Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 7<br />
Abs. 1 – 3 Verengung der Fahrbahn<br />
1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt <strong>und</strong> das<br />
Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten <strong>Bau</strong>stellen (Art.9).<br />
2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) <strong>und</strong> "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die<br />
Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist <strong>und</strong> das<br />
Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 82 gekennzeichnet.<br />
3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher<br />
Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• SSV Art. 59<br />
• SN 640 814 b.<br />
Beispiel<br />
Hinweis:<br />
Wenn das Tram in eine IV-Spur mündet <strong>und</strong> dadurch eine Verengung der Fahrbahn<br />
verursacht, wird das Signal "Engpass" (1.07), "Verengung rechts" (1.08) oder<br />
"Verengung links" (1.09) signalisiert. Auf einer beigefügten Zusatztafel wird das<br />
Tramsymbol angegeben.<br />
Beispiel<br />
März 2010 Seite 1/1