Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 103<br />
Abs. 1 Standort der Signale<br />
1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über<br />
die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich<br />
links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nabenstrassen können ausschliesslich links auf<br />
der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
a) Auch von der Strassenseite unabhängige Signale (z.B. Gefahrensignale, Signal<br />
Einbahnstrasse) stehen gr<strong>und</strong>sätzlich rechts - <strong>und</strong> nur in wirklich zwingenden<br />
Ausnahmefällen links.<br />
b) Die linke Strassenseite ist "reserviert" für doppelte Signalisationen im Sinne von Art.<br />
103 Abs. 1, auf rückseitige Signalisationen ist deshalb in der Regel zu verzichten.<br />
März 2010 Seite 1/1