Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 101<br />
Abs. 6 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht<br />
werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten:<br />
Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.<br />
Hinweis: Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist getrennt betreffend Signale für fliessenden Verkehr<br />
<strong>und</strong> für ruhenden Verkehr anzuwenden: Signale für den fliessenden<br />
Verkehr werden oben, Signale für den ruhenden Verkehr werden darunter<br />
angebracht.<br />
Beispiele<br />
Gefahrensignal<br />
Vorschrifts- <strong>und</strong> Vortrittssignal (das<br />
Vortrittssignal steht über dem<br />
Vorschriftssignal<br />
Hinweissignal<br />
* Obwohl das Einbahnsignal gemäss obigen Regeln unten angeordnet werden müsste,<br />
wird es in Basel aus konstruktiven Gründen immer oben angebracht (Ausnahme bei<br />
Anordnung nach 101/7)<br />
Hinweis: Gemäss Kreisschreiben EJPD vom 19.1.1983 sind vorstehen<br />
Bestimmungen nicht auf Wegweiser anwendbar.<br />
März 2010 Seite 1/2<br />
*)