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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 2a<br />

Velos gegen Einbahn in Tempo 30-Zonen<br />

Um den "Schilderwald" minimal zu halten <strong>und</strong> auch möglichst kein<br />

"Einladungsmerkmal" für Mfz, bzw. Konkurrierung zu Signal 2.02 zu schaffen <strong>und</strong> unter<br />

Berücksichtigung von Art. 18 VTS, wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren<br />

"Zoneneinfahrten" in Analogie zu Art. 22 Abs. 4 SSV auf das Signal 2.59.1 verzichtet.<br />

Dementsprechend wird bei nur von Velos/Mofas benutzbaren "Zonenausfahrten" auch<br />

auf das Signal 2.59.2 verzichtet.<br />

Wird bei einem beschränkten Velogegenverkehr der Vortritt ausnahmsweise entzogen,<br />

kann vom Gr<strong>und</strong>satz, wonach für die ganze Verzweigung eine einheitliche Ordnung gilt,<br />

abgewichen werden, indem auf die Vortrittsaufhebung auf der gegenüberliegenden<br />

Seite verzichtet wird; zum Beispiel:<br />

März 2010 Seite 3/3

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