Standorten reicht, anstelle eines<br />

Situationsplans 1:200, ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nummerntafeln<br />

Vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 56<br />

Velowegweiser<br />

Vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 54a<br />

Touristische Signalisation<br />

Vgl. SN 640 827c<br />

Hotelwegweiser<br />

Vgl. SN 640 828<br />

März 2010 Seite 6/6


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 54a<br />

Abs. 1 Wegweiser für Fahrräder <strong>und</strong> fahrzeugähnliche Geräte<br />

1) Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Gr<strong>und</strong> werden für Fahrräder, Mountainbikes <strong>und</strong><br />

fahrzeugähnliche Geräte verwendet.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 829a <strong>und</strong> SN 640 830c<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong>, Art. 49<br />

• Verkehrsplan Basel (Velo-/Mofaroutennetz)<br />

Schrift <strong>und</strong> Schriftgrössen<br />

Seit dem 1. Januar 2003 wird bei der Allmendverwaltung die ASTRA Frutiger Schrift<br />

verwendet. Bei der Velowegweisung kommt ausschliesslich die Standardschrift mit<br />

einer 20% reduzierten Schriftlänge <strong>zur</strong> Anwendung. Die Schrifthöhe bewegt sich<br />

zwischen 140 <strong>und</strong> 70 mm bei kombinierten Wegweisern, beziehungsweise 53 mm bei<br />

reinen Velowegweisungen.<br />

Symbole für Velos, Mountainbikes <strong>und</strong> fahrzeugähnliche Geräte sowie<br />

Piktogramme<br />

Das entsprechende Symbol steht in der Regel am Schluss des Schriftzugs, aber immer<br />

vor den eventuellen Piktogrammen <strong>und</strong> zeigt <strong>zur</strong> Schrift. Eine Ausnahme macht der<br />

Wegweiser in Tabellenform, bei welchem das Symbol <strong>und</strong> die Piktogramme jeweils auf<br />

der gegenüberliegenden Seite des Pfeils platziert werden. Beim Wegweiser in Pfeilform<br />

stehen die Piktogramme <strong>und</strong> das anschliessende Symbol, von der Pfeilspitze aus<br />

gesehen, am Ende der Tafel. Wird das Symbol ohne Text verwendet, so ist es bei<br />

unveränderter Fahrtrichtung nach links gerichtet, respektive zeigt bei einer<br />

Richtungsänderung in die entsprechende Fahrtrichtung.<br />

Vernehmlassung<br />

Für die Vernehmlassung durch die Mobilitätslenkung sind bei einer reinen Velo-<br />

Wegweisung nur Situationspläne 1:200 mit der neuen Wegweisung, beziehungsweise<br />

mit der Wegweisungsänderung, erforderlich. Bei einer kombinierten Wegweisung sind für<br />

alle Wegweisungstafeln (ausgenommen sind Wegweiser in Pfeilform) Detailpläne 1:20<br />

notwendig.<br />

Anpassung der bestehenden Wegweisung<br />

Aus Kostengründen wird die bestehende Wegweisung nur dann an die neuen<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en angepasst, wenn sie ohnehin eine Änderung erfährt.<br />

Allgemeines <strong>zur</strong> Darstellung der Pläne<br />

Um den Arbeitsaufwand sowohl bei der Fabrizierung als auch bei einer späteren<br />

Erhebung in Grenzen zu halten, müssen alle Abweichungen im Plan speziell vermerkt<br />

werden.<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 54a<br />

Ausgestaltung <strong>und</strong> Dimensionierung<br />

Einspurtafeln über der Fahrbahn<br />

Vorwegweiser Lokalstrasse<br />

Wegweisung in Tabellenform<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 54a<br />

Wegweiser in Pfeilform <strong>und</strong> Bestätigungstafeln<br />

Darstellungsbeispiele bei Wegweiser in Pfeilform<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 56<br />

Abs. 1 - 4 Nummerierung der Strassen<br />

1) "Nummerntafeln für Europastrassen" (4.56) haben ein weisses "E" <strong>und</strong> eine weisse Zahl auf<br />

grünem Gr<strong>und</strong>; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen.<br />

Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18.12.1991 <strong>und</strong><br />

werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet <strong>und</strong> angebracht.<br />

2) "Nummerntafeln für Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen" (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem<br />

Gr<strong>und</strong>; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen. Das UVEK legt das<br />

Basisnetz fest <strong>und</strong> erlässt Weisungen über die Ausgestaltung <strong>und</strong> das Anbringen der<br />

Nummerntafeln.<br />

3) "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Gr<strong>und</strong>; sie<br />

kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der<br />

Durchgangsstrassenverordnung vom 18.12.1991 <strong>und</strong> werden gemäss Weisungen des UVEK<br />

ausgestaltet <strong>und</strong> angebracht.<br />

4) Die "Nummerntafeln für Anschlüsse" (4.59) <strong>und</strong> die "Nummerntafel für Verzweigungen"<br />

(4.59.1) haben ein schwarzes Symbol <strong>und</strong> eine schwarze Zahl auf weissem Gr<strong>und</strong>; sie<br />

kennzeichnen die Anschlüsse bzw. Verzweigungen auf Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen. Das UVEK<br />

legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern fest erlässt Weisungen über die<br />

