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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 77<br />

Abs. 2 Fussgängerstreifen<br />

2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie<br />

(gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100cm parallel zum rechten Fahrbahnrand<br />

angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn <strong>und</strong> dem angrenzenden<br />

Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten <strong>und</strong> linken Fahrbahnrand<br />

angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie<br />

bei Park- <strong>und</strong> Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 880<br />

Hinweis:<br />

Bei Bushaltestellen im Bereich vor Fussgängerstreifen soll der Bus im Regelfall nach dem<br />

Fussgängerstreifen halten.<br />

Wenn eine Anordnung der Haltestelle vor dem Fussgängerstreifen nötig ist, muss darauf<br />

geachtet werden, dass entweder der Bus nicht überholt werden kann oder dann die Sicht<br />

gewährleistet ist. Im ersten Fall wird auf die Halteverbotslinie gemäss Art. 77/2 verzichtet.<br />

Beispiele<br />

Bis zu einer Durchfahrtsbreite von 3,5m vor dem Fussgängerstreifen kann diese Anordnung<br />

gewählt werden. Der Haltepunkt des Busses hat dann unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen<br />

zu liegen, so dass ein Überholen unmöglich ist.<br />

Bei Mittelinseln sollen die Durch-fahrtsbreiten 3.50 oder 4.20 sein. Dazwischenliegende<br />

Masse sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden.<br />

März 2010 Seite 2/2

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