Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />
Radstreifen im Bereich von Verzweigungen<br />
Über vortrittsberechtigte Strassen werden Radstreifen gr<strong>und</strong>sätzlich nur markiert, wenn<br />
sie vor <strong>und</strong> nach der Verzweigung eine Fortsetzung haben. Die Lücke beim Übergang<br />
von der 3m <strong>zur</strong> 1m Markierung <strong>und</strong> umgekehrt beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 1m. Bei<br />
lichtsignalgesteuerten Knoten wird der Haltebalken nur bei Mischspuren (IV geradeaus<br />
<strong>und</strong> rechts) vorgezogen (2m).<br />
Radstreifen in Vorsortierspuren<br />
Ein Fahrstreifen mit angehängtem Radstreifen ist rechtlich gesehen ein Fahrstreifen,<br />
weshalb die Trennlinie zum nächsten Fahrstreifen weiss ist. Bei lichtsignalgeregelten<br />
Verzweigungen ist daher nur eine Ampel erforderlich. Radstreifen innerhalb des<br />
Fahrstreifens sind gelb, im Bereich der Überfahrten haben sie eine Teilung 1/1m (in<br />
Abweichung zu SN 640 862).<br />
März 2010 Seite 5/8