Ausgestaltung <strong>und</strong> das Anbringen der Nummerntafeln.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 821a, SN 640 824a <strong>und</strong> SN 640 818<br />

Der seitliche Abstand der Nummern beträgt (in Abweichung der Norm) 3/7 der Höhe der<br />

weissen Umrandung statt der Schrifthöhe.<br />

Zum Beispiel:<br />

Hauptstrassennummern<br />

Im Kanton Basel-Stadt wird die Nummerierung der Hauptstrasse nicht signalisiert (wie<br />

bisher).<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />

Abs. 3 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />

3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei<br />

Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn <strong>und</strong> Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) <strong>und</strong><br />

der "Endtafel" (5.06) angezeigt.<br />

Beispiel<br />

Auf Distanzangaben soll dabei verzichtet werden, da der Geltungsbereich aus der<br />

Markierung bzw. Örtlichkeit klar hervorgehen sollte.<br />

Soll aus irgendwelchen Gründen der Geltungsbereich trotzdem signalisiert werden,<br />

kann dies mit der Richtungstafel (5.07), allenfalls kombiniert mit einer Distanzangabe<br />

erfolgen. In diesem Falle wäre zu überlegen, ob auch das Signal parallel zum Randstein<br />

montiert werden soll.<br />

Folgen sich mehrere, kleinere Parkfelder kann auch jeweils nur der Beginn (bzw. das<br />

Ende)<br />

durch ein Signal mit Anfangstafel (bzw. Endtafel) gekennzeichnet werden.<br />

Beispiel:<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />

Abs. 4 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />

4) Die "Richtungstafel" (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine<br />

Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich<br />

verwendet:<br />

a) Bei den Signalen "Radweg" (2.60), "Fussweg" (2.61) <strong>und</strong> "Reitweg" (2.62), wenn ein<br />

solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33).<br />

b) Bei den Signalen "Parkieren verboten" (2.50) oder "Parkieren gestattet" (4.17) <strong>zur</strong> Anzeige<br />

der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz<br />

erstreckt.<br />

Masse für Kleinformat:<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />

Abs. 5 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />

5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine<br />

Zusatztafel:<br />

a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die<br />

Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die<br />

Art. 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 46 Abs. 2;<br />

b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer<br />

Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende<br />

Verkehrsart nicht gilt.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 17<br />

Beispiele<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 68<br />

Abs. 1 – 3, 5 <strong>und</strong> 9 Art <strong>und</strong> Bedeutung der Lichtsignale<br />

1) Lichtsignale gehen den allgemeinen Verkehrsregeln, den Vortrittsregeln <strong>und</strong> Markierungen<br />

vor.<br />

1bis) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzes Konturpfeil, gilt das<br />

Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen<br />

verwendet (Art. 93 Abs. 2)<br />

2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36<br />

Abs. 3 SVG) <strong>und</strong> den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der<br />

Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).<br />

3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig<br />

ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) <strong>und</strong> den<br />

Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt<br />

lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).<br />

5) Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.<br />

9) Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die<br />

angezeigte Richtung gelten.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 836<br />

Hinweis:<br />

Zusatztafeln (gem. Abs. 9) werden nur noch in speziellen Fällen (z.B. Veloampeln)<br />

angebracht.<br />

Regelfälle für die Beampelung: siehe folgende Seiten<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 68<br />

Knotenzufahrt mit einer Fahrspur<br />

Rot: volles Licht<br />

Gelb: volles Licht<br />

Grün: volles Licht oder grüner Pfeil<br />

Beispiele:<br />

Knotenzufahrt mit mehreren Fahrspuren<br />

A) Gemeinsame Ampel für mehrere Spuren<br />

Rot: volles Licht<br />

Gelb: volles Licht<br />

Grün: volles Licht oder grüner Pfeil<br />

Beispiele:<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 68<br />

B) Jede Spur mit eigener Ampel<br />

Rot: Konturpfeil<br />

Gelb: Konturpfeil<br />

Grün: grüner Pfeil<br />

Beispiele:<br />

Veloampeln<br />

Rot: Velosymbol Kontur<br />

Gelb: Velosymbol Kontur<br />

Grün: Velosymbol Maske<br />

Veloampeln werden ggf. mit Zusatztafeln unter der Ampel <strong>zur</strong> Bezeichnung der<br />

Fahrtrichtung, für die der Signalgeber gilt, versehen.<br />

Beispiele:<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 70<br />

Abs. 6 Ausgestaltung <strong>und</strong> Verwendung der Lichtsignale<br />

6) Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das<br />

rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind r<strong>und</strong>.<br />

Hinweis:<br />

Ein allfälliger Warnblinker befindet sich rechts neben dem grünen Licht.<br />

Hinweis:<br />

Bezüglich Symbolen in den Horizontalampeln ist das für die vertikalen Ampeln gewählte<br />

"System" zu übernehmen (vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 68).<br />

Hinweis:<br />

Die Ausgestaltung der Kontrastblende (Pfeile) bei Kombination mit "Wegweiser in<br />

Tabellenform" (Sig. 4.35) resp. "Einspurtafel über Fahrstreifen" (Sig. 4.41 <strong>und</strong> 4.42) ist<br />

mit den Überkopftafeln abzustimmen:<br />

Beispiele<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 71<br />

Abs. 2 Standort <strong>und</strong> technische Anforderungen<br />

2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:<br />

a) am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3.50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger<br />

oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen;<br />

b) über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

kann sie mehr betragen.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 836<br />

