Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 77<br />
Abs. 2 Fussgängerstreifen<br />
2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie<br />
(gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100cm parallel zum rechten Fahrbahnrand<br />
angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn <strong>und</strong> dem angrenzenden<br />
Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten <strong>und</strong> linken Fahrbahnrand<br />
angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie<br />
bei Park- <strong>und</strong> Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• SN 640 880<br />
Hinweis:<br />
Bei Bushaltestellen im Bereich vor Fussgängerstreifen soll der Bus im Regelfall nach dem<br />
Fussgängerstreifen halten.<br />
Wenn eine Anordnung der Haltestelle vor dem Fussgängerstreifen nötig ist, muss darauf<br />
geachtet werden, dass entweder der Bus nicht überholt werden kann oder dann die Sicht<br />
gewährleistet ist. Im ersten Fall wird auf die Halteverbotslinie gemäss Art. 77/2 verzichtet.<br />
Beispiele<br />
Bis zu einer Durchfahrtsbreite von 3,5m vor dem Fussgängerstreifen kann diese Anordnung<br />
gewählt werden. Der Haltepunkt des Busses hat dann unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen<br />
zu liegen, so dass ein Überholen unmöglich ist.<br />
Bei Mittelinseln sollen die Durch-fahrtsbreiten 3.50 oder 4.20 sein. Dazwischenliegende<br />
Masse sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden.<br />
März 2010 Seite 2/2