Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 36<br />
Es ist jeweils zu ermitteln, ob das auf Seite 3 dargestellte Sichtfeld vorhanden ist. Wenn<br />
ja, ist "Kein Vortritt", wenn nein ist "Stop" zu signalisieren.<br />
Ausnahme:<br />
Fahren nur Velos/Mofas aus der vortrittsbelasteten Strasse, ist gr<strong>und</strong>sätzlich "Kein<br />
Vortritt" zu signalisieren, nur bei ungenügenden Sichtverhältnissen soll "Stop" <strong>zur</strong><br />
Anwendung gelangen.<br />
Hinweise:<br />
Mittels den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" kann auf Verzweigungen eine vom<br />
gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung signalisiert werden. Das Anbringen<br />
von vier Signalen (bei allen Einmündungen) ist b<strong>und</strong>esrechtswidrig im Sinne von Art.<br />
101 Abs. 3 SSV, da dadurch der Vortritt nicht mehr geregelt ist. Die Vortrittssignale<br />
würden ihren eigenen Sinn verlieren, da wieder der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.<br />
(Entscheid des B<strong>und</strong>esrates vom 25. September 1995)<br />
Die Kombination "Stop" oder "Kein Vortritt" mit dem Signal "Ende Hauptstrasse" (3.04)<br />
am gleichen Querschnitt ist rechtlich nicht zulässig, da die Aussage der Signale<br />
widersprüchlich ist ("Ende Hauptstrasse" bedeutet Rechtsvortritt).<br />
Wird einem Ast einer Verzweigung der Vortritt entzogen, so ist zwingend auch dem<br />
gegenüberliegenden Ast der Vortritt zu entziehen (es hat für die ganze Verzweigung<br />
eine einheitliche Ordnung zu gelten; Ausnahme: Vortrittsaufhebung bei beschränktem<br />
Gegenverkehr).<br />
Es ist unzulässig, eine die Richtung ändernde Nebenstrasse durch Vortrittssignale zu<br />
bevorzugen, da eine solche Signalisation widersprüchlich wäre. Wenn die die Richtung<br />
ändernde Nebenstrasse bevorzugt werden soll, muss sie als Hauptstrasse signalisiert<br />
werden.<br />
Das freie Sichtfeld auf diese Signale ist innerhalb einer Zone von 0.60 m - 3.00 m über<br />
Boden von allen Hindernissen freizuhalten (ausgenommen Signalstangen oder dünne<br />
Bäume).<br />
März 2010 Seite 2/3