Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 33<br />
§Abs. 2 + 3 Radweg, Fussweg, Reitweg<br />
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg<br />
zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen <strong>und</strong> fahrzeugähnlichen<br />
Geräten gelten die Artikel 43a, 50 <strong>und</strong> 50a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die<br />
Reiter <strong>und</strong> Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg<br />
zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- <strong>und</strong> Reitwegen nicht zugelassen.<br />
3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu<br />
verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jeder Strassenseite weisenden<br />
"Richtungstafel" (5.07) angebracht.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• Art. 64/4 SSV<br />
• Art 65/8 SSV<br />
Beispiele<br />
Diese Form wird nur in Geländern oder Rohrrahmen angebracht.<br />
März 2010 Seite 1/2