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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 101<br />

Abs. 6 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht<br />

werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten:<br />

Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.<br />

Hinweis: Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist getrennt betreffend Signale für fliessenden Verkehr<br />

<strong>und</strong> für ruhenden Verkehr anzuwenden: Signale für den fliessenden<br />

Verkehr werden oben, Signale für den ruhenden Verkehr werden darunter<br />

angebracht.<br />

Beispiele<br />

Gefahrensignal<br />

Vorschrifts- <strong>und</strong> Vortrittssignal (das<br />

Vortrittssignal steht über dem<br />

Vorschriftssignal<br />

Hinweissignal<br />

* Obwohl das Einbahnsignal gemäss obigen Regeln unten angeordnet werden müsste,<br />

wird es in Basel aus konstruktiven Gründen immer oben angebracht (Ausnahme bei<br />

Anordnung nach 101/7)<br />

Hinweis: Gemäss Kreisschreiben EJPD vom 19.1.1983 sind vorstehen<br />

Bestimmungen nicht auf Wegweiser anwendbar.<br />

März 2010 Seite 1/2<br />

*)

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