Die Höhe der Ampel hat Auswirkungen auf die Sichtbarkeit. Um bei grösserer Höhe die<br />

gleiche Sichtbarkeit zu gewährleisten, muss der Abstand der Haltelinie zum Signalgeber<br />

entsprechend vergrössert werden. Der Abstand der Haltelinie zum Signalgeber beträgt<br />

im Minimum 4 m.<br />

Beispiel<br />

Hinweis:<br />

Bei Überkopfampeln beträgt der Abstand (Signalgeber - Haltelinie) mindestens 5m. Bei<br />

vorgezogenem Radstreifen soll dieser Abstand mindestens 1m betragen.<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 72<br />

Abs. 1 + 3 Markierungen/Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie<br />

können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug<br />

auf Farbe, Abmessungen <strong>und</strong> Sicherheit den b<strong>und</strong>esrechtlichen Anforderungen an eine<br />

Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen <strong>und</strong><br />

müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet.<br />

Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.<br />

1bis) <strong>Bau</strong>liche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre<br />

Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen<br />

Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.<br />

3) Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen<br />

Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen,<br />

namentlich <strong>zur</strong> Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche<br />

Gegebenheiten.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 850a, SN 640 851, SN 640 854 <strong>und</strong> SN 640 862<br />

• Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn (UVEK vom 19.03.02).<br />

Strichbreiten:<br />

-Markierungen für den fliessenden Verkehr: fettgedruckte Zahl = Regelfall<br />

-Markierungen für Parkfelder: 15cm (Ausnahme, technisch bedingt)<br />

-Markierungen für Park- <strong>und</strong> Halteverbote: 15cm<br />

Die in obengenannten Normen erwähnten Masse sind auch für den Kanton Basel-Stadt<br />

verbindlich, inkl. der Fussgängerstreifen-Einteilung 50/50cm.<br />

Ausnahmen:<br />

- Einspurpfeile für IV <strong>und</strong> ÖV sowie Abweispfeile werden - aufgr<strong>und</strong> des grossen<br />

Bestandes - gemäss bisheriger Usanz (vgl. nachfolgende Beispiele) markiert.<br />

Beispiel:<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 72a<br />

Abs. 1 - 3 Taktil- visuelle Markierungen<br />

1) Taktil-visuelle Markierungen können auf den für den Fussgänger bestimmten<br />

Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit<br />

für blinde <strong>und</strong> sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.<br />

2) Zulässig sind Leitlinien <strong>zur</strong> Führung, Sicherheitslinien <strong>zur</strong> Abgrenzung eines<br />

Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder<br />

am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen<br />

3) Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 852<br />

• Anordnungsprinzipien Sehbehindertenmarkierung (HPA-P)<br />

Bei Trottoirüberfahrten können auf Antrag von Behindertenorganisationen<br />

Aufmerksamkeitsfelder angebracht werden. Die Konzeption erfolgt gemäss folgenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen:<br />

Anordnungsprinzip 1:<br />

Die Sehbehindertenmarkierung wird im Gr<strong>und</strong>satz rechtwinklig zum Strassenverlauf<br />

angeordnet.<br />

Anordnungsprinzip 2:<br />

Die Sehbehindertenmarkierung wird auf die Trottoirbreite eingemittet. Gemäss<br />

Rücksprache mit der Pro Infirmis muss der Abstand zwischen Aussenkante Randstein<br />

<strong>und</strong> der Markierung 0.30 m messen. Die Breite der Sehbehindertenmarkierung muss<br />

0.90 m betragen. Die Länge variiert je nach Trottoirbreite.<br />

März 2010 Seite 1/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 72a<br />

Anordnungsprinzip 3:<br />

Die Markierungsseite in Richtung Trottoirüberfahrt liegt bei begebaren Vorzonen auf der<br />

Höhe der trottoirseitigen Gebäudeecke. Bei eingefassten Vorgärten wir die Markierung<br />

auf der Flucht der Vorgarteneinfassung angeordnet.<br />

Anordnungsprinzip 4:<br />

Bei speziellen räumlichen Situationen (z.B. überbreite Trottoirs, polygonale<br />

Raumverläufe) wird die Markierung entsprechend der Sehbehindertenlogik angeordnet.<br />

Die Pro Infirmis wird dafür als Ansprechpartnerin beigezogen.<br />

Diese Markierungen werden in grau gehalten<br />

Die Anordnung erfolgt durch die Mobilitätslenkung mit dem Markierungs- <strong>und</strong><br />

Signalisationsplan.<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 2 Fahrstreifen<br />

2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse<br />

Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer<br />

darf die Verzweigung nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile<br />

befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen<br />

Linienverkehr <strong>und</strong> erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art 72<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Wenn aus einem Abbiegestreifen in zwei unmittelbar folgende, auseinander liegende<br />

Strassen abgebogen werden darf, so ist der doppelte Abbiegepfeil anzubringen.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 4 Busstreifen<br />

4) Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien <strong>und</strong> durch die<br />

gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen<br />

Linienverkehr <strong>und</strong> gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben<br />

markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen,<br />

sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene<br />

Linien abgegrenzt sind.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Beginn des Busstreifens<br />

Es gelten die Ausführungsbeispiele in der obenerwähnten Norm, mit folgenden<br />

