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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />

Abs. 5 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />

5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine<br />

Zusatztafel:<br />

a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die<br />

Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die<br />

Art. 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 46 Abs. 2;<br />

b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer<br />

Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende<br />

Verkehrsart nicht gilt.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 17<br />

Beispiele<br />

März 2010 Seite 3/3

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