Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans s<strong>in</strong>d die Teile I<br />
und II s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
§ 33<br />
Nachtragshaushalte<br />
1 Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan s<strong>in</strong>d die Teile I und II s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden. 2 Die Entwürfe s<strong>in</strong>d bis zum Ende des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
Teil III<br />
Ausführung des Haushaltsplans<br />
§ 34<br />
Erhebung der E<strong>in</strong>nahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />
(1) E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d rechtzeitig und vollständig zu erheben.<br />
(2) 1 Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen<br />
und sparsamen Verwaltung erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Die Ausgabemittel s<strong>in</strong>d so zu bewirtschaften, dass sie<br />
zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die e<strong>in</strong>zelne Zweckbestimmung fallen.<br />
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.<br />
(4) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das<br />
E<strong>in</strong>gehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung<br />
(E<strong>in</strong>willigung) des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums.<br />
§ 34 a<br />
Kassenverstärkungskredite<br />
(1) 1 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />
Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des durch das<br />
Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages der E<strong>in</strong>nahmen und<br />
Ausgaben aufzunehmen. 2 Soweit diese Kredite zurückgezahlt s<strong>in</strong>d, kann die Ermächtigung<br />
wiederholt <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. 3 Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als<br />
sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden s<strong>in</strong>d, fällig<br />
werden.<br />
- 20 -