Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 72a<br />
Anordnungsprinzip 3:<br />
Die Markierungsseite in Richtung Trottoirüberfahrt liegt bei begebaren Vorzonen auf der<br />
Höhe der trottoirseitigen Gebäudeecke. Bei eingefassten Vorgärten wir die Markierung<br />
auf der Flucht der Vorgarteneinfassung angeordnet.<br />
Anordnungsprinzip 4:<br />
Bei speziellen räumlichen Situationen (z.B. überbreite Trottoirs, polygonale<br />
Raumverläufe) wird die Markierung entsprechend der Sehbehindertenlogik angeordnet.<br />
Die Pro Infirmis wird dafür als Ansprechpartnerin beigezogen.<br />
Diese Markierungen werden in grau gehalten<br />
Die Anordnung erfolgt durch die Mobilitätslenkung mit dem Markierungs- <strong>und</strong><br />
Signalisationsplan.<br />
März 2010 Seite 2/2