Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />
Für "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt" gelten die gleichen Masse.<br />
Ein „Stop“ gelangt nur <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die Sichtweite ungenügend ist, vgl. dazu<br />
die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 36.<br />
Die Halteverbotslinie wird nur angebracht, wenn rechts parkiert werden darf, in der<br />
"Fahrspur" wird in der Regel darauf verzichtet.<br />
Für die Lage der ununterbrochenen Längslinie bei Einbahnstrassen mit beschränktem<br />
Gegenverkehr gelten die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />
* In breiten Strassen mit grossen Einlenkerradien kann die ununterbrochene<br />
Längslinie auf 5 m verlängert werden.<br />
** Wird der Vortritt einer Hauptverkehrsstrasse oder Hauptsammelstrasse<br />
aufgehoben, kann eine Vorankündigung der Wartelinie (Markierung 6.14)<br />
angebracht werden. Bei Lichtsignalanlagen oder wenn Einspurpfeile vorhanden<br />
sind, wird generell auf diese Markierung verzichtet.<br />
März 2010 Seite 2/3