Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />
Rote Einfärbung von Radstreifen in Kreuzungsbereich<br />
An Stellen, wo es aus Verkehrssicherheitsüberlegungen notwendig erscheint, können<br />
Radstreifen punktuell rot eingefärbt werden. Die Einfärbung umfasst lediglich den<br />
besonders hervorzuhebenden Bereich. Die Anordnung erfolgt durch die<br />
Mobilitätslenkung mit dem Markierung- <strong>und</strong> Signalisationsplan.<br />
Radstreifen bei Bushaltestellen<br />
Bei Bushaltestellen in einer Bushaltebucht, soll der Radstreifen wenn immer möglich<br />
durchgezogen werden. Die Dimension der Bushaltebucht ist entsprechend zu<br />
projektieren.<br />
Bei Bushaltstellen (auf der Fahrbahn ) wird der Radstreifen nicht durchgezogen. Er<br />
endet ca. 20m vor <strong>und</strong> beginnt wieder 3-5m nach der Zickzack-Markierung.<br />
Einbahnstrasse mit Velogegenverkehr<br />
Bei Einbahnstrassen mit beschränktem Gegenverkehr sind die Velospuren hinsichtlich<br />
Farbe wie folgt auszuführen:<br />
a) gleichlaufende Velospur: gelb (Radstreifen)<br />
b) gegenläufige Velospur: gelb (Radstreifen) = Regel; In diesem Fall ist zu prüfen, ob<br />
nicht auch die Halte- bzw. Wartelinie gelb ausgeführt werden soll (Art.75/6).<br />
c) gegenläufige Velospur: weiss (verschobene Mittellinie, d.h. kein Radstreifen) =<br />
Ausnahme<br />
Betreffend Signalisierung vgl. die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />
März 2010 Seite 6/8