Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />
Abs. 3 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An<br />
solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- <strong>und</strong> Aussteigen lassen von Personen, sofern<br />
die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).<br />
Masse:<br />
Hinweise: In Basel werden Tramhaltestellen mit Ausstieg auf die Fahrbahn <strong>und</strong><br />
Bushaltestellen gemäss obenstehender Darstellung markiert.<br />
Gemäss VRV Art. 18/3 ist bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel<br />
jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt. Wo Ausnahmen<br />
für z.B. den Güterumschlag nötig sind, müssen diese somit signalisiert<br />
werden.<br />
März 2010 Seite 1/2