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Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />

<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />

<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 74<br />

Abs. 4 Busstreifen<br />

4) Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien <strong>und</strong> durch die<br />

gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen<br />

Linienverkehr <strong>und</strong> gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben<br />

markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen,<br />

sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene<br />

Linien abgegrenzt sind.<br />

Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

• SN 640 850a <strong>und</strong> SN 640 862<br />

Beginn des Busstreifens<br />

Es gelten die Ausführungsbeispiele in der obenerwähnten Norm, mit folgenden<br />

Ergänzungen <strong>und</strong> Präzisierungen:<br />

Werden auf einem BUS-Streifen Velos/Mofas zugelassen, sind diese mit gelber Schrift<br />

anzuzeigen. In BUS-Streifen ist das erste Wort immer "BUS" (dann TAXI <strong>und</strong> VELO).<br />

Bus-Streifen mit Velos geradeaus <strong>und</strong> rechtsabbiegendem IV<br />

März 2010 Seite 2/8

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