Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 107<br />
Abs. 1 - 4 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
1) Örtliche Verkehrsanordnung (Art 3 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 SGV), die durch Vorschrifts- oder<br />
Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von<br />
der Behörde oder dem B<strong>und</strong>esrat zu verfügen <strong>und</strong> mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.<br />
Diese dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2,3 <strong>und</strong><br />
4 sind vorbehalten.<br />
2) Die Behörde kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der<br />
Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die<br />
Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />
2 bis) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.<br />
3) Die Anbringung der Markierung <strong>und</strong> folgender Signale muss weder verfügt noch<br />
veröffentlicht werden:<br />
a. "Verbot Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10);<br />
b. "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);<br />
c. "Höchsthöhe" (2.19);<br />
d. "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen<br />
anzeigt;<br />
e. "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1);<br />
f. "Zollhaltestelle" (2.51);<br />
g. "Polizei" (2.52);<br />
h." Hauptstrasse" (3.03);<br />
i. " Autobahn" (4.01);<br />
k. "Autostrasse" (4.03);<br />
m. "Lichtsignale";<br />
n. In Absatz 1 nicht genannte Signale;<br />
o. "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Bst. C der<br />
Durchgangsstrassenverordnung vom 18.12.1991.<br />
4) Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage<br />
gelten sollen, müssen von der Behörde genehmigt werden.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
- Kantonale Verordnung über den Strassenverkehr v. 7.12.1964<br />
Die Markierungen mit Vorschriftscharakter (Sicherheitslinie, Halte-/Parkverbotslinie,<br />
BUS-Spur, FG-Streifen, Sperrfläche, Radstreifen, Parkverbots-/Parkfeld, Zick-Zacklinie)<br />
werden in Basel-Stadt verfügt, müssen aber nicht publiziert werden.<br />
März 2010 Seite 1/2