Ergänzungen <strong>und</strong> Präzisierungen:<br />

Werden auf einem BUS-Streifen Velos/Mofas zugelassen, sind diese mit gelber Schrift<br />

anzuzeigen. In BUS-Streifen ist das erste Wort immer "BUS" (dann TAXI <strong>und</strong> VELO).<br />

Bus-Streifen mit Velos geradeaus <strong>und</strong> rechtsabbiegendem IV<br />

März 2010 Seite 2/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Kombi-Spuren<br />

Kombispuren sind Fahrstreifen, auf denen nur einzelne Fahrzeugkategorien zugelassen<br />

sind, oder von der allgemeinen Fahrrichtung abweichen dürfen (z.B. IV nur<br />

rechtsabbiegen, BUS <strong>und</strong> Velos geradeaus - diese werden mit Schrift, nicht Symbol,<br />

angezeigt).<br />

Ist die Ausnahme nur Velo, wird dies mit „Velo-Pfeilen“ (vgl. Abs. 7) angezeigt.<br />

Ist die Ausnahme nur BUS wird dies mit einem gelben Pfeil (ohne Aufschrift, vgl. Art. 74<br />

Abs. 2 SSV) angezeigt.<br />

In Einbahnstrassen mit beschränktem Gegenverkehr sind häufig Leitlinie, Pfeile <strong>und</strong><br />

Aufschriften weiss. Es handelt sich dann aber nicht mehr um einen Busstreifen. Wenn<br />

ein solcher eingerichtet werden soll, sind die Markierungen in gelb auszuführen.<br />

März 2010 Seite 3/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 5 + 6 Radstreifen<br />

5) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie angegrenzt<br />

(6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf<br />

Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden<br />

Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Art. 40<br />

VRV.<br />

6) Zur Trennung von Rad-, Fuss- <strong>und</strong> Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33) wird<br />

eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien<br />

dürfen von Rad- <strong>und</strong> Motorfahrradfahrern oder Reitern weder überfahren noch überquert<br />

werden.<br />

Eine ununterbrochene Linie soll nur an exponierten Stellen angebracht werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 064, SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

• Beantwortung der einfachen Anfrage Wick durch den B<strong>und</strong>esrat betreffend<br />

Markierungen von sogenannten Velorouten (Ref. 94.1159).<br />

Beginn des Radstreifens<br />

Radstreifen sind im Gegensatz zu Busstreifen am Beginn immer "offen":<br />

Radstreifen im Bereich von Fussgängerstreifen<br />

Wird anschliessend an den Fussgängerstreifen der Radstreifen weitergeführt wird der<br />

Radstreifen durchgezogen. In diesem Falle wird die Halteverbotslinie weggelassen (vgl.<br />

Art 77 Abs. 2 SSV). Dies entgegen der Norm (SN 640 862). Es ist zu beachten, dass<br />

mit dieser Gestaltung vor dem Fussgängerstreifen das Halteverbot nur auf einer Länge<br />

von 5m gilt. (Halten (inkl. Güterumschlag) auf dem Radstreifen ist ohne Behinderung<br />

des Veloverkehrs zulässig).<br />

März 2010 Seite 4/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Radstreifen im Bereich von Verzweigungen<br />

Über vortrittsberechtigte Strassen werden Radstreifen gr<strong>und</strong>sätzlich nur markiert, wenn<br />

sie vor <strong>und</strong> nach der Verzweigung eine Fortsetzung haben. Die Lücke beim Übergang<br />

von der 3m <strong>zur</strong> 1m Markierung <strong>und</strong> umgekehrt beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 1m. Bei<br />

lichtsignalgesteuerten Knoten wird der Haltebalken nur bei Mischspuren (IV geradeaus<br />

<strong>und</strong> rechts) vorgezogen (2m).<br />

Radstreifen in Vorsortierspuren<br />

Ein Fahrstreifen mit angehängtem Radstreifen ist rechtlich gesehen ein Fahrstreifen,<br />

weshalb die Trennlinie zum nächsten Fahrstreifen weiss ist. Bei lichtsignalgeregelten<br />

Verzweigungen ist daher nur eine Ampel erforderlich. Radstreifen innerhalb des<br />

Fahrstreifens sind gelb, im Bereich der Überfahrten haben sie eine Teilung 1/1m (in<br />

Abweichung zu SN 640 862).<br />

März 2010 Seite 5/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Rote Einfärbung von Radstreifen in Kreuzungsbereich<br />

An Stellen, wo es aus Verkehrssicherheitsüberlegungen notwendig erscheint, können<br />

Radstreifen punktuell rot eingefärbt werden. Die Einfärbung umfasst lediglich den<br />

besonders hervorzuhebenden Bereich. Die Anordnung erfolgt durch die<br />

Mobilitätslenkung mit dem Markierung- <strong>und</strong> Signalisationsplan.<br />

Radstreifen bei Bushaltestellen<br />

Bei Bushaltestellen in einer Bushaltebucht, soll der Radstreifen wenn immer möglich<br />

durchgezogen werden. Die Dimension der Bushaltebucht ist entsprechend zu<br />

projektieren.<br />

Bei Bushaltstellen (auf der Fahrbahn ) wird der Radstreifen nicht durchgezogen. Er<br />

endet ca. 20m vor <strong>und</strong> beginnt wieder 3-5m nach der Zickzack-Markierung.<br />

