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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Radstreifen im Bereich von Verzweigungen<br />

Über vortrittsberechtigte Strassen werden Radstreifen gr<strong>und</strong>sätzlich nur markiert, wenn<br />

sie vor <strong>und</strong> nach der Verzweigung eine Fortsetzung haben. Die Lücke beim Übergang<br />

von der 3m <strong>zur</strong> 1m Markierung <strong>und</strong> umgekehrt beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 1m. Bei<br />

lichtsignalgesteuerten Knoten wird der Haltebalken nur bei Mischspuren (IV geradeaus<br />

<strong>und</strong> rechts) vorgezogen (2m).<br />

Radstreifen in Vorsortierspuren<br />

Ein Fahrstreifen mit angehängtem Radstreifen ist rechtlich gesehen ein Fahrstreifen,<br />

weshalb die Trennlinie zum nächsten Fahrstreifen weiss ist. Bei lichtsignalgeregelten<br />

Verzweigungen ist daher nur eine Ampel erforderlich. Radstreifen innerhalb des<br />

Fahrstreifens sind gelb, im Bereich der Überfahrten haben sie eine Teilung 1/1m (in<br />

Abweichung zu SN 640 862).<br />

März 2010 Seite 5/8

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