Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />
Abs. 11 Ausgeweitete Radstreifen<br />
11) Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich,<br />
welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit<br />
dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht<br />
erlaubt, sich in Abweichung von Art. 42 Abs. 3 <strong>und</strong> 43 Abs. 1 VRV nebeneinander aufzustellen<br />
<strong>und</strong> anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern<br />
Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten. Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in<br />
Weisungen.<br />
Für das Anbringen von ausgeweiteten Radstreifen gelten die Weisungen UVEK<br />
(26.4.95).<br />
Die Zweckmässigkeit <strong>und</strong> Ausgestaltung ist an der konkreten Örtlichkeit zu überprüfen.<br />
Die Haltelinie des ausgeweiteten Radstreifens<br />
ist gelb.<br />
Beispiel:<br />
Bei zweistreifigen Strassen ohne Vortritt müssen beide Fahrstreifen gleichzeitig<br />
Grünlicht erhalten. Der Gegenverkehr muss Rot haben (eigene Phase).<br />
Für einen allfälligen Velo-Vorstart (gemäss Weisung UVEK anzustreben) ist eine<br />
zusätzliche Veloampel erforderlich. Ganz links wartende Velos müssen die Ampel<br />
ebenfalls einsehen können. Dies bedingt, dass evtl. linksseitig oder gegenüber eine<br />
zusätzliche Ampel erforderlich wird.<br />
März 2010 Seite 8/8