Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />
Darstellungsbeispiele bei Wegweiser in Pfeilform<br />
Anpassung der bestehenden Wegweisung<br />
Aus Kostengründen wird die bestehende Wegweisung nur dann an die neuen<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en angepasst, wenn sie ohnehin eine Änderung erfährt.<br />
Allgemeines <strong>zur</strong> Darstellung der Pläne<br />
Um den Arbeitsaufwand sowohl bei der Fabrizierung als auch bei einer späteren<br />
Erhebung in Grenzen zu halten, müssen alle Abweichungen im Plan speziell vermerkt<br />
werden.<br />
Vernehmlassung<br />
Für die Vernehmlassung durch die Mobilitätslenkung sind folgende Pläne erforderlich:<br />
• Situationspläne 1:200 mit den einzelnen Veränderungen<br />
• Detailpläne 1:20 zu allen Wegweisungstafeln (ausgenommen sind Wegweiser in<br />
Pfeilform)<br />
Bei Wegweisungsänderungen mit unveränderten Standorten reicht, anstelle eines<br />
Situationsplans 1:200, ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000.<br />
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Nummerntafeln<br />
Vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 56<br />
Velowegweiser<br />
Vgl. <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 54a<br />
Touristische Signalisation<br />
Vgl. SN 640 827c<br />
Hotelwegweiser<br />
Vgl. SN 640 828<br />
März 2010 Seite 6/6