Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 102<br />
Abs. 2 Ausgestaltung der Signale<br />
2) Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen <strong>und</strong> ähnlich ausgebauten Strassen<br />
das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- <strong>und</strong> Nebenstrassen das Normalformat. Auf<br />
Feldwegen, Ausfahrten <strong>und</strong> dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- <strong>und</strong> Begegnungszonen<br />
kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal<br />
„Ende der Hauptstrassen“ (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die<br />
den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die<br />
Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um ein Drittel reduziertes<br />
Kleinformat verwendet werden.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
In Basel wird prinzipiell das Kleinformat verwendet.<br />
Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) <strong>und</strong> "Zollhaltestelle" (2.51) sind auf allen<br />
Hauptverkehrsstrassen (vgl. Verkehrsplan Basel 2001 Abb. 15) im Normalformat (Ø 60)<br />
zu errichten.<br />
Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) muss auf allen Strassen im Normalformat<br />
angebracht werden.<br />
März 2010 Seite 1/1