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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 2 Fahrstreifen<br />

2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse<br />

Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer<br />

darf die Verzweigung nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile<br />

befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen<br />

Linienverkehr <strong>und</strong> erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art 72<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Wenn aus einem Abbiegestreifen in zwei unmittelbar folgende, auseinander liegende<br />

Strassen abgebogen werden darf, so ist der doppelte Abbiegepfeil anzubringen.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/8

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