Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />
Abs. 4 Busstreifen<br />
4) Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien <strong>und</strong> durch die<br />
gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen<br />
Linienverkehr <strong>und</strong> gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben<br />
markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen,<br />
sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene<br />
Linien abgegrenzt sind.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />
Beginn des Busstreifens<br />
Es gelten die Ausführungsbeispiele in der obenerwähnten Norm, mit folgenden<br />
Ergänzungen <strong>und</strong> Präzisierungen:<br />
Werden auf einem BUS-Streifen Velos/Mofas zugelassen, sind diese mit gelber Schrift<br />
anzuzeigen. In BUS-Streifen ist das erste Wort immer "BUS" (dann TAXI <strong>und</strong> VELO).<br />
Bus-Streifen mit Velos geradeaus <strong>und</strong> rechtsabbiegendem IV<br />
März 2010 Seite 2/8