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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 46<br />

Abs. 2 Einbahnstrasse<br />

2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine<br />

Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das<br />

zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z.B. "Einbahnstrasse mit<br />

Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 74 <strong>und</strong> 75<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Hinweis:<br />

In der Regel soll auf den Vortrittsentzug am Ende einer Strasse mit beschränktem<br />

Gegenverkehr verzichtet werden. Bei beschränktem Velo-/ Mofagegenverkehr soll die<br />

Markierung ,,Rechtsvortritt’’ ergänzt mit einem Velopikto-gramm angewandt werden.<br />

Signalbilder (Beispiele)<br />

Es sind alle Fahrzeugkategorien des zugelassenen, nicht schienengeb<strong>und</strong>enem<br />

Gegenverkehr zu signalisieren.<br />

Die Signale sind unabhängig vom Halteverbot gemäss Art. 18 Abs. 2d VRV, möglichst<br />

am Ende (Sig. 4.08) bzw. Beginn (Sig. 3.02) des Einlenkers zu setzen.<br />

Markierungen (generelle Bemerkungen)<br />

Die Lage der ununterbrochenen Längslinie ist (unabhängig von den nachstehenden<br />

Massangaben) auch abzustimmen auf die übrige Markierung im Kurvenbereich <strong>und</strong><br />

insbesonders im gegenüberliegenden Verzweigungsast.<br />

Falls in einer Einbahnstrasse mit Velo-/Mofagegenverkehr ein Vortrittsentzug signalisiert<br />

werden muss, werden die Markierungen gem. nachstehenden Beispielen angebracht.<br />

März 2010 Seite 1/5

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