Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />
Abs. 2 Einbahnstrasse<br />
2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine<br />
Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das<br />
zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z.B. "Einbahnstrasse mit<br />
Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 74 <strong>und</strong> 75<br />
• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />
Hinweis:<br />
In der Regel soll auf den Vortrittsentzug am Ende einer Strasse mit beschränktem<br />
Gegenverkehr verzichtet werden. Bei beschränktem Velo-/ Mofagegenverkehr soll die<br />
Markierung ,,Rechtsvortritt’’ ergänzt mit einem Velopikto-gramm angewandt werden.<br />
Signalbilder (Beispiele)<br />
Es sind alle Fahrzeugkategorien des zugelassenen, nicht schienengeb<strong>und</strong>enem<br />
Gegenverkehr zu signalisieren.<br />
Die Signale sind unabhängig vom Halteverbot gemäss Art. 18 Abs. 2d VRV, möglichst<br />
am Ende (Sig. 4.08) bzw. Beginn (Sig. 3.02) des Einlenkers zu setzen.<br />
Markierungen (generelle Bemerkungen)<br />
Die Lage der ununterbrochenen Längslinie ist (unabhängig von den nachstehenden<br />
Massangaben) auch abzustimmen auf die übrige Markierung im Kurvenbereich <strong>und</strong><br />
insbesonders im gegenüberliegenden Verzweigungsast.<br />
Falls in einer Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr ein Vortrittsentzug signalisiert<br />
werden muss, werden die Markierungen gem. nachstehenden Beispielen angebracht.<br />
März 2010 Seite 1/5