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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 79<br />

Abs. 6 Markierungen für den ruhenden Verkehr<br />

6) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das<br />

freiwillige Halten an der markierten Stelle.<br />

Mit Allmendverwaltung festgelegte Masse <strong>und</strong> Abstände:<br />

Ausnahmen:<br />

Folgt auf die Halteverbotslinie ein Parkfeld, wird auf den Querbalken verzichtet:<br />

Beispiele:<br />

Bei Halteverbotslinien im Zusammenhang mit Fussgängerstreifen (Art. 77/2) wird<br />

gänzlich auf die Querbalken verzichtet.<br />

März 2010 Seite 2/2

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