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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 104<br />

Abs. 1 Zuständigkeit<br />

1) Für das Anbringen <strong>und</strong> Entfernen von Signalen <strong>und</strong> Markierungen ist die Behörde zuständig.<br />

Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu<br />

kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 <strong>und</strong> 54 VRV), sowie die Befugnis der Polizei, die<br />

erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art.<br />

107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).<br />

Bezüglich Markierung- <strong>und</strong> Signalisierungspläne für permanente Anordnung ist deshalb<br />

nach folgendem Ablaufschema vorzugehen:<br />

falls<br />

Korrekturen<br />

Info<br />

Veranlasser<br />

S+M-Plan (Vorschlag)<br />

Vorprüfung<br />

Verkehrssicherheitsprüfung<br />

Verfügung*/Genehmigung*/Publikation<br />

Korrekturen/Ergänzungen<br />

bei allfälligen<br />

Rekursbehandlungen<br />

Verkehrsanordnung (AV-Auftrag)<br />

Ausführung<br />

Auftrag via PL<br />

Ausführungskontrolle<br />

HPA, TBA, BVB, Vrk, MOB<br />

MOB-L<br />

DfVsi<br />

MOB<br />

MOB-L<br />

MOB-L<br />

TBA-AV<br />

MOB-L<br />

* VGL. Art. 107 - Gr<strong>und</strong>sätze -<br />

Hinweis: Sämtliche permanente Verkehrsanordnungen, welche eine Verfügung<br />

erfordern, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt<br />

bezüglich Verkehrssicherheit geprüft <strong>und</strong> genehmigt.<br />

März 2010 Seite 1/1

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