Einbahnstrasse mit Velogegenverkehr<br />

Bei Einbahnstrassen mit beschränktem Gegenverkehr sind die Velospuren hinsichtlich<br />

Farbe wie folgt auszuführen:<br />

a) gleichlaufende Velospur: gelb (Radstreifen)<br />

b) gegenläufige Velospur: gelb (Radstreifen) = Regel; In diesem Fall ist zu prüfen, ob<br />

nicht auch die Halte- bzw. Wartelinie gelb ausgeführt werden soll (Art.75/6).<br />

c) gegenläufige Velospur: weiss (verschobene Mittellinie, d.h. kein Radstreifen) =<br />

Ausnahme<br />

Betreffend Signalisierung vgl. die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />

März 2010 Seite 6/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 7 Velopfeile<br />

7) Auf Radwegen <strong>und</strong> Radstreifen kann das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder<br />

Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 850a<br />

Abmessungen (Kombinationsbeispiele)<br />

Detailmasse: vgl. obenerwähnte VSS-Norm<br />

Um Verwechslungen mit dem gelben Pfeil für Busse im öffentlichen Linienverkehr zu<br />

vermeiden, darf der verkleinerte gelbe "Velopfeil" nur zusammen mit dem Velosymbol<br />

angebracht werden.<br />

März 2010 Seite 7/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 11 Ausgeweitete Radstreifen<br />

11) Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich,<br />

welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit<br />

dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht<br />

erlaubt, sich in Abweichung von Art. 42 Abs. 3 <strong>und</strong> 43 Abs. 1 VRV nebeneinander aufzustellen<br />

<strong>und</strong> anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern<br />

Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten. Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in<br />

Weisungen.<br />

Für das Anbringen von ausgeweiteten Radstreifen gelten die Weisungen UVEK<br />

(26.4.95).<br />

Die Zweckmässigkeit <strong>und</strong> Ausgestaltung ist an der konkreten Örtlichkeit zu überprüfen.<br />

Die Haltelinie des ausgeweiteten Radstreifens<br />

ist gelb.<br />

Beispiel:<br />

Bei zweistreifigen Strassen ohne Vortritt müssen beide Fahrstreifen gleichzeitig<br />

Grünlicht erhalten. Der Gegenverkehr muss Rot haben (eigene Phase).<br />

Für einen allfälligen Velo-Vorstart (gemäss Weisung UVEK anzustreben) ist eine<br />

zusätzliche Veloampel erforderlich. Ganz links wartende Velos müssen die Ampel<br />

ebenfalls einsehen können. Dies bedingt, dass evtl. linksseitig oder gegenüber eine<br />

zusätzliche Ampel erforderlich wird.<br />

März 2010 Seite 8/8


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />

Abs. 2 + 4 Halte- <strong>und</strong> Wartelinie<br />

2) Beim Signal "Stop" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht<br />

<strong>und</strong> das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine<br />

ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.<br />

4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, außer auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahrten zu<br />

Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets<br />

angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie<br />

(6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen <strong>und</strong> wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein<br />

auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden<br />

(6.14).<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 36 <strong>und</strong> Art. 46<br />

• SSV Art. 76<br />

Regelfall<br />

*Die Führungslinie angrenzend an die Halte- oder Wartelinie ist bei breiten (>6.0m)<br />

Einmündungen obligatorisch.<br />

März 2010 Seite 1/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />

Für "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt" gelten die gleichen Masse.<br />

Ein „Stop“ gelangt nur <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die Sichtweite ungenügend ist, vgl. dazu<br />

die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 36.<br />

Die Halteverbotslinie wird nur angebracht, wenn rechts parkiert werden darf, in der<br />

"Fahrspur" wird in der Regel darauf verzichtet.<br />

Für die Lage der ununterbrochenen Längslinie bei Einbahnstrassen mit beschränktem<br />

Gegenverkehr gelten die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />

* In breiten Strassen mit grossen Einlenkerradien kann die ununterbrochene<br />

Längslinie auf 5 m verlängert werden.<br />

** Wird der Vortritt einer Hauptverkehrsstrasse oder Hauptsammelstrasse<br />

aufgehoben, kann eine Vorankündigung der Wartelinie (Markierung 6.14)<br />

angebracht werden. Bei Lichtsignalanlagen oder wenn Einspurpfeile vorhanden<br />

sind, wird generell auf diese Markierung verzichtet.<br />

März 2010 Seite 2/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />

Abs. 6 Halte- <strong>und</strong> Wartelinien<br />

6) Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern <strong>und</strong><br />

Motorfahrrädern (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.<br />

Haltebalken für IV <strong>und</strong> Velos auf einer<br />

Linie Angebracht sind immer weiss.<br />

In allen übrigen Fällen ist die Haltelinie für Zweiradfahrzeuge gelb, z.B.<br />

vorgezogener<br />

Radsteifen<br />

für indirekte<br />

Linksabbieger<br />

März 2010 Seite 3/3


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 77<br />

Abs. 1 Fussgängerstreifen<br />

1) Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken<br />

parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 241<br />

• SN 640 850a<br />

Bei Fussgängerstreifen welche über ein Strassenbahngeleis mit eigenem Trassee<br />

führen, sind gemäss Norm vor der Kreuzungsstelle Inseln anzuordnen <strong>und</strong> den Streifen<br />

im Bereich der Kreuzung nicht zu markieren.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 77<br />

