Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 35<br />
Abs. 1 - 2 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss<br />
oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.<br />
2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale;<br />
die Gr<strong>und</strong>sätze der Kapitel 2,3 <strong>und</strong> 5 gelten sinngemäss.<br />
Gefahrensignale, Vorschriftssignale, Vortrittssignale <strong>und</strong> Hinweissignale haben je die in<br />
der SSV (Art. 3, Art. 16 <strong>und</strong> 44) festgelegten spezifischen Formen aufzuweisen.<br />
Aufgesetzte Signale dürfen deshalb durch Montagerahmen in ihrer optischen Form<br />
nicht verändert werden.<br />
Bei folgenden Signalen darf die optische Form der Tafel nicht verändert werden:<br />
Hinweis: Art. 101 legt fest, in welchen Fällen Signal <strong>und</strong> Zusatztafel auf eine<br />
rechteckige weisse Tafel aufgetragen werden darf. Darüber hinausgehende<br />
Kombinationen, insbesondere das Anbringen von Signalen für den fliessenden <strong>und</strong><br />
solche für den ruhenden Verkehr auf derselben Tafel dürfen nur erfolgen, wenn sie in<br />
direktem Zusammenhang zueinander stehen (z.B. Zonensignale). Solche kombinierten<br />
Signale dürfen deshalb nur hergestellt werden, wenn dies eindeutig aus dem<br />
Signalisationsplan hervorgeht.<br />
März 2010 Seite 1/1