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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 75<br />

Für "Stop" <strong>und</strong> "Kein Vortritt" gelten die gleichen Masse.<br />

Ein „Stop“ gelangt nur <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die Sichtweite ungenügend ist, vgl. dazu<br />

die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 36.<br />

Die Halteverbotslinie wird nur angebracht, wenn rechts parkiert werden darf, in der<br />

"Fahrspur" wird in der Regel darauf verzichtet.<br />

Für die Lage der ununterbrochenen Längslinie bei Einbahnstrassen mit beschränktem<br />

Gegenverkehr gelten die <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 46.<br />

* In breiten Strassen mit grossen Einlenkerradien kann die ununterbrochene<br />

Längslinie auf 5 m verlängert werden.<br />

** Wird der Vortritt einer Hauptverkehrsstrasse oder Hauptsammelstrasse<br />

aufgehoben, kann eine Vorankündigung der Wartelinie (Markierung 6.14)<br />

angebracht werden. Bei Lichtsignalanlagen oder wenn Einspurpfeile vorhanden<br />

sind, wird generell auf diese Markierung verzichtet.<br />

März 2010 Seite 2/3

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