Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 2a<br />
Velos gegen Einbahn in Tempo 30-Zonen<br />
Um den "Schilderwald" minimal zu halten <strong>und</strong> auch möglichst kein<br />
"Einladungsmerkmal" für Mfz, bzw. Konkurrierung zu Signal 2.02 zu schaffen <strong>und</strong> unter<br />
Berücksichtigung von Art. 18 VTS, wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren<br />
"Zoneneinfahrten" in Analogie zu Art. 22 Abs. 4 SSV auf das Signal 2.59.1 verzichtet.<br />
Dementsprechend wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren "Zonenausfahrten" auch<br />
auf das Signal 2.59.2 verzichtet.<br />
Wird bei einem beschränkten Velogegenverkehr der Vortritt ausnahmsweise entzogen,<br />
kann vom Gr<strong>und</strong>satz, wonach für die ganze Verzweigung eine einheitliche Ordnung gilt,<br />
abgewichen werden, indem auf die Vortrittsaufhebung auf der gegenüberliegenden<br />
Seite verzichtet wird; zum Beispiel:<br />
März 2010 Seite 3/3