Ausführungsbestimmung zur Signalisationsverordnung - Bau- und ...
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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt / Mobilität<br />
<strong>Ausführungsbestimmung</strong>en SSV<br />
<strong>zur</strong> <strong>Signalisationsverordnung</strong> Art. 25<br />
Abs. 1 - 2 Abbiegen verboten<br />
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) <strong>und</strong> "Abbiegen nach links verboten"<br />
(2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle<br />
verboten ist.<br />
2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den<br />
Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.<br />
Weitere Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
• Ausführungsbestimungen zu Art. 24<br />
Die Signale 2.42 <strong>und</strong> 2.43 sind nur dort anzubringen, wo das Abbiegen ohne diese<br />
Signalisation möglich <strong>und</strong> erlaubt wäre. In denjenigen Fällen, wo das Abbiegen in eine<br />
Einmündung, die mit Fahrverbot belegt ist, ohnehin nicht erfolgen darf, kommt die<br />
positive Signalisation (Gebotssignale) <strong>zur</strong> Anwendung.<br />
Vgl. dazu auch die Beispiele zu Art. 24.<br />
Soll das Wenden verboten werden, muss dies mit Signal 2.46 angezeigt werden (die<br />
Signale 2.38, 2.41 <strong>und</strong> 2.43 verbieten dies nicht).<br />
März 2010 Seite 1/1