Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />
Abs. 3 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />
3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei<br />
Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn <strong>und</strong> Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) <strong>und</strong><br />
der "Endtafel" (5.06) angezeigt.<br />
Beispiel<br />
Auf Distanzangaben soll dabei verzichtet werden, da der Geltungsbereich aus der<br />
Markierung bzw. Örtlichkeit klar hervorgehen sollte.<br />
Soll aus irgendwelchen Gründen der Geltungsbereich trotzdem signalisiert werden,<br />
kann dies mit der Richtungstafel (5.07), allenfalls kombiniert mit einer Distanzangabe<br />
erfolgen. In diesem Falle wäre zu überlegen, ob auch das Signal parallel zum Randstein<br />
montiert werden soll.<br />
Folgen sich mehrere, kleinere Parkfelder kann auch jeweils nur der Beginn (bzw. das<br />
Ende)<br />
durch ein Signal mit Anfangstafel (bzw. Endtafel) gekennzeichnet werden.<br />
Beispiel:<br />
März 2010 Seite 1/3