Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 49<br />
4) Auf Wegweisern, Vorwegweisern <strong>und</strong> Einspurtafeln der Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen dürfen<br />
nur vom UVEK bezeichnete Ortschaften angegeben werden.<br />
Es gelten die Weisungen des EJPD vom 29.04.96 über die Wegweisung bei<br />
Anschlüssen <strong>und</strong> Namen der Verzweigungen auf Autobahnen <strong>und</strong> Autostrassen.<br />
Einspurtafeln über der Fahrbahn (Lokalstrasse)<br />
Vorwegweiser Lokalstrasse (Fahrstreifenaufteilung / Kreiselverkehrsplatz)<br />
Die Pfeilform erfolgt gemäss SN 640 814b in Abhängigkeit mit der Schaftdicke. Bei<br />
engen Platzverhältnissen kann die Dicke des Schaftes um 10 mm reduziert werden.<br />
März 2010 Seite 3/6