Abs. 2 Fussgängerstreifen<br />

2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie<br />

(gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100cm parallel zum rechten Fahrbahnrand<br />

angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn <strong>und</strong> dem angrenzenden<br />

Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten <strong>und</strong> linken Fahrbahnrand<br />

angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie<br />

bei Park- <strong>und</strong> Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 880<br />

Hinweis:<br />

Bei Bushaltestellen im Bereich vor Fussgängerstreifen soll der Bus im Regelfall nach dem<br />

Fussgängerstreifen halten.<br />

Wenn eine Anordnung der Haltestelle vor dem Fussgängerstreifen nötig ist, muss darauf<br />

geachtet werden, dass entweder der Bus nicht überholt werden kann oder dann die Sicht<br />

gewährleistet ist. Im ersten Fall wird auf die Halteverbotslinie gemäss Art. 77/2 verzichtet.<br />

Beispiele<br />

Bis zu einer Durchfahrtsbreite von 3,5m vor dem Fussgängerstreifen kann diese Anordnung<br />

gewählt werden. Der Haltepunkt des Busses hat dann unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen<br />

zu liegen, so dass ein Überholen unmöglich ist.<br />

Bei Mittelinseln sollen die Durch-fahrtsbreiten 3.50 oder 4.20 sein. Dazwischenliegende<br />

Masse sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden.<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />

Abs. 3 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />

3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An<br />

solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- <strong>und</strong> Aussteigen lassen von Personen, sofern<br />

die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).<br />

Masse:<br />

Hinweise: In Basel werden Tramhaltestellen mit Ausstieg auf die Fahrbahn <strong>und</strong><br />

Bushaltestellen gemäss obenstehender Darstellung markiert.<br />

Gemäss VRV Art. 18/3 ist bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel<br />

jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt. Wo Ausnahmen<br />

für z.B. den Güterumschlag nötig sind, müssen diese somit signalisiert<br />

werden.<br />

März 2010 Seite 1/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />

Abs. 6 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />

6) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das<br />

freiwillige Halten an der markierten Stelle.<br />

Mit Allmendverwaltung festgelegte Masse <strong>und</strong> Abstände:<br />

Ausnahmen:<br />

Folgt auf die Halteverbotslinie ein Parkfeld, wird auf den Querbalken verzichtet:<br />

Beispiele:<br />

Bei Halteverbotslinien im Zusammenhang mit Fussgängerstreifen (Art. 77/2) wird<br />

gänzlich auf die Querbalken verzichtet.<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 82<br />

Abs. 2 + 4 Leiteinrichtungen<br />

2) Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:<br />

a. Stirnflächen von Hindernissen (z.B. vorspringende Hausecken, Tunneleingänge) tragen<br />

schwarz-weisse, schräg <strong>zur</strong> Fahrbahn geneigte Streifen;<br />

b. Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse,<br />

senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Leitpfeile tragen weisse<br />

Pfeilspitzen auf schwarzem Gr<strong>und</strong>;<br />

c. Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;<br />

d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen<br />

gekennzeichnet.<br />

4) Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen<br />

• SN 640 822<br />

• SN 640 885 c<br />

• SSV Art. 80<br />

Hinweis:<br />

Umfahrung beidseitig möglich Umfahrung nur auf einer Seite möglich<br />

- In Abschrankungen für permanente Hindernisse gelangen mehrteilige Leitpfeile<br />

Gem. SN 640822 <strong>zur</strong> Anwendung. Stehen diese neben der Fahrbahn sind sie<br />

schwarz/weiss, stehen sie als "Hindernisse auf der Fahrbahn" so sind sie<br />

rot/weiss.<br />

März 2010 Seite 1/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 82<br />

- Hindernisse auf der Fahrbahn, wie Blumenkisten, Mulden, usw., sind in<br />

der Anfahrtsrichtung mit einem rot/weiss reflektierendem Blech zu kennzeichnen.<br />

Pfosten/Leiteinrichtungen auf der Fahrbahn sind ebenfalls rot/weiss.<br />

Zu 4: Bei Inselpfosten werden in Basel-Stadt waagrechte, schwarz-gelbe Streifen<br />

verwendet.<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 101<br />

Abs. 6 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht<br />

werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten:<br />

Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.<br />

Hinweis: Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist getrennt betreffend Signale für fliessenden Verkehr<br />

<strong>und</strong> für ruhenden Verkehr anzuwenden: Signale für den fliessenden<br />

Verkehr werden oben, Signale für den ruhenden Verkehr werden darunter<br />

angebracht.<br />

Beispiele<br />

Gefahrensignal<br />

Vorschrifts- <strong>und</strong> Vortrittssignal (das<br />

Vortrittssignal steht über dem<br />

Vorschriftssignal<br />

Hinweissignal<br />

* Obwohl das Einbahnsignal gemäss obigen Regeln unten angeordnet werden müsste,<br />

wird es in Basel aus konstruktiven Gründen immer oben angebracht (Ausnahme bei<br />

