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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 77<br />

Abs. 1 Fussgängerstreifen<br />

1) Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken<br />

parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 241<br />

• SN 640 850a<br />

Bei Fussgängerstreifen welche über ein Strassenbahngeleis mit eigenem Trassee<br />

führen, sind gemäss Norm vor der Kreuzungsstelle Inseln anzuordnen <strong>und</strong> den Streifen<br />

im Bereich der Kreuzung nicht zu markieren.<br />

Beispiel<br />

März 2010 Seite 1/2

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