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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />

Abs. 3 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />

3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An<br />

solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- <strong>und</strong> Aussteigen lassen von Personen, sofern<br />

die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).<br />

Masse:<br />

Hinweise: In Basel werden Tramhaltestellen mit Ausstieg auf die Fahrbahn <strong>und</strong><br />

Bushaltestellen gemäss obenstehender Darstellung markiert.<br />

Gemäss VRV Art. 18/3 ist bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel<br />

jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt. Wo Ausnahmen<br />

für z.B. den Güterumschlag nötig sind, müssen diese somit signalisiert<br />

werden.<br />

März 2010 Seite 1/2

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