Anordnung nach 101/7)<br />

Hinweis: Gemäss Kreisschreiben EJPD vom 19.1.1983 sind vorstehen<br />

Bestimmungen nicht auf Wegweiser anwendbar.<br />

März 2010 Seite 1/2<br />

*)


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 101<br />

Abs. 7 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:<br />

a) wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;<br />

b) innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;<br />

c) ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben<br />

erforderlich sind.<br />

Die zusätzlichen Angaben (z.B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz <strong>und</strong> stehen auf der<br />

rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art 2a <strong>und</strong> Art. 17<br />

Bei dieser Art der Signalgestaltung wird auch das Einbahnsignal nach den Regeln von<br />

Art 101/6 angeordnet, da die konstruktive Besonderheit hier nicht zum tragen kommt.<br />

Beispiele<br />

März 2010 Seite 2/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 102<br />

Abs. 2 Ausgestaltung der Signale<br />

2) Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen <strong>und</strong> ähnlich ausgebauten Strassen<br />

das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- <strong>und</strong> Nebenstrassen das Normalformat. Auf<br />

Feldwegen, Ausfahrten <strong>und</strong> dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- <strong>und</strong> Begegnungszonen<br />

kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal<br />

„Ende der Hauptstrassen“ (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die<br />

den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die<br />

Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um ein Drittel reduziertes<br />

Kleinformat verwendet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

In Basel wird prinzipiell das Kleinformat verwendet.<br />

Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) <strong>und</strong> "Zollhaltestelle" (2.51) sind auf allen<br />

Hauptverkehrsstrassen (vgl. Verkehrsplan Basel 2001 Abb. 15) im Normalformat (Ø 60)<br />

zu errichten.<br />

Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) muss auf allen Strassen im Normalformat<br />

angebracht werden.<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 103<br />

Abs. 1 Standort der Signale<br />

1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über<br />

die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich<br />

links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nabenstrassen können ausschliesslich links auf<br />

der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

a) Auch von der Strassenseite unabhängige Signale (z.B. Gefahrensignale, Signal<br />

Einbahnstrasse) stehen gr<strong>und</strong>sätzlich rechts - <strong>und</strong> nur in wirklich zwingenden<br />

Ausnahmefällen links.<br />

b) Die linke Strassenseite ist "reserviert" für doppelte Signalisationen im Sinne von Art.<br />

103 Abs. 1, auf rückseitige Signalisationen ist deshalb in der Regel zu verzichten.<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 104<br />

Abs. 1 Zuständigkeit<br />

1) Für das Anbringen <strong>und</strong> Entfernen von Signalen <strong>und</strong> Markierungen ist die Behörde zuständig.<br />

Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu<br />

kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 <strong>und</strong> 54 VRV), sowie die Befugnis der Polizei, die<br />

erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art.<br />

107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).<br />

Bezüglich Markierung- <strong>und</strong> Signalisierungspläne für permanente Anordnung ist deshalb<br />

nach folgendem Ablaufschema vorzugehen:<br />

falls<br />

Korrekturen<br />

Info<br />

Veranlasser<br />

S+M-Plan (Vorschlag)<br />

Vorprüfung<br />

Verkehrssicherheitsprüfung<br />

Verfügung*/Genehmigung*/Publikation<br />

Korrekturen/Ergänzungen<br />

bei allfälligen<br />

Rekursbehandlungen<br />

Verkehrsanordnung (AV-Auftrag)<br />

Ausführung<br />

Auftrag via PL<br />

Ausführungskontrolle<br />

HPA, TBA, BVB, Vrk, MOB<br />

MOB-L<br />

DfVsi<br />

MOB<br />

MOB-L<br />

MOB-L<br />

TBA-AV<br />

MOB-L<br />

* VGL. Art. 107 - Gr<strong>und</strong>sätze -<br />

Hinweis: Sämtliche permanente Verkehrsanordnungen, welche eine Verfügung<br />

erfordern, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt<br />

bezüglich Verkehrssicherheit geprüft <strong>und</strong> genehmigt.<br />

März 2010 Seite 1/1


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 107<br />

Abs. 1 - 4 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1) Örtliche Verkehrsanordnung (Art 3 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 SGV), die durch Vorschrifts- oder<br />

Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von<br />

der Behörde oder dem B<strong>und</strong>esrat zu verfügen <strong>und</strong> mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.<br />

Diese dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2,3 <strong>und</strong><br />

4 sind vorbehalten.<br />

2) Die Behörde kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der<br />

Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die<br />

Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />

2 bis) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.<br />

3) Die Anbringung der Markierung <strong>und</strong> folgender Signale muss weder verfügt noch<br />

veröffentlicht werden:<br />

a. "Verbot Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10);<br />

b. "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);<br />

c. "Höchsthöhe" (2.19);<br />

d. "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen<br />

anzeigt;<br />

e. "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1);<br />

f. "Zollhaltestelle" (2.51);<br />

g. "Polizei" (2.52);<br />

h." Hauptstrasse" (3.03);<br />

i. " Autobahn" (4.01);<br />

k. "Autostrasse" (4.03);<br />

m. "Lichtsignale";<br />

n. In Absatz 1 nicht genannte Signale;<br />

o. "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Bst. C der<br />

Durchgangsstrassenverordnung vom 18.12.1991.<br />

4) Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage<br />

gelten sollen, müssen von der Behörde genehmigt werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

