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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in ... - TU Clausthal

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Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans s<strong>in</strong>d die Teile I<br />

und II s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

§ 33<br />

Nachtragshaushalte<br />

1 Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan s<strong>in</strong>d die Teile I und II s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden. 2 Die Entwürfe s<strong>in</strong>d bis zum Ende des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

Teil III<br />

Ausführung des Haushaltsplans<br />

§ 34<br />

Erhebung der E<strong>in</strong>nahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />

(1) E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d rechtzeitig und vollständig zu erheben.<br />

(2) 1 Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen<br />

und sparsamen Verwaltung erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Die Ausgabemittel s<strong>in</strong>d so zu bewirtschaften, dass sie<br />

zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die e<strong>in</strong>zelne Zweckbestimmung fallen.<br />

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.<br />

(4) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das<br />

E<strong>in</strong>gehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung<br />

(E<strong>in</strong>willigung) des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums.<br />

§ 34 a<br />

Kassenverstärkungskredite<br />

(1) 1 Das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />

Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des durch das<br />

Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages der E<strong>in</strong>nahmen und<br />

Ausgaben aufzunehmen. 2 Soweit diese Kredite zurückgezahlt s<strong>in</strong>d, kann die Ermächtigung<br />

wiederholt <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. 3 Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als<br />

sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden s<strong>in</strong>d, fällig<br />

werden.<br />

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