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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 33<br />

§Abs. 2 + 3 Radweg, Fussweg, Reitweg<br />

2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg<br />

zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen <strong>und</strong> fahrzeugähnlichen<br />

Geräten gelten die Artikel 43a, 50 <strong>und</strong> 50a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die<br />

Reiter <strong>und</strong> Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg<br />

zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- <strong>und</strong> Reitwegen nicht zugelassen.<br />

3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu<br />

verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jeder Strassenseite weisenden<br />

"Richtungstafel" (5.07) angebracht.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• Art. 64/4 SSV<br />

• Art 65/8 SSV<br />

Beispiele<br />

Diese Form wird nur in Geländern oder Rohrrahmen angebracht.<br />

März 2010 Seite 1/2

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