- Kantonale Verordnung über den Strassenverkehr v. 7.12.1964<br />

Die Markierungen mit Vorschriftscharakter (Sicherheitslinie, Halte-/Parkverbotslinie,<br />

BUS-Spur, FG-Streifen, Sperrfläche, Radstreifen, Parkverbots-/Parkfeld, Zick-Zacklinie)<br />

werden in Basel-Stadt verfügt, müssen aber nicht publiziert werden.<br />

März 2010 Seite 1/2


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 107<br />

Erlass von permanenten Verkehrsanordnung<br />

- Strassen der Stadt Basel sowie Kantonsstrassen in den beiden Landgemeinden: Die<br />

Signalisierungs- <strong>und</strong> Markierungspläne gehen an die Mobilität zum Erlass der<br />

erforderlichen Verkehrsanordnungen (je nach Massnahmen bedarf dies einer<br />

Anordnung oder Verfügung mit / ohne Publikation sowie ggf. weiterer Rechtsakte).<br />

- Gemeindestrassen in Riehen <strong>und</strong> Bettingen: Die Mobilität genehmigt als kantonale<br />

Behörde die Verfügung der Landgemeinden.<br />

- Zusammenstellung betreffend permanente Massnahmen:<br />

örtlich materiell rechtlich zuständig Formell (seitens MOB resp. MOB-L) Veröffentl.<br />

Basel<br />

(Stadt-<br />

strassen)<br />

Riehen<br />

<strong>und</strong><br />

Bettingen<br />

(Gemeinde-<br />

strassen)<br />

Riehen<br />

<strong>und</strong><br />

Bettingen<br />

(Kantons-<br />

strassen)<br />

Typ A Anordnung durch MOB-L Formular "AV-Auftrag" mit eingedrucktem Vermerk" nein<br />

kommunale Behörde<br />

Verkehrsanordnung",<br />

Typ B<br />

Unterschrift Abteilungsleiter<br />

nein<br />

Typ C+<br />

Verfügung durch<br />

kommunale Behörde MOB Formular "Verkehrsanordnung"<br />

ja (durch MOB)<br />

Typ C- <strong>und</strong><br />

(Verfügung)<br />

nein*<br />

Typ D<br />

Genehmigung durch<br />

kantonale Behörde<br />

Unterschrift Amtsleiter<br />

nein<br />

Typ A Anordnung durch<br />

kommunale Behörde<br />

Gemeinde<br />

---<br />

nein<br />

Typ B<br />

Typ C+ Verfügung durch Gemeinde<br />

Formular " Verkehrsanordnung"<br />

ja (durch<br />

kommunale Behörde<br />

<strong>und</strong><br />

(Verfügung)<br />

Gemeinde)<br />

Typ C-<br />

Genehmigung durch<br />

kantonale Behörde<br />

MOB<br />

Unterschrift Amtsleiter<br />

nein*<br />

Typ D<br />

Typ A Anordnung durch MOB-L Formular "AV-Auftrag" mit eingedrucktem Vermerk nein<br />

kantonale Behörde<br />

"Verkehrsanordnung",<br />

Typ B<br />

Unterschrift Abteilungsleiter<br />

nein<br />

Typ C+ Verfügung durch MOB Formular "Verkehrsanordnung" (Verfügung) ja (durch MOB)<br />

Typ C-<br />

kantonale Behörde<br />

inkl. Genehmigung<br />

Unterschrift Amtsleiter<br />

nein*<br />

Typ D<br />

Legende: Typ A = Gefahrensignale, Hinweissignale, Leiteinrichtungen, Signale gemäss Art. 107 Abs. 2 SSV<br />

Typ B = Markierungen ohne Vorschriftscharakter (Leitlinie, Randlinie, Führungslinie)<br />

Typ C = Vorschriftssignale (Fahrverbote, Beschränkungen, Fahranordnungen), Vortrittssignale<br />

Index: + = anbringen / - = entfernen<br />

Typ D = Markierungen mit Vorschriftscharakter (Sicherheitslinie, Haltelinie, Parkfeld)<br />

* = Praxis BS: Keine Publikationen, wenn alter Zustand wieder hergestellt wird. Erleichterungen<br />

werden publiziert falls nicht Rückgang auf Nullzustand<br />

- Bezüglich Details: vgl. Art. 107 - 113 SSV!<br />

- Betreffend vorübergehende Anordnungen (max. 8 Tage) vgl. Art. 3 Abs. 6 SVG: Verkehrsanordnung<br />

- Temporäre (bau- oder veranstaltungsbedingte) Massnahmen: Verkehrsanordnung<br />

Hinweis: Sämtliche permanente Verkehrsanordnungen, welche eine Verfügung erfordern, werden<br />

durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt bezüglich Verkehrssicherheit<br />

geprüft <strong>und</strong> genehmigt.<br />

März 2010 Seite 2/2<br />

nein<br />

nein<br />

nein


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong><br />

Änderungen in Markierungs- <strong>und</strong> Signalisationsplänen<br />

Eine Änderung der bestehenden Situation ist wie folgt darzustellen:<br />

Anhang1<br />

Ist (Plan) Darstellung im Projekt (Plan)<br />

Neues ist Rot zu kennzeichnen<br />

Aufzuhebendes (bzw. zu verschiebendes) ist mit Gelb zu kennzeichnen<br />

März 2010 Seite 1/1

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