Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />
Abs. 2 + 4 Halte- <strong>und</strong> Wartelinie<br />
2) Beim Signal "Stop" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht<br />
<strong>und</strong> das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine<br />
ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.<br />
4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, außer auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahrten zu<br />
Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets<br />
angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie<br />
(6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen <strong>und</strong> wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein<br />
auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden<br />
(6.14).<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />
• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 36 <strong>und</strong> Art. 46<br />
• SSV Art. 76<br />
Regelfall<br />
*Die Führungslinie angrenzend an die Halte- oder Wartelinie ist bei breiten (>6.0m)<br />
Einmündungen obligatorisch.<br />
März 2010 Seite 1/3