Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 17<br />
Abs. 1 Ausnahmen<br />
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit<br />
schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den<br />
Bestimmungen der Art. 63 - 65 vermerkt.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 35, Art. 46 <strong>und</strong> Art. 64<br />
Signalbilder (Beispiele)<br />
Gemäss Art. 101 Abs. 7 können Signale mit zusätzlichen Angaben (innerorts) auf einer<br />
rechteckigen weissen Tafel angebracht werden.<br />
Eine Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen zeigt an, dass das Signal, dem die Tafel<br />
beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (Art. 64 Abs. 5).<br />
Ausnahmen werden deshalb in der Regel mit Text angezeigt. Bei allen Verbots- <strong>und</strong><br />
Gebotssignalen erfolgt dies einheitlich mit "ausgenommen......", zum Beispiel:<br />
Werden ausnahmsweise Symbole verwendet muss davor das Wort "ausgenommen"<br />
stehen. Für die Fahrzeugsymbole auf dem Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem<br />
Gegenverkehr" gelten die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />
März 2010 Seite 1/3