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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 107<br />

Abs. 1 - 4 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1) Örtliche Verkehrsanordnung (Art 3 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 SGV), die durch Vorschrifts- oder<br />

Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von<br />

der Behörde oder dem B<strong>und</strong>esrat zu verfügen <strong>und</strong> mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.<br />

Diese dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2,3 <strong>und</strong><br />

4 sind vorbehalten.<br />

2) Die Behörde kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der<br />

Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die<br />

Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />

2 bis) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.<br />

3) Die Anbringung der Markierung <strong>und</strong> folgender Signale muss weder verfügt noch<br />

veröffentlicht werden:<br />

a. "Verbot Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10);<br />

b. "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);<br />

c. "Höchsthöhe" (2.19);<br />

d. "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen<br />

anzeigt;<br />

e. "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1);<br />

f. "Zollhaltestelle" (2.51);<br />

g. "Polizei" (2.52);<br />

h." Hauptstrasse" (3.03);<br />

i. " Autobahn" (4.01);<br />

k. "Autostrasse" (4.03);<br />

m. "Lichtsignale";<br />

n. In Absatz 1 nicht genannte Signale;<br />

o. "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Bst. C der<br />

Durchgangsstrassenverordnung vom 18.12.1991.<br />

4) Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage<br />

gelten sollen, müssen von der Behörde genehmigt werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

- Kantonale Verordnung über den Strassenverkehr v. 7.12.1964<br />

Die Markierungen mit Vorschriftscharakter (Sicherheitslinie, Halte-/Parkverbotslinie,<br />

BUS-Spur, FG-Streifen, Sperrfläche, Radstreifen, Parkverbots-/Parkfeld, Zick-Zacklinie)<br />

werden in Basel-Stadt verfügt, müssen aber nicht publiziert werden.<br />

März 2010 Seite 1/2

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