02.06.2013 Aufrufe

Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 36<br />

Es ist jeweils zu ermitteln, ob das auf Seite 3 dargestellte Sichtfeld vorhanden ist. Wenn<br />

ja, ist "Kein Vortritt", wenn nein ist "Stop" zu signalisieren.<br />

Ausnahme:<br />

Fahren nur Velos/Mofas aus der vortrittsbelasteten Strasse, ist gr<strong>und</strong>sätzlich "Kein<br />

Vortritt" zu signalisieren, nur bei ungenügenden Sichtverhältnissen soll "Stop" <strong>zur</strong><br />

Anwendung gelangen.<br />

Hinweise:<br />

Mittels den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" kann auf Verzweigungen eine vom<br />

gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung signalisiert werden. Das Anbringen<br />

von vier Signalen (bei allen Einmündungen) ist b<strong>und</strong>esrechtswidrig im Sinne von Art.<br />

101 Abs. 3 SSV, da dadurch der Vortritt nicht mehr geregelt ist. Die Vortrittssignale<br />

würden ihren eigenen Sinn verlieren, da wieder der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.<br />

(Entscheid des B<strong>und</strong>esrates vom 25. September 1995)<br />

Die Kombination "Stop" oder "Kein Vortritt" mit dem Signal "Ende Hauptstrasse" (3.04)<br />

am gleichen Querschnitt ist rechtlich nicht zulässig, da die Aussage der Signale<br />

widersprüchlich ist ("Ende Hauptstrasse" bedeutet Rechtsvortritt).<br />

Wird einem Ast einer Verzweigung der Vortritt entzogen, so ist zwingend auch dem<br />

gegenüberliegenden Ast der Vortritt zu entziehen (es hat für die ganze Verzweigung<br />

eine einheitliche Ordnung zu gelten; Ausnahme: Vortrittsaufhebung bei beschränktem<br />

Gegenverkehr).<br />

Es ist unzulässig, eine die Richtung ändernde Nebenstrasse durch Vortrittssignale zu<br />

bevorzugen, da eine solche Signalisation widersprüchlich wäre. Wenn die die Richtung<br />

ändernde Nebenstrasse bevorzugt werden soll, muss sie als Hauptstrasse signalisiert<br />

werden.<br />

Das freie Sichtfeld auf diese Signale ist innerhalb einer Zone von 0.60 m - 3.00 m über<br />

Boden von allen Hindernissen freizuhalten (ausgenommen Signalstangen oder dünne<br />

Bäume).<br />

März 2010 Seite 2/3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!