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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 5 + 6 Radstreifen<br />

5) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie angegrenzt<br />

(6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf<br />

Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden<br />

Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Art. 40<br />

VRV.<br />

6) Zur Trennung von Rad-, Fuss- <strong>und</strong> Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33) wird<br />

eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien<br />

dürfen von Rad- <strong>und</strong> Motorfahrradfahrern oder Reitern weder überfahren noch überquert<br />

werden.<br />

Eine ununterbrochene Linie soll nur an exponierten Stellen angebracht werden.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 064, SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

• Beantwortung der einfachen Anfrage Wick durch den B<strong>und</strong>esrat betreffend<br />

Markierungen von sogenannten Velorouten (Ref. 94.1159).<br />

Beginn des Radstreifens<br />

Radstreifen sind im Gegensatz zu Busstreifen am Beginn immer "offen":<br />

Radstreifen im Bereich von Fussgängerstreifen<br />

Wird anschliessend an den Fussgängerstreifen der Radstreifen weitergeführt wird der<br />

Radstreifen durchgezogen. In diesem Falle wird die Halteverbotslinie weggelassen (vgl.<br />

Art 77 Abs. 2 SSV). Dies entgegen der Norm (SN 640 862). Es ist zu beachten, dass<br />

mit dieser Gestaltung vor dem Fussgängerstreifen das Halteverbot nur auf einer Länge<br />

von 5m gilt. (Halten (inkl. Güterumschlag) auf dem Radstreifen ist ohne Behinderung<br />

des Veloverkehrs zulässig).<br />

März 2010 Seite 4/8

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