Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 64<br />
Abs. 5 Allgemein verwendbare Zusatztafeln<br />
5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine<br />
Zusatztafel:<br />
a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die<br />
Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die<br />
Art. 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 46 Abs. 2;<br />
b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer<br />
Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende<br />
Verkehrsart nicht gilt.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• <strong>Ausführungsbestimmung</strong>en zu Art. 17<br />
Beispiele<br />
März 2010 Seite 3/3