Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 101<br />
Abs. 7 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:<br />
a) wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;<br />
b) innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;<br />
c) ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben<br />
erforderlich sind.<br />
Die zusätzlichen Angaben (z.B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz <strong>und</strong> stehen auf der<br />
rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art 2a <strong>und</strong> Art. 17<br />
Bei dieser Art der Signalgestaltung wird auch das Einbahnsignal nach den Regeln von<br />
Art 101/6 angeordnet, da die konstruktive Besonderheit hier nicht zum tragen kommt.<br />
Beispiele<br />
März 2010 Seite 2/2