Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />
Abs. 6 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />
6) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das<br />
freiwillige Halten an der markierten Stelle.<br />
Mit Allmendverwaltung festgelegte Masse <strong>und</strong> Abstände:<br />
Ausnahmen:<br />
Folgt auf die Halteverbotslinie ein Parkfeld, wird auf den Querbalken verzichtet:<br />
Beispiele:<br />
Bei Halteverbotslinien im Zusammenhang mit Fussgängerstreifen (Art. 77/2) wird<br />
gänzlich auf die Querbalken verzichtet.<br />
März 2010 